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   LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 5 Ta 94/19   

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https://dejure.org/2019,33447
LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 5 Ta 94/19 (https://dejure.org/2019,33447)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.09.2019 - 5 Ta 94/19 (https://dejure.org/2019,33447)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. September 2019 - 5 Ta 94/19 (https://dejure.org/2019,33447)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 31a Abs. 6 BRAO
    ZPO, BRAO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwälte sind zur Kenntnisnahme von Mitteilungen über das besondere Anwaltspostfach (beA) verpflichtet; § 31a Abs. 6 BRAO

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflicht zur Kenntnisnahme von in das beA zugestellten Dokumenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Bearbeitung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Anwaltspostfachs

  • rechtsportal.de

    Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Bearbeitung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Anwaltspostfachs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BeA - und die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Kenntnisnahme

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    § 31 a Abs. 6 BRAO
    BeA - Pflicht zur Kenntnisnahme von zugestellten Dokumenten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 136
  • NZA-RR 2019, 659
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 5 Ta 94/19
    Der Kläger muss sich insoweit auch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2001 - XI ZR 161/01 -, juris).
  • AnwG Nürnberg, 06.03.2020 - AnwG I-13/19

    Verletzung der anwaltlichen Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen

    Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Erstregistrierung und Abfrage der beA-Zustellung ist bereits mehrfach entschieden, so beispielsweise BVerfG Beschluss vom 20.12.2017, Aktenzeichen 1 BvR 223/17; BGH Urteil vom 11.01.2016, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 335/15, BGH Beschluss vom 23.05.2019, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/19, LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.06.2019, Aktenzeichen 5 Ta 94/19 sowie OLG Dresden Urteil vom 18.11.2019, Aktenzeichen 4 U 2188/19.
  • LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 909/22

    Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Rechtsanwälte sind nicht nur nach § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, vielmehr müssen sie sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen aneignen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.9.2019 - 5 Ta 94/19; BVerfG, Beschluss v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17), damit sie die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen und Schriftsätze im Notfall auch ohne das Sekretariat fristwahrend versenden können.
  • BVerwG, 22.12.2022 - 2 WDB 7.22

    Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

    Hierbei verpflichtet der durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) eingeführte § 31a Abs. 6 BRAO Rechtsanwälte dazu, gerichtliche Zustellungen und Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht; vgl. LAG Kiel, Beschluss vom 19. September 2019 - 5 Ta 94/19 - NZA-RR 2019, 659 Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Oder, 03.03.2021 - 5 K 1249/15
    Danach ist der Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.Es ist demnach nicht ausreichend, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Dokumenten über beA lediglich bereitzustellen, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2019 - 5 Ta 94/19 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07 -).
  • AnwG Nürnberg, 31.01.2020 - AnwG I-19/19

    Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Verweis und einer Geldbuße wegen

    Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Erstregistrierung und Abfrage der beA-Zustellung ist bereits mehrfach entschieden worden, so beispielsweise BVerfG Beschluss vom 20.12.2017, Aktenzeichen 1 BvR 2233/17 ; BGH Urteil vom 11, 01.2016, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 335/15, BGH Beschluss vom 23.05.2019, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 15/19 / LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 19.06.2019, Aktenzeichen 5 Ta 94/19 sowie OLG Dresden Urteil vom 18.11.2019, Aktenzeichen 4 U 2188/19 .
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