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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2009 - 5 Ta 97/09   

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https://dejure.org/2009,11169
LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2009 - 5 Ta 97/09 (https://dejure.org/2009,11169)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.05.2009 - 5 Ta 97/09 (https://dejure.org/2009,11169)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 (https://dejure.org/2009,11169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1003
    Einigungsgebühr für Vergleichsmehrwert im Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nur verringerte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2000 - 9 Ta 32/00

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Mitvergleich nicht anhängiger

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2009 - 5 Ta 97/09
    Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2000 - 9 Ta 32/00 - hingewiesen, an dem vorliegend festzuhalten ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.2008 - 3 Ta 210/08

    Vergütungsfestsetzung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Anl 1 Nr 1003 RVG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2009 - 5 Ta 97/09
    Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder wie vorliegend erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, den Bedenken des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (28.10.2008, 3 Ta 210/08) zu folgen.
  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

    Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VVRVG benannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wurde, wurde die Strafkammer nicht lediglich als Beurkundungsorgan, sondern auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei Formulierung des Vergleichs in Anspruch genommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009, Az.: 5 Ta 97/09 bei juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2010 - 6 Ta 237/10

    Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr für Mehrvergleich

    Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1, 0 Einigungsgebühr in Betracht käme.

    Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.09.2010 - 5 Ta 132/10

    Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr bei Mehrvergleich nach Nr 1003 RVG-VV

    Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz 4. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - zitiert nach juris) darauf hin, dass das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich - nicht auch zuletzt durch den abgeschlossenen Vergleich selbst - eingetretenen Veränderungen nochmals zu prüfen hat.
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.11.2011 - 1 Ta 191/11

    Verminderte Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

    Dies wird damit begründet, dass sich in dem Moment, in dem Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt werde, das Gericht mit der Angelegenheit befasse, da es verpflichtet sei, die Erfolgsaussicht und den fehlenden Mutwillen im Hinblick auf den Gegenstand des Mehrvergleichs zu prüfen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 - 5 Ta 97/09 - JURIS, Rn. 12; LAG Baden-Württemberg vom 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 -, JURIS, Rn. 12).
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