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   LAG Köln, 09.03.2009 - 5 TaBV 114/08   

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https://dejure.org/2009,7328
LAG Köln, 09.03.2009 - 5 TaBV 114/08 (https://dejure.org/2009,7328)
LAG Köln, Entscheidung vom 09.03.2009 - 5 TaBV 114/08 (https://dejure.org/2009,7328)
LAG Köln, Entscheidung vom 09. März 2009 - 5 TaBV 114/08 (https://dejure.org/2009,7328)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
    Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschlägigkeit des Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei Änderung der Sprache der betrieblichen Kommunikation (hier: Englisch statt Deutsch)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Sprachwahl für die innerbetriebliche Kommunikation hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Einführung von Englisch ohne Betriebsrat

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ordnungsverhalten Englisch im Betrieb - wer entscheidet?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • ArbG Bonn, 28.11.2008 - 2 BV 323/08
    Auszug aus LAG Köln, 09.03.2009 - 5 TaBV 114/08
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 - 2 BV 323/08 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

  • LAG Nürnberg, 18.06.2020 - 1 TaBV 33/19

    Betriebssprache - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

    Damit weicht die vorliegende Konstellation entscheidend von derjenigen ab, über die das LAG Köln zu befinden hatte, auf dessen Beschluss sich der Beteiligte zu 1.) beruft (Beschluss vom 09.03.2009, 5 TaBV 114/08, zitiert nach juris).
  • ArbG München, 14.02.2019 - 32 BV 287/18

    Verpflichtung der Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat und mit der Belegschaft auf

    Demnach ist das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch einführen will (LAG Köln vom 09.03.09 - 5 TaBV 114/08, Leitsatz), ist die Vorfrage, in welcher Sprache innerbetrieblich kommuniziert werden soll, dem Ordnungsverhalten zuzuordnen (ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG, Rn 18), ist Englisch als betrieblich vorgegebene Kommunikationssprache mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Küttner, Personalbuch, 24. Aufl. 2017, Nr. 117, Rn 7), ist die Festlegung der Umgangssprache auf Deutsch oder Englisch im Betrieb mitbestimmungspflichtig (Däubler u.a., BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 87, Rn 68), ist die Einführung von Sprachvorgaben innerhalb des Betriebes, die nicht der Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet sind, mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fitting u.a., a.a.O., § 87, Rn 71 a.E.), ist die Festlegung einer Betriebssprache mitbestimmungspflichtig und nur die Konkretisierung der Arbeitsleistung (z.B. Englisch als Arbeitssprache von Piloten) ausgenommen (Vogt/Oltmanns, NZA 2014, 181 ff., 185) und unterliegen allgemeine betriebliche Sprachenregelungen generell dem Mitbestimmungsrecht, weil durch allgemeine Sprachenregelungen nicht unmittelbar die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisiert wird, sondern nur die Form betroffen ist, in der künftige Arbeitsanweisungen und Erklärungen erfolgen sollen, nicht jedoch deren Inhalt (Diller/Powietzka, DB 2000, 718 ff., 721).
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