Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 13.05.2004 - 5 TaBV 54/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ladung eines Ersatzmitglieds zu Betriebsratssitzungen; Verhinderung eines zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Mitglieds; Ermittlung der nachrückenden Liste
- Wolters Kluwer
Bestimmung eines Ersatzmitglieds im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote eines Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Betriebsratsmitglieds
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 25 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 WO
Betriebsrat - Ersatzmitglied - Reihenfolge - Geschlecht in der Minderheit
- Judicialis
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; ; BetrVG § 15 Abs. 2; ; WO § 15 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsrat; Ermittlung des Ersatzmitglieds bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds des "Geschlechts in der Minderheit"
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 19.11.2003 - 5 BV 6/03
- LAG Nürnberg, 13.05.2004 - 5 TaBV 54/03
Wird zitiert von ... (3)
- ArbG Köln, 12.11.2014 - 17 BV 296/14
Geschlechterquote, Nachrückvorgang, nachträgliche Korrektur, Listensprung
Dort war die Frage, welches Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Betriebsratsmitglieds zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen zu laden ist (LAG Nürnberg 13. Mai 2004 - 5 TaBV 54/03 -) .Zu Recht ist der Betriebsratsvorsitzende davon ausgegangen, dass im Falle der Verhinderung ein Mitglied der im Ausgang maßgeblichen Liste nachrückt (vgl. LAG Nürnberg 13. Mai 2004 - 5 TaBV 54/03 -) .
Der - wahrscheinlich vom Gericht stammende - Leitsatz der Entscheidung, der allerdings nicht in der AP abgedruckt ist, macht diesen Umstand besonders deutlich: "Mussten nach einer Betriebsratswahl zur ausreichenden Berücksichtigung von Kandidaten des "Geschlechts in der Minderheit" iSd. § 15 Abs. 2 BetrVG mehrere Bewerber des Mehrheitsgeschlechts nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 WO BetrVG ihren Sitz mit der Folge abgeben, dass alle Bewerber des Minderheitsgeschlechts einen Sitz erhalten haben, so ist im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechts iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG für die Ermittlung des nachrückenden Ersatzmitglieds wie folgt zu verfahren: Unabhängig davon, ob der Bewerbertausch innerhalb einer Liste oder listenübergreifend § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO stattgefunden hat, ist der jeweils letzte Bewerbertausch rückgängig zu machen" (zitiert nach juris LAG Nürnberg 13. Mai 2004 - 5 TaBV 54/03 -) .
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
Anders als in der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 13.05.2004 - 5 TaBV 54/03, zit. nach juris - ist hier nicht relevant, welches Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Mitglieds zu laden ist, wenn keine weiteren Ersatzmitglieder des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind, da hier noch weitere weibliche Ersatzmitglieder vorhanden waren. - LAG Nürnberg, 27.09.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
Anders als in der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 13.05.2004 - 5 TaBV 54/03, zit. nach juris - ist hier nicht relevant, welches Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Mitglieds zu laden ist, wenn keine weiteren Ersatzmitglieder des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind, da hier noch weitere weibliche Ersatzmitglieder vorhanden waren.