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   LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 Ta BV Ga 91/02   

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https://dejure.org/2002,7964
LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 Ta BV Ga 91/02 (https://dejure.org/2002,7964)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29.08.2002 - 5 Ta BV Ga 91/02 (https://dejure.org/2002,7964)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29. August 2002 - 5 Ta BV Ga 91/02 (https://dejure.org/2002,7964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 7 ArbSchG § 3 ArbSchG § 5 ZPO § 935 ArbGG § 85 Abs. 2
    EBetrVG, ArbSchG, ZPO, ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht in Fragen des Arbeitsschutzes; Ausfüllung des Arbeitsschutzes durch tarifvertragliche Vorschriften; Bestehen von Rahmennormen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 7; ; ArbSchG § 3; ; ArbSchG § 5; ; ZPO § 935; ; ArbGG § 85 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitarbeiterbefragung zum Gesundheitsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 386
  • NZA-RR 2005, 30 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02
    Da die Arbeitgeberin nach alledem die Erhebung unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte gem. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV durchführt, besteht diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch (BAG, Beschl. v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 -DB 1994, S. 2450).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Generalklauseln Rahmenvorschriften i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG - der gesetzlichen Parallelvorschrift zu § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TV PV - sein (BAG, Beschl. v. 02.04.1996 - 1 ABR 47/95 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz im Hinblick auf die inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift des § 120 a GewO).
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 68/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen der Unfallverhütung

    Auszug aus LAG Hessen, 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02
    Für § 3 ArbSchG hat das Bundesarbeitsgericht, soweit ersichtlich, eine Entscheidung noch offengelassen (Beschl. v. 16.06.1998 - 1 ABR 68/97 - AP Nr. 7, a.a.O., zu B I 2 der Gründe am Ende).
  • LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16

    Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung -

    Insofern ist, worauf die Arbeitgeberinnen hingewiesen haben, ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit , 10. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 59; wohl auch: Hessisches LAG, Beschluss vom 29. August 2002 - 5 TaBVGa 91/02 -, juris).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin - auch - gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 29. August 2002 - 5 TaBVGa 91/02 -, juris).

  • LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15

    Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung beim

    Insofern ist - worauf die Beteiligten zu 2. und 3. hingewiesen haben - ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. GK BetrVG (-Wiese/Gutzeit), aaO., § 87 Rn. 59, unter Verweis auf BVerwG v. 25.08.1986, 6 P 16/84; wohl auch LAG Hessen v. 29.08.2002, 5 TaBVGa 91/02).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der Beteiligten zu 2. gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG v. 29.08.20002, 5 TaBVGa 91/02).

  • ArbG Hamburg, 23.12.2014 - 27 BVGa 4/14

    Durchführung einer Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats -

    Insofern ist - worauf die Beteiligten zu 2. und 3. hingewiesen haben - ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. Wiese/Gutzeit, in: GK BetrVG, Bd. II, 10. Aufl. 2014, § 87 Rn. 59, unter Verweis auf BVerwG v. 25.08.1986 - 6 P 16/84 -, juris Rn. 19; in diesem Sinne wohl auch Hessisches LAG v. 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02 -, juris Rn. 26).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der Beteiligten zu 2. gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG v. 29.08.20002 - 5 TaBVGa 91/02 -, juris Rn. 27).

  • ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14

    Betriebliche Mitbestimmung: Gesundheitsschutz - Mitarbeiterbefragung

    Insofern ist - worauf die Beteiligten zu 2. und 3. hingewiesen haben - ein subjektives Element, mithin eine entsprechende Zwecksetzung erforderlich (vgl. Wiese/Gutzeit, in: GK BetrVG, Bd. II, 10. Aufl. 2014, § 87 Rn. 59; in diesem Sinne wohl auch Hessisches LAG, Beschluss v. 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02 - juris).

    Da durch die Mitarbeiterbefragung systematisch und bezogen auf alle Arbeitsplätze bei der Beteiligten zu 2. gesundheitsrelevante Belastungsfaktoren ermittelt werden sollen, ist ein kollektiver Bezug gegeben (vgl. Hessisches LAG, Beschluss v. 29.08.20002 - 5 TaBVGa 91/02 - juris).

  • LAG Hessen, 19.02.2008 - 4 TaBVGa 21/08

    Zur Störung der Betriebsratstätigkeit durch die unwirksame Kündigung gegenüber

    Im Beschlussverfahren ist gleichermaßen wie im Urteilsverfahren Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass im Sinne von § 940 ZPO ohne die begehrte Regelung das Recht eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert würde oder dass die einstweilige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist (vgl. etwa Hess. LAG 21.06.2001 - 5 TaBVGa 45/01 - n. v.; 29.08.2002 - 5 TaBVGa 91/02 - n. v., zu II 2).
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