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   KG, 21.04.1995 - 5 U 1007/95   

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KG, 21.04.1995 - 5 U 1007/95 (https://dejure.org/1995,4996)
KG, Entscheidung vom 21.04.1995 - 5 U 1007/95 (https://dejure.org/1995,4996)
KG, Entscheidung vom 21. April 1995 - 5 U 1007/95 (https://dejure.org/1995,4996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung von Äußerungen; Urheberschutz von Briefen berühmter Persönlichkeiten; Abrenzung von Allerweltsmitteilungen und literarischem Werk; Eigenständige Auseinandersetzung mit wichtigen kulturellen und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Botho Strauß

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 6, 12, 97 Abs. 1 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3392
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 23.01.2007 - 16 O 908/06

    Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts: Ungenehmigte

    15 Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urheberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308, 311 - Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der Sprachgestaltung  oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i. S. v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister Prof. xxx war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Eine auf den Ausnahmefall beschränkte (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16) übergesetzliche Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts hat unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte (Persönlichkeits- und Eigentumsrecht einerseits, Presse- und Meinungsfreiheit andererseits) jedenfalls dergestalt zu erfolgen, dass ein Eingriff möglichst schonend zu erfolgen hat (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß).

  • LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06

    Grass erreicht einstwilige Verfügung gegen die FAZ

    Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urgeberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308, 311-Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393-Botho Strauß).

    Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der Sprachgestaltung oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i.S.v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister ... war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Eine auf den Ausnahmefall beschränkte (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2.Aufl., § 12 Rn. 16) übergesetzliche Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts hat unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte (Persönlichkeits- und Eigentumsrecht einerseits, Presse- und Meinungsfreiheit andererseits) jedenfalls dergestalt zu erfolgen, dass ein Eingriff möglichst schonend zu erfolgen hat (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß).

  • KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07

    Günter-Grass-Briefe

    d) Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG im Einzelfall verfassungskonform dahin gehend auszulegen ist, dass im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung überragende Bedürfnisse der Meinungs- und Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichungsrecht des Urhebers rechtfertigen können (vgl. Senat NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß; OLG Hamburg GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift [vom BVerfG NJW 2000, 2416 f., nicht beanstandet]; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 619; 621; s.a. BVerfG GRUR 2001, 149 - Germania 3).
  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

    Die Abwägung der Grundrechte der Beteiligten hat vorliegend im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu erfolgen (vgl. auch KG NJW 1995, 3392, 3394; zur Abwägung im Urheberrecht s. auch BVerfG NJW 1999, 2880 betreffend § 101 a UrhG).

    Eines Rückgriffs auf einen übergesetzlichen Notstand, dessen mit einer Gefahrenabwehr verbundener Begriff in diesem Zusammenhang nicht treffend erscheint, bedarf es nicht (a. A. KG NJW 1995, 3392, 3394).

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 248/07

    Haftung für Thumbnails

    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 - Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 42/06

    Bildersuche von Google verletzt Urheberrechte

    Außerhalb der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist demnach für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung kein Raum (BGH GRUR 2003, 956, 957 - Gies-Adler, großzügiger OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147 - Berufungsschrift; KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauss, offen gelassen KG GRUR-RR 2008, 188, 190 - Günter-Grass-Briefe).
  • KG, 21.12.2001 - 5 U 191/01

    Zulässigkeit nicht genehmigter Zitate aus einem Sprachwerk in einem anderen

    Sie gehen nach Form und Inhalt insgesamt über alltägliche Mitteilungen deutlich hinaus und sind Ausdruck einer individuell geprägten literarischen Schöpfung (vgl. auch Senat, NJW 1995, 3392 - Botho Strauß).
  • OLG Hamburg, 29.07.1999 - 3 U 34/99

    Veröffentlichung von Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen den Regimekritiker

    Dem Urteil des Kammergerichts vom 21. April 1995 (5 U 1007/95 - Anlage 11) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  • KG, 10.06.2015 - 24 U 101/14

    Strittmatter-Brief - Urheberrechtsverletzung durch Abdruck eines Briefes zum 100.

    Der urheberrechtliche Schutz setzt bei Briefen ein, wenn diese nicht nur Allerweltsmitteilungen enthalten, sondern eine geistige Leistung darstellen, die sich in Form und Inhalt des Briefs offenbart, wenn sich der Brief von gewöhnlichen Briefen (zu diesen BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58 -, BGHZ 31, 308-321, Rn. 7, zitiert nach juris - Alte Herren) durch die Art der Sprachgestaltung oder der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen abhebt (KG, Urteil vom 21.4.1995 - 5 U 1007/95 -, NJW 1995, 3392 [3393] - Botho Strauß).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2021 - 16 U 186/20

    Persönlichkeitsrecht eines minderjährigen Kindes

    Voraussetzung ist aber, dass sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen und eine literarische Höhe erreichen (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rz. 89; KG NJW 1995, 3392, 3393 "Botho Strauß", vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308 = NJW 1960, 477 "Alte Herren" unter 1. für Leserbrief).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 404/06

    Internet-Service-Provider haften für Urheberrechtsverletzungen durch

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 308 O 113/06
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