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   OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04   

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OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04 (https://dejure.org/2006,4411)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 103/04 (https://dejure.org/2006,4411)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2006 - 5 U 103/04 (https://dejure.org/2006,4411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung; Anforderungen an eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl "Tripp Trapp" in Deutschland; Voraussetzungen für die Ermittlung der Einzelheiten des ...

  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1; ; ZPO § 264 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 533; ; BGB § 830 Abs. 1; ; BGB § 840 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsinhabers kann Verletzergewinn nur einmal von einem Verletzer in einer Verletzungskette fordern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04

    Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Die Klägerin verfolgt ihre Schadensersatzansprüche gegen die H...... GmbH & Co. KG und deren Gesellschafter/Geschäftsführer nunmehr in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 ( 308 O 269/03) weiter.

    Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in seinem Umfang fehlerhaft bemessen, kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem heute ebenfalls verkündeten Urteil im dem Parallelrechtsstreit 5 U 133/04 Bezug nehmen.

    Hinsichtlich dieses Teilbetrages hatte die Klägerin bereits die Herstellerin und Lieferantin der Beklagten in dem gesonderten Rechtsstreit 5 U 133/04 in zwei Tatsacheninstanzen (erfolgreich) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Hat sich die Klägerin gegenüber der H...... GmbH & Co. KG - wie in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 geschehen - für eine Schadensherausgabe des Verletzergewinns entschieden, führte es zu offensichtlichen Widersprüchen, wenn sie gegenüber jedem weiteren Verletzer auf einer späteren Stufe der Verletzerkette ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn nochmals (in vollem Umfang) geltend machen könnte.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 133/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Auf die Berufung der Klägerin hat der - seinerzeit für die Entscheidung von Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige - 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 01.11.01 zu dem Aktenzeichen 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181-201) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die H...... GmbH & Co. KG sowie die weiteren Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

    Der 5. Zivilsenat folgt der beiden Parteien bekannten Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (3 U 115/99) insoweit uneingeschränkt.

    Die von der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Einwendungen waren - jedenfalls im Ergebnis - ausnahmslos auch schon Gegenstand der Einwendungen in dem Rechtsstreit 3 U 115/99.

    Der Senat nimmt ergänzend auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil vom 01.11.01 in der Sache 3 U 115/99 Bezug.

    Hierzu kann vollen Umfangs auf die Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil in der Sache 3 U 115/99 Bezug genommen werden.

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Es besteht nicht notwendigerweise ein Anhalt dafür, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass die Verletzungsgegenstände den geschützten Gegenständen ähnlich gestaltet waren (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtstreit von der Sachverhaltsgestaltung, die der BGH-Entscheidung "Tchibo/ Rolex" (BGH GRUR 85, 876 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II) zugrunde lag.

    Dem Schadensersatzgläubiger steht es frei, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nach seiner Wahl auf die verschiedenen Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns (konkreter Schaden), der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (beides abstrakter Schaden) zurückzugreifen (BGH GRUR 93, 757, 758 - Kollektion Holiday; BGH GRUR 93, 55, 57 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Aus der gleichen Erwägung kann auch die Lizenzersparnis nicht als primär Erlangte angesehen werden: Lizenz wird auch von denen erspart, die den Verbotsbereich des Schutzrechts respektieren und folglich keine Verletzungshandlungen vornehmen (BGH GRUR 82, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II).

    Allein in der angemessenen Lizenz, nicht dagegen in der Gewinnherausgabe kann sich daher der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verkörpern (BGH GRUR 82, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II).

    Sie geht auf das Reichsgericht zurück (RGZ 70, 249, 252) und ist von dem BGH - jedenfalls im Bereich des Patentrechts - ebenfalls stets betont worden (BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke; BGH GRUR 82, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Durch die Einschränkung, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht, soll der Umstand Berücksichtigung finden, dass das unter Verwendung eines Schutzrechts hergestellte Erzeugnis nicht immer eine identische Nachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Eigenschaften aufweist, die für den erzielten Gewinn von Bedeutung sind (BGH WRP 01, 276, 279 - Gemeinkostenanteil).

    In ihrer Interpretation der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" (BGH WRP 01, 276 ff - Gemeinkostenanteil) geht die Beklagte schließlich über das Ziel hinaus, wenn sie meint, aus dieser Entscheidung ergäbe sich nicht eine Beschränkung auf die Abzugsfähigkeit variabler Gemeinkosten.

    Die (vollständige?) Abschöpfung des Verletzergewinns soll nach der insoweit wohl geänderten Rechtsprechung damit möglicherweise auch der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise auch der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte dienen (BGH WRP 01, 276, 278 - Gemeinkostenanteil):.

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Sie sind alle zur Unterlassung und bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet und haften für den Schadensersatzanspruch des Verletzten als Gesamtschuldner, soweit sich ihre Ersatzverpflichtungen hinsichtlich der konkreten Verletzungsfälle und der Schadenshöhe decken (vgl. BGHZ 30, 203, 207 ff,).

    Alle Verletzer sind bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet und haften als Gesamtschuldner, aber nur soweit sich ihre Ersatzverpflichtungen hinsichtlich der konkreten Verletzungsfälle und der Schadenshöhe decken (BGHZ 30, 203, 207 ff).

  • OLG Hamburg, 16.07.1998 - 3 U 192/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Der 3. Zivilsenat hatte in einer Patentrechtsstreitigkeit vom 16.07.98 (3 U 192/97; GRUR 1999, 97, Ls.) auf Seite 12 zutreffend ausgeführt, dass auch den gewerblichen Abnehmern eines Gegenstands eine gewisse Prüfungspflicht in patentrechtlicher Hinsicht treffe.

    Auch der 3. Zivilsenat (GRUR 99, 97; 3 U 192/97, Urteil vom 16.07.98) hat es offenbar so gesehen, dass ein Gesamtschuldverhältnis unter Nebentätern nur insoweit zu bejahen ist, soweit sich die Schadensbeträge der Höhe nach decken (so wohl auch Allekotte MittdtschPatAnw 04, 1, 8).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Der Bundesgerichtshof hatte zwar in einer aktuellen Entscheidung (BGH NJW 04, 2152, 2155) die Grenzen weit gesteckt und Klageänderungen über § 264 Nr. 2 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz zugelassen.

    Nach Auffassung des BGH ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck eine "Verengung des zweitinstanzlichen Prozessstoffs" abzulehnen und der gesamte aus der Akte ersichtliche Prozessstoff bei der Beurteilung einer Klageerweitung vor dem Hintergrund von §§ 533, 264 ZPO berücksichtigungsfähig, selbst wenn dieser nicht Eingang in den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gefunden hat (BGH NJW 04, 2152, 2155).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Zudem sind an einen Rechtsverzicht durch Zustimmung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EuGH WRP 02, 65, 69 - Zino Davidoff).
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich zumal dann in der Regel auf einen Bruchteil des Gewinns, wenn die Besonderheiten der abhängigen Bearbeitung nicht in vollem Umfang, sondern nur in einzelnen Teilen übernommen werden (BGH GRUR 59, 379, 380 - Gasparone).".
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 275/89

    Beendigung der Hemmung der Verjährung durch Entscheidung des

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 81/87

    Pflicht des Gerichs zur Beweiserhebung über bestrittene Ausgangstatsachen bzw.

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    Richterliche Schätzung unfallbedingt entgangener Verdienstmöglichkeiten

  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 6/87

    Verletzung des Urheberrechts durch Sendung eines Fernsehdokumentarspiels -

  • BGH, 22.10.1963 - VI ZR 187/62

    Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den

  • RG, 03.02.1909 - I 99/08

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

  • LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96

    Altberliner

  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58

    Auto-Skooter

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Noblesse

  • BGH, 23.05.1975 - I ZR 22/74
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Vossius.de

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Unikatrahmen

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

    Geleistete Zahlungen oder bestehende Verbindlichkeiten gegenüber den Abnehmern der Beklagten - z.B. die Firma TS, gegen die unter dem Aktenzeichen 5 U 103/04 ebenfalls ein Rechtsstreit bei dem Senat anhängig ist - vermögen die Beklagten der Klägerin ebenfalls nicht anspruchsmindernd entgegen zu halten.

    Ohnehin könnte selbst eine erfolgte Zahlung der Fa. TS als weiterem entfernten Beteiligten innerhalb einer Verletzerkette in Erfüllung einer Verurteilung in dem Parallelrechtsstreit 5 U 103/04 die Beklagte zu 1. als Herstellerin und damit Erstverletzerin innerhalb dieser Verletzerkette nicht rechtlich wirksam von berechtigten Forderungen der Klägerin befreien.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 103/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • LG München I, 12.10.2012 - 21 O 21699/11

    Höhe einer Schadensersatzforderung für eine rechtskräftig festgestellte

    d) Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass aufgrund vermeintlich leichter Fahrlässigkeit nachdem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 Satz 3 GeschmMG ein gesetzliches Moderationsrecht eingreift, da die - im Übrigen nicht mehr in Kraft stehende Vorschrift - auch nicht ihren Rechtsgedanken nach oder analog auf Ansprüche nach § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG anwendbar ist (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 13 Tripp-Trapp-Kinderstuhl I; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage § 97, Rn. 75).
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