Rechtsprechung
OLG Koblenz, 30.12.2013 - 5 U 1030/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Sorgfaltspflichten von Bediensteten eines Allgemeinkrankenhauses hinsichtlich der Patienten einer geriatrischen Abteilung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Sorgfaltspflichten der Bediensteten eines Allgemeinkrankenhauses hinsichtlich der Patienten einer geriatrischen Abteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Haftung eines Krankenhauses für Eigenverletzungen eines Patienten der geriatrischen Abteilung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Haftung eines Krankenhauses für Eigenverletzungen eines Patienten der geriatrischen Abteilung
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 12.07.2013 - 10 O 162/11
- OLG Koblenz, 30.12.2013 - 5 U 1030/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04
Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2013 - 5 U 1030/13
Die von der Berufung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1937) postuliert die Selbstverständlichkeit, dass ein Pflegewohnheim den Schutz seiner Patienten vor Gefährdungen zu gewährleisten hat. - LG Rostock, 08.04.2005 - 10 O 391/02
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers einer psychatrischen Klinik …
Auszug aus OLG Koblenz, 30.12.2013 - 5 U 1030/13
Insbesondere kann - auch wegen anderer Patienten - nicht verlangt werden, dass Türen und Fenster verschlossen werden (LG Rostock, MedR 2005, 410).
- AG Brandenburg, 30.10.2014 - 31 C 106/13
Zur Haftung des Trägers eines Altenheims bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs …
113 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist hier nämlich entscheidend, dass das vorherige Verhalten der Streitverkündeten als Bewohnerin dieses Seniorenheims dem Personal der Beklagten nicht den Eindruck vermittelt hat, dass dieses Verhalten für eine abstrakte oder konkrete Gefährdung dritter Personen einen akuten Anhalt gab, welcher für die Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung gesprochen hätte (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2013, Az.: 5 U 1030/13, u. a. in: "juris").122 Deshalb konnten die Mitarbeiter der Beklagten es hier auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts für vertretbar erachten, die Streitverkündete einige Minuten vor dem Haupteingang des Seniorenheimes ohne ständige Aufsicht zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.08.2014, Az.: 5 U 788/14, u. a. in: ArztR 2014, Seite 256), zumal letztlich auch eine Kontrolle in geringen Zeitabständen - wenn überhaupt möglich und zumutbar in einem "normalen" Altersheim - letztlich wohl auch nicht geeignet gewesen wäre, hier noch zu verhindern, dass die Streitverkündete in einem unbewachten Augenblick plötzlich mit ihrem Rollstuhl los gerollt wäre (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2013, Az.: 5 U 1030/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: I-24 U 141/09, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1533 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, Az.: I-24 U 45/07, u. a. in: OLG-Report 2009, Seiten 535 ff.; OLG München, MedR 1998, Seite 366).
- AG Brandenburg, 29.10.2014 - 31 C 106/13 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist hier nämlich entscheidend, dass das vorherige Verhalten der Streitverkündeten als Bewohnerin dieses Seniorenheims dem Personal der Beklagten nicht den Eindruck vermittelt hat, dass dieses Verhalten für eine abstrakte oder konkrete Gefährdung dritter Personen einen akuten Anhalt gab, welcher für die Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung gesprochen hätte ( OLG Koblenz , Beschluss vom 30.12.2013, Az.: 5 U 1030/13, u. a. in: "juris" ).
Deshalb konnten die Mitarbeiter der Beklagten es hier auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts für vertretbar erachten, die Streitverkündete einige Minuten vor dem Haupteingang des Seniorenheimes ohne ständige Aufsicht zu lassen ( OLG Koblenz , Beschluss vom 11.08.2014, Az.: 5 U 788/14, u. a. in: ArztR 2014, Seite 256 ), zumal letztlich auch eine Kontrolle in geringen Zeitabständen - wenn überhaupt möglich und zumutbar in einem "normalen" Altersheim - letztlich wohl auch nicht geeignet gewesen wäre, hier noch zu verhindern, dass die Streitverkündete in einem unbewachten Augenblick plötzlich mit ihrem Rollstuhl los gerollt wäre ( OLG Koblenz , Beschluss vom 30.12.2013, Az.: 5 U 1030/13; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 16.02.2010, Az.: I-24 U 141/09, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1533 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 14.10.2008, Az.: I-24 U 45/07, u. a. in: OLG-Report 2009, Seiten 535 ff.; OLG München , MedR 1998, Seite 366 ).