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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13   

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https://dejure.org/2015,30923
OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2015,30923)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2015,30923)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2015,30923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers für Bäume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers hinsichtlich auf dem Grundstück befindlicher hoher Bäume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers hinsichtlich auf dem Grundstück befindlicher hoher Bäume

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers hinsichtlich auf dem Grundstück befindlicher hoher Bäume

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten eines privaten Grundstückseigentümers hinsichtlich seines an ein Nachbargrundstück angrenzenden Baumbestandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 30
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH NJW 2003, 1732).

    Allerdings kommt ein Anspruch nicht in Betracht, wenn wie hier die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war (BGHZ 142, 66; Senat, Urteil v. 18.10.2007; 5 U 174/06).

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass sich im Fall der Haftung eines privaten Grundstückseigentümers die Frage des Umfangs und der Intensität der erforderlichen Kontrollen nicht generell beantworten lässt, es komme insoweit auch auf das Alter, den Zustand und den Standort an (BGH NJW 2004, 3328).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH NJW 2003, 1732).

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 208/03

    Schadensersatzanspruch wegen einer auf eine Garage stürzenden Pappel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2004 (7 U 208/03) hinzuweisen, in der ausgeführt werde, dass bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung spreche, wenn sich in einem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirkliche, der durch die Auferlegung der Verhaltenspflichten begegnet werden soll.

    (Senatsentscheidung vom 18.7.2007; 5 U 174/06 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2004, 7 U 208/03 m.w N.; OLG Düsseldorf I - 9 U 38/13 m.w.N ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rn. 190 ).

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    (Senatsentscheidung vom 18.7.2007; 5 U 174/06 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2004, 7 U 208/03 m.w N.; OLG Düsseldorf I - 9 U 38/13 m.w.N ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rn. 190 ).

    Allerdings kommt ein Anspruch nicht in Betracht, wenn wie hier die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses war (BGHZ 142, 66; Senat, Urteil v. 18.10.2007; 5 U 174/06).

  • BGH, 02.12.1988 - V ZR 26/88

    Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Zwar ist auch dann, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat, die Annahme der Störereigenschaft nicht generell ausgeschlossen, vielmehr kann auch bei bestimmungsgemäßer nicht gefahrgeneigter Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Zwar ist auch dann, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat, die Annahme der Störereigenschaft nicht generell ausgeschlossen, vielmehr kann auch bei bestimmungsgemäßer nicht gefahrgeneigter Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH NJW 2003, 1732).
  • OLG Hamm, 04.08.1999 - 13 U 41/99

    Anscheinsbeweis für die Verletzung der Streupflicht; Übertragung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Dieser Anscheinsbeweis gilt grundsätzlich nur bezüglich der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für eine Rechtsgutsverletzung, nicht jedoch für das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst (vgl. BGH NJW 2009, 3302 f.; OLG Celle NJW-RR 2003, 1536; OLG Hamm MDR 2000, 85; Palandt/Sprau, a.a.O.; § 823, Rn.54,80).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, S. 610).
  • BGH, 26.02.2009 - III ZR 225/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13
    Dieser Anscheinsbeweis gilt grundsätzlich nur bezüglich der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für eine Rechtsgutsverletzung, nicht jedoch für das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst (vgl. BGH NJW 2009, 3302 f.; OLG Celle NJW-RR 2003, 1536; OLG Hamm MDR 2000, 85; Palandt/Sprau, a.a.O.; § 823, Rn.54,80).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 352/13

    Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

  • OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 U 7/17

    Fallende Äste: Baumkontrolle: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht von

    Er darf diese Kontrolle selbst durchführen und sich mit einer - gründlichen - Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Erkrankungen (z.B. abgestorbene Teile, Rindenverletzungen, sichtbarer Pilzbefall) begnügen; einen Baumfachmann muss er hierfür nicht hinzuziehen (BGH, NJW 2004, 3328 mw.Nw.; OLG Düsseldorf, MDR 14, 156; Brandenburgisches OLG, RuS 2016, 41 f. m.w.Nw.; dass. Urteil v. 18.10.2007, 5 U 174/16 - juris; dass. Urteil vom 5.9.2007, 4 U 71/07 - juris).
  • OLG Hamm, 21.06.2023 - 11 U 118/22

    Sturmschaden; Straßenbau; Amtshaftung; Deliktshaftung; nachbarrechtlicher

    Eine Verantwortlichkeit der Beklagte besteht daher nur dann, wenn die von ihr unterhaltenen Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 -, Rdn. 9, BGHZ 122, S. 283; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015 - 5 U 104/13 -, Rdn. 13, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.08.2014 - 5 U 104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25700
OLG Köln, 13.08.2014 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2014,25700)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2014 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2014,25700)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 2014 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2014,25700)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823
    Keine Pflicht zur Aufklärung über Schlaganfallrisiko während einer Implantatbehandlung

  • rechtsportal.de

    Abweisung der Arzthaftungsklage gegen einen Zahnarzt und Implantologen, da der Nachweis, dass ein während der Behandlung aufgetretener Schlaganfall auf die Behandlung zurückzuführen ist, nicht geführt ist

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Abweisung der Arzthaftungsklage gegen einen Zahnarzt und Implantologen, da der Nachweis, dass ein während der Behandlung aufgetretener Schlaganfall auf die Behandlung zurückzuführen ist, nicht geführt ist

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13

    Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht

    Der behandelnde Arzt ist zudem zur Überweisung an ein spezialisiertes Krankenhaus verpflichtet, wenn ein Eingriff nur dort ohne bzw. mit erheblich vermindertem Komplikationsrisiko vorgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 212/03, juris; BGH, Urteil vom 30. Mai 1989 - VI ZR 200/88 -, Rn. 9, juris; OLG Köln, Urteil vom 13. August 2014 - I-5 U 104/13, 5 U 104/13 -, Rn. 30, juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2017 - 7 U 90/15

    Arzthaftung: Behandlungsfehler bei unzureichender Ausstattung für eine ambulante

    Letzteres ist anzunehmen, wenn seine Ausstattung sich in der unteren Bandbreite des ärztlichen Behandlungsstandards bewegt (vgl. BGH vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12, juris Rn. 11; BGH vom 30.05.1989 - VI ZR 200/88, juris Rn. 9; OLG Köln vom 13.08.2014 - 5 U 104/13, juris Rn. 30).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62450
OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2013,62450)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.12.2013 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2013,62450)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 5 U 104/13 (https://dejure.org/2013,62450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 254 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 662 BGB, § 675 BGB vom 02.01.2002, § 676a BGB vom 02.01.2002
    Fehlüberweisung von einem Notaranderkonto in einem Altfall: Haftungsverteilung zwischen Auftraggeber und Überweisungsbank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei irrtümlich falscher Angabe der Bankleitzahl

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falsche Bankleitzahl im beleggebundenen Zahlungsverkehr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 294/98

    Mitverschulden bei fehlerhafter Ausführung einer Überweisung mit falscher

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13
    Die BGH-Entscheidung vom 12. Oktober 1999 (XI ZR 294/1998, WM 1999, 2255 - 2256) ist vom Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Es kommt für die Haftungsverteilung demnach wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, XI ZR 294/1998, WM 1999, 2255 - 2256).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13
    Eine erlangte Deckung muss sie daher ohne Rücksicht davon zurückerstatten, ob sie die Verfügungsgewalt über den Gegenwert noch hat (§§ 667, 675 BGB; Schimansky, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 3.12.1989, WM 1989, 1754 -1762; BGH, Urteil vom 8.10.1991, WM 1991, 1912 - 1915).

    Der Überweisende ist zur sorgfältigen Ausfüllung der für die korrekte Ausführung des Auftrags notwendigen Rubriken, insbesondere die Angabe des Empfängers, der Kontonummer, der Bankverbindung und der Bankleitzahl verpflichtet (BGH, Urteil vom 8.10.1991, a.a.O., WM 1991, 1912 -1915).

  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13
    Stimmen - wie hier - Bankleitzahl und Empfängerbank nicht überein, ist die klarschriftliche Bezeichnung der Empfängerbank maßgebend (für den Fall der fehlenden Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2003, WM 2003, 430 -433).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13
    Beim sogenannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestehen vertragliche Beziehungen nur zwischen Überweisendem und seinem Kreditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) einerseits sowie der Überweisungsbank und der Empfängerbank andererseits und schließlich noch zwischen Empfängerbank und Überweisungsempfänger, nicht aber zwischen Überweisendem und Empfängerbank (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989, XI ZR 163/88, Versicherungsrecht 1990, 55).
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