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   OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17   

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OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6550)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2018 - 5 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6550)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 5 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6550)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Spiralschneider

    § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 3 UWG
    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Berücksichtigung eines technisch notwendigen Merkmals bei der Ermittlung der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 360
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    Dessen ungeachtet kommt dem Schneidegerät der Antragstellerin jedenfalls aus der Gesamtheit der oben aufgezählten Gestaltungsmerkmale ein Gepräge zu, welches geeignet erscheint, dem Verkehr Rückschlüsse auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, GRUR 2006, 79 Rn. 24 - Jeans I; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 25 - Regalsystem).

    Zwar besitzen auch aufwendig gestaltete Produkte Eignung als Herkunftshinweis nur dann, wenn ihre Merkmale sich von denen anderer Erzeugnisse so abheben, dass sie die Zuordnung zu einem bestimmten (wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten) Hersteller ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 3.24).

    Abzustellen ist auch hierfür auf den Gesamteindruck, wie er sich dem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer in der Erwerbssituation darstellt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 32, 34 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 32 - Regalsystem).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    (1) Wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, besitzt ein Erzeugnis dann wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 52 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 - Bodendübel).

    Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale geprägt oder mitgeprägt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 - Bodendübel; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; GRUR 2015, 909 Rn. 20 - Exzenterzähne; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten).

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale geprägt oder mitgeprägt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 - Bodendübel; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; GRUR 2015, 909 Rn. 20 - Exzenterzähne; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten).

    In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    (1) Wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, besitzt ein Erzeugnis dann wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 52 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 - Bodendübel).

    Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale geprägt oder mitgeprägt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 778 Rn. 19 - Bodendübel; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern; GRUR 2015, 909 Rn. 20 - Exzenterzähne; GRUR 2012, 1155 Rn. 31 - Sandmalkasten).

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    Denn obschon eine solche Grundidee für sich genommen nicht durch das Wettbewerbsrecht monopolisiert werden kann, sondern grundsätzlich nachahmungsfrei bleiben muss, können auch Merkmale, die sich in der Umsetzung der Grundidee erschöpfen, in die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart einbezogen werden, diese also zusammen mit weiteren den Gesamteindruck prägenden Merkmalen mit begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 35 - Sandmalkasten).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

    Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Merkmalen der jeweils einschlägigen Fallgruppe des wettbewerblichen Leistungsschutzes eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass die Anforderungen an das Unlauterkeitsmoment umso geringer sind, je höher die wettbewerbliche Eigenart und die Intensität der Nachahmung zu bemessen sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 17 m.w.N. - Leuchtballon).

  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 136/16

    Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Anders als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln in Haushaltspackungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2001, 443 Rn. 30 ff. - viennetta; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323 Rn. 34), spricht bei einem zwar nicht hochpreisigen, aber für den längeren Gebrauch gedachten Haushaltsgerät wie dem hier in Streit stehenden nichts dafür, dass der Verkehr sich in erster Linie an der Produkt- und Herstellerbezeichnung orientieren wird.

    Danach müssen vorliegend erhebliche Gründe für die Annahme der Unlauterkeit vorliegen, denn eine mehr als durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart ist nicht feststellbar und es liegt auch keine identische Nachahmung, sondern nur eine nachschaffende Leistungsübernahme vor (vgl. zu einer derartigen Konstellation auch OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323 Rn. 32 - Teeflasche).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    In diesem treten erfahrungsgemäß die Unterschiede gegenüber den Gemeinsamkeiten der Produkte in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 41 - Herrnhuter Stern; BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 38 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon).

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19 - Bodendübel).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar eine unterschiedliche Kennzeichnung der Produkte, sofern sie deutlich hervortritt, eine Herkunftstäuschung ausschließen (vgl. BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 61 m.w.N. - Bodendübel).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.02.2018 - 5 U 104/17
    Eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses setzt die wettbewerbliche Eigenart nicht voraus (vgl. BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen); auf sie kommt es vielmehr erst für die Unlauterkeit einer etwaigen Nachahmung an.

    Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch die tatsächliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 28 - Gartenliege; BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • OLG Köln, 21.07.2017 - 6 U 178/16
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

  • LG Hamburg, 27.04.2017 - 411 HKO 48/17
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (444); OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 50; OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 360 Rn. 36; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 112 Rn. 52, Köhler a.a.O. Rn. 3.34f).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2018 - 11 U 12/18

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Modeschmuck

    Eine unterschiedliche Kennzeichnung der Produkte ist vom BGH nur dann als zum Ausschluss einer Herkunftstäuschung ausreichend angesehen worden, wenn sie deutlich hervortritt (BGH GRUR 2017, 734 Tz. 61 - Bodendübel, vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2018, 360, 364 - Spiralschneider).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 1 K 88/16

    VGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz2 KStG bei irrtümlicher Zulassung der

    Die daraufhin eingelegte Berufung wurde durch das OLG W mit Urteil vom 28. März 2018 (Az. 5 U 104/17) zurückgewiesen.
  • LG Köln, 12.01.2021 - 31 O 31/20
    Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungsmerkmale des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 15.02.2018, 5 U 104/17, juris, Rn. 46 - Spiralschneider; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 3.34b-3.37a).
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