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   OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13   

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https://dejure.org/2013,8123
OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13 (https://dejure.org/2013,8123)
OLG München, Entscheidung vom 05.04.2013 - 5 U 1051/13 (https://dejure.org/2013,8123)
OLG München, Entscheidung vom 05. April 2013 - 5 U 1051/13 (https://dejure.org/2013,8123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters; Zumutbarkeit der Aufbringung eines Kostenvorschusses durch die Insolvenzgläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters; Zumutbarkeit der Aufbringung eines Kostenvorschusses durch die Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzverwalter hat von den Insolvenzgläubigern einen Prozesskostenvorschuss einzutreiben, bevor er um Prozesskostenhilfe nachsucht

Verfahrensgang

  • LG München I - 15 O 16209/07
  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Dies gilt nicht, wenn prognostisch ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer gesonderten Befriedigungsmöglichkeit nicht in nennenswertem Umfang am Erlös des Rechtsstreits partizipieren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

    Der mögliche Verlust eines einzusetzenden Vorschusses bleibt bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Vorschussleistung außer Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2012 -V ZB 138/11).

    Der mögliche Verlust des Vorschusses bleibt bei der Frage, ob dem Gläubiger ein Vorschuss zuzumuten ist, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275).

    6 2. Anders als der Kläger meint, sind bei der Frage der Prüfung der Vorschusspflicht auch Gläubiger heranzuziehen, deren Beteiligung nur für den Ausfall festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11, a.a.O.), zumindest solange zu erwarten ist, dass sie trotz der abgesonderten Befriedigung aus Sicherungsgut nicht unwesentlich an einer Verteilung teilnehmen werden.

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

    Dieser hat mit Beschluss vom 25.11.2010 (VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98) bestimmt, dass dem Insolvenzverwalter die Koordination von 26 Gläubigern zur gemeinschaftlichen Aufbringung des Vorschusses zuzumuten sein kann.

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11

    Folgen der Möglichkeit des Aufbringens des größten Teils der Verfahrenskosten aus

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Vielmehr ist auf das Verhältnis zwischen aufzubringenden Kosten und möglichem Prozessergebnis abzustellen (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11).

    Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - IX ZA 102/11, juris).

    Soweit der mögliche Ertrag mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses ausmacht, wird eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 07.02.2010 - II ZR 13/10, juris; ähnlich Beschluss vom 26.01.2012 IX ZA 102/11, soweit dort ein aufzubringender Vorschuss von 499, 44 Euro möglichem Mehrertrag von einerseits 3.500,- Euro, andererseits mehr als 1.000,- Euro gegenüber gestellt wird).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

    In Ansehung des Beschlusses vom 25.11.2010 hat der zweite Senat dann nicht mehr an dieser Beschränkung festgehalten (BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, amtlicher Umdruck, dort 15 Gläubiger).

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Dem Insolvenzverwalter kann auch die Koordinierung von mehr als 5 Gläubigern zur gemeinsamen Vorschussleistung zuzumuten sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 und BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, Abweichung von BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05).

    Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zunächst die Koordination von mehr als 5 Gläubigern für nicht zumutbar gehalten (BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682), damit jedoch bei anderen Senaten keine Gefolgschaft gefunden (z.B. BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - XI ZR 253/12, amtlicher Umdruck, dort 7 Gläubiger).

  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Ist mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschuss(-anteils) zu erwarten, wird eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.02.2010 - II ZR 13/10).

    Soweit der mögliche Ertrag mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses ausmacht, wird eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 07.02.2010 - II ZR 13/10, juris; ähnlich Beschluss vom 26.01.2012 IX ZA 102/11, soweit dort ein aufzubringender Vorschuss von 499, 44 Euro möglichem Mehrertrag von einerseits 3.500,- Euro, andererseits mehr als 1.000,- Euro gegenüber gestellt wird).

  • OLG Hamm, 21.06.2005 - 27 W 17/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Tatsächlich ist eine solche Beschränkung nur in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung erörtert worden (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2006 - 27 W 77/06, Beck-RS 2007, 02231, davor OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005 - 27 W 17/05, Beck-RS 2005, 09913 mit entsprechendem Leitsatz).

  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06

    Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 -27 W 17/05 und 28.11.2006 -27 W 77/06).

    Tatsächlich ist eine solche Beschränkung nur in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung erörtert worden (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2006 - 27 W 77/06, Beck-RS 2007, 02231, davor OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005 - 27 W 17/05, Beck-RS 2005, 09913 mit entsprechendem Leitsatz).

  • BFH, 17.12.2003 - I R 1/02

    Arrestanordnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Auch im Urteil des BFH vom 17.12.2003 (I R 1/02) wird ein solcher rechtlicher Obersatz nicht aufgestellt.
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13
    Die Gläubigerin der anerkannten Forderung Nr. 20 über 24.661,65 Euro kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372), gleiches gilt für die Gläubigerin der anerkannten Forderung Nr. 13 über 5.790,64 Euro.
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

  • BGH, 11.12.2012 - XI ZR 253/12

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Insolvenzverwalters auf

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren sind zu unterschiedlich (OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 381).

    Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen verbietet es sich allerdings auch insoweit, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (vgl. Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 382 mwN), mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10 juris Rn. 5; vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 juris Rn. 1; OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 9; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157).

  • OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den

    Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung der Quote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 05.04.2013, 5 U 1051/13).

    Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13).

  • VG Berlin, 20.11.2018 - 10 K 265.18

    Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen: Keine Prozesskostenhilfe für Air

    Es verbietet sich allerdings, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (vgl. Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 382 mwN), mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10 juris Rn. 5; vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 juris Rn. 1; OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 9; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157).
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