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   OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08   

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https://dejure.org/2010,5674
OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,5674)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,5674)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,5674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 5 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; § 11 PflSchG

  • Justiz Hamburg

    Tribenuronmethyl

    § 11 Abs 1 S 2 PflSchG, § 16c Abs 1 S 1 PflSchG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 9 UWG
    Wettbewerbsrecht: Unterlassung des Inverkehrbringens eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels wegen fehlender Identität mit dem Referenzprodukt; Verteilung der Darlegungslast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Tribenuronmethyl"; Pflichten des Parallelimporteurs eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels; Rechtsfolgen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Tribenuronmethyl"; Pflichten des Parallelimporteurs eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels; Rechtsfolgen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 11; 16c Abs. 1 PflSchG; §§ 3; 4 Nr. 10; 5 Abs. 1; 11 UWG; § 242 BGB
    Wer Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland importiert, hat auf deren dortige Zulassung zu achten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Import von Pflanzenschutzmitteln aus dem EU-Ausland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 134/00

    Zulassungsnummer III

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Die Beklagte hat sich hierbei auf die Entscheidung "Zulassungsnummer III" des BGH berufen (BGH WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III) .

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung "Zulassungsnummer III" Gegenteiliges ergibt (BGH GRUR 2003, 254), wird hieran nicht festgehalten.".

    "Das BerGer. hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Pflanzenschutzmittel - von einem solchen ist das BerGer. zu Gunsten der Bekl. ausgegangen - die Frage der Identität mit einem zugelassenen Mittel auch noch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden kann, bei der die Parteien um die Frage streiten, ob die - nicht personenbezogene - Zulassung für das importierte Mittel ebenfalls gilt (vgl. BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II; BGH GRUR 2003, 254 - Zulassungsnummer III).".

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Er hat in der Entscheidung "Quizalofop" (BGH GRUR 2010, 160, 161 - Quizalofop) unter anderem ausgeführt:.

    Die Behauptung der Beklagten, Feststellungen zur Identität der jeweiligen Produkte seien ausschließlich dem BVL vorbehalten, steht ebenfalls im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung (BGH GRUR 2010, 160, 161 - Quizalofop) , der unter anderem ausgeführt hat:.

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - ebenso wie der Anspruch aus § 19 MarkenG - ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt (BGH GRUR 06, 504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR 01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2002, 709, 711 f - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - ebenso wie der Anspruch aus § 19 MarkenG - ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt (BGH GRUR 06, 504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR 01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2002, 709, 711 f - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - ebenso wie der Anspruch aus § 19 MarkenG - ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt (BGH GRUR 06, 504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR 01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2002, 709, 711 f - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - ebenso wie der Anspruch aus § 19 MarkenG - ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt (BGH GRUR 06, 504, 506 - Parfümtestkäufe; BGH GRUR 01, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2002, 709, 711 f - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    "Allerdings hat im Fall des § 4 Nr. 11 UWG entsprechend den allgemeinen Regeln der Anspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, GRUR 2002, 271 - Hörgeräteversorgung; BGH GRUR 2008, 625 Rdnr. 18 - Fruchtextrakt; BGH GRUR 2008, 830 Rdnr. 13 - L-Carnitin II; BGH GRUR 2008, 834 Rdnr. 11 - HMB-Kapseln).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 112/05

    "HMB-Kapseln"; Begriff des Arzneimittels

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    "Allerdings hat im Fall des § 4 Nr. 11 UWG entsprechend den allgemeinen Regeln der Anspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, GRUR 2002, 271 - Hörgeräteversorgung; BGH GRUR 2008, 625 Rdnr. 18 - Fruchtextrakt; BGH GRUR 2008, 830 Rdnr. 13 - L-Carnitin II; BGH GRUR 2008, 834 Rdnr. 11 - HMB-Kapseln).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 61/05

    L-Carnitin II

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    "Allerdings hat im Fall des § 4 Nr. 11 UWG entsprechend den allgemeinen Regeln der Anspruchsteller den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, GRUR 2002, 271 - Hörgeräteversorgung; BGH GRUR 2008, 625 Rdnr. 18 - Fruchtextrakt; BGH GRUR 2008, 830 Rdnr. 13 - L-Carnitin II; BGH GRUR 2008, 834 Rdnr. 11 - HMB-Kapseln).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2010 - 5 U 106/08
    Demgegenüber trägt der in Anspruch Genommene die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das fragliche Verhalten ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2005, 778 - Atemtest).
  • BGH, 30.11.1995 - I ZR 194/93

    Zulassungsnummer II

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03

    Warnhinweis II

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 275/99

    Hörgeräteversorgung; Wettbewerbswidrigkeit der Beratung eines HNO-Arztes im

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 13/07

    Brillenversorgung

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage auf die Menge der Erzeugnisse beschränkt hat, die die Beklagte nach dem 24. September 2009 erhalten hat (OLG Hamburg, StoffR 2010, 143 = AUR 2010, 245).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08   

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https://dejure.org/2009,5729
OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2009,5729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; StGB § 263; ; InsO § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts; Einstellung von eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in die Überschuldungsbilanz; Haftung eines leitenden Mitarbeiters der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rangrücktrittserklärung für Gesellschafterdarlehen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    2) In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.).

    c) Die Frage, ob Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterleistungen in der Überschuldungsbilanz als Passiva zu erfassen sind, ist in vielen Details umstritten (vgl. BGH vom 8.1.2001, BGHZ 146, 264 ff. = WM 2001, 317-322 m.w.N.).

    Allerdings wird in den Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung (wie hier) allgemein angenommen, dass diese Gesellschafterforderungen mit eigenkapitalersetzendem Charakter auch beim Überschuldungsstatus nicht zu passivieren sind (BGH vom 8.1.2001 a.a.O., auch veröffentlicht in Juris Tz. 15).

  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    Er hatte nicht die Stellung eines faktischen Geschäftsführers, der "nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat" (BGH ZIP 2005, 1550).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.02.2009 - 5 U 106/08
    d) Damit liegt unabhängig von der Frage des Verschuldensmaßstabes gem. § 64 GmbHG (vgl. dazu Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 97: die h.M. lässt Fahrlässigkeit genügen BGHZ 126, 181, 199) keine Verletzung der Insolvenzantragspflicht vor.
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 332 O 72/12

    Anspruch auf Auskunft über und Auszahlung von Rückkaufwerten einer

    Dem Gesellschafter ist regelmäßig bewusst, dass es sich bei seiner Beteiligung um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelt, darum wird hier auch eine formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktrittsvereinbarung für zulässig erachtet (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 05.02.2009, Az.: 5 U 106/08 - BeckRS 2009, 13545).
  • LG Hamburg, 14.12.2017 - 309 O 116/16

    Notwendigkeit von Banken-Erlaubnis bei qualifiziertem Rangrücktritt

    Grundsätzlich sei aber auch die formularmäßige Vereinbarung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig (LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013, a.a.O., Rn. 62, mit Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2009, Az. 5 U 106/08).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.11.2008 - 5 U 106/08   

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https://dejure.org/2008,28066
OLG Celle, 27.11.2008 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2008,28066)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2008,28066)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2008,28066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EuGVVO; Art. 11 Abs. 2 EuGVVO; § 116 SGB X
    Richtiger Gerichtsstand bei der Inanspruchnahme eines polnischen Versicherungsunternehmens auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

  • Wolters Kluwer

    Richtiger Gerichtsstand bei der Inanspruchnahme eines polnischen Versicherungsunternehmens auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Klage einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland gegen ein polnisches Versicherungsunternehmen aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) - Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Polen - keine Begründung eines Gerichtsstandes in Deutschland - grundsätzliche ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b
    Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Regressklage einer deutschen Krankenkasse gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Auslandsunfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1426
  • AnwBl 2009, 156
  • AnwBl 2009, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2008 - 5 U 106/08
    Die Entscheidung der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Dezember 2007 ( VersR 2008, 111 ff. ), nach der der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz habe, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben könne, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates habe, gelte auch für die Klägerin, auf die Ansprüche des Geschädigten durch Legalzession übergegangen seien.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6854
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,6854)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,6854)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 5 U 106/08 (https://dejure.org/2010,6854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 05.06.2008 - 5 U 61/07

    Begünstigter Waldflächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Rücktritt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren 5 U 61/07 insbesondere geltend, das Landgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt.

    Die Vereinbarung des Rücktrittsgrundes in § 10 Nr. 2 lit. e) des Kaufvertrages steht so im Einklang mit den Vorgaben des AusglLeistG und der FlErwV, also dem Subventions- bzw. Förderungszweck des begünstigten Waldflächenerwerbes nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG und begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken (OLG Naumburg, OLG-NL 2005, 106, 107; Urteil des Senats vom 05. Juni 2008 - 5 U 61/07).

    a) Der Senat hat allerdings bislang die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wie sich seiner Entscheidung von 5. Juni 2008 (Az. 5 U 61/07) entnehmen lässt, in abgestufter Form anders vorgenommen.

  • BGH, 04.05.2007 - V ZR 162/06

    Voraussetzungen des begünstigten Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    In Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen nur dann verbilligt pachten und erwerben können, wenn sie sich selbst vor Ort engagieren (BGH ZOV 2007, 30, 33).

    Eine solches Engagement setzt zwar nicht voraus, dass sich sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren (BGHZ ZOV 2007, 30, 33), sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Betriebsstätte so verdichten, dass das erforderliche Engagement vor Ort erkennbar wird.

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Hat nämlich der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger (§ 298 BGB) erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, genügt ein wörtliches Angebot (BGH NJW 1997, 581; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 BGB Rn. 5).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Unabhängig davon wäre aber das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme auch dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen (BH NJW 2004, 1458; NJW 2005, 1583; Zöller/Heßler, 28. Aufl. 2010, § 529 ZPO Rdnr. 15).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Unabhängig davon wäre aber das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme auch dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen (BH NJW 2004, 1458; NJW 2005, 1583; Zöller/Heßler, 28. Aufl. 2010, § 529 ZPO Rdnr. 15).
  • BGH, 13.05.2005 - V ZR 191/04

    Rechtsstellung eines von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern; Begriff des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. September 2009 (NL-BzAR 2009, 494 ff.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden hat, ist der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (BGH NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen.
  • BGH, 03.12.1992 - I ZR 276/90

    Tariflohnunterschreitung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der Schuldner nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (BGHZ 120, 320, 327 f; 145, 170, 184; WM 2005, 571, 573; WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein, aufgrund eines erwiderungsfähigen Primärvortrages des Gläubigers seinerseits zu dem Geschehen vorzutragen.
  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02

    Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der Schuldner nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (BGHZ 120, 320, 327 f; 145, 170, 184; WM 2005, 571, 573; WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein, aufgrund eines erwiderungsfähigen Primärvortrages des Gläubigers seinerseits zu dem Geschehen vorzutragen.
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der Schuldner nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (BGHZ 120, 320, 327 f; 145, 170, 184; WM 2005, 571, 573; WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein, aufgrund eines erwiderungsfähigen Primärvortrages des Gläubigers seinerseits zu dem Geschehen vorzutragen.
  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
    Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der Schuldner nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (BGHZ 120, 320, 327 f; 145, 170, 184; WM 2005, 571, 573; WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein, aufgrund eines erwiderungsfähigen Primärvortrages des Gläubigers seinerseits zu dem Geschehen vorzutragen.
  • OLG Brandenburg, 16.06.2011 - 5 U 33/10

    Rücktritt des Veräußerers vom Erwerbsvertrag für ehemals volkseigene

    Die Vereinbarung des Rücktrittsgrundes in § 9 Nr. 2 lit. c) des Kaufvertrages steht so im Einklang mit den Vorgaben des AusglLeistG und der FlErwV, also dem Subventions- bzw. Förderungszweck des begünstigten Waldflächenerwerbes nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG und begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken (Senat Urteil v. 18 Februar 2010 - 5 U 106/08 m. w. N.).

    Jedenfalls hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss der Kaufverträge behauptet, seinen Hauptwohnsitz bereits in L... begründet zu haben (vgl. Senatsurteil v. 18. Februar 2010 - 5 U 106/08, dort S. 25).

  • OLG Brandenburg, 16.02.2012 - 5 U 46/10

    Rücktritt vom Erwerbsvertrag für ehemals volkseigene forstwirtschaftliche Flächen

    Die Vereinbarung des Rücktrittsgrundes in § 9 Nr. 2 lit. c) des Kaufvertrages steht so im Einklang mit den Vorgaben des AusglLeistG und der FlErwV, also dem Subventions- bzw. Förderungszweck des begünstigten Waldflächenerwerbes nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG und begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken (Senat Urteil v. 18 Februar 2010 - 5 U 106/08 m.w.N.).
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