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   OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08   

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OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08 (https://dejure.org/2009,14184)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 107/08 (https://dejure.org/2009,14184)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2009 - 5 U 107/08 (https://dejure.org/2009,14184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 2 S 1 AktG, § 122 Abs 1 S 1 AktG, § 172 AktG, § 173 AktG, § 291 Abs 2 AktG
    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGV); Enstehen des Rechts auf Zahlung des Ausgleichsbetrages dem Grunde nach mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Wegen der Dividendenersatzfunktion des festen Ausgleichs ist die Vertragsregelung daher nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, für eine vergleichbare, für die Fälligkeit der Ausgleichszahlung den ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmende Regelung, Juris-Rz 101).

    Das ändert aber nichts daran, dass der Ausgleich an die Stelle der Dividende tritt und ihr funktional daher vergleichbar ist (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Juris-Rz. 101).

    Der Anspruch konnte also in ihrer Person nicht mehr zum Zahlungsanspruch erstarken (vgl. OLG München AG 2007, 334, Juris Rz. 30 f, ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Juris-Rz. 110).

    Eine solche ist nicht ersichtlich (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Juris-Rz. 110).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Während ein erstes Freigabeverfahren hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses erfolglos war (Senatsbeschluss vom 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357-359), ist mit Senatsbeschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07, AG 2008, 167-172) die Freigabe erteilt worden, nachdem in der Hauptversammlung der ... AG vom 27.2.2007 zu TOP 5 ein Bestätigungsbeschluss u. a. hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2, der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 gefasst worden war.

    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt anklingt, bis zur Eintragung des Squeeze Out verblieben den Minderheitsaktionären weiterhin die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, Rz. 30; Hans. OLG Hamburg NZG 2003, 978 (979) für Dividenden oder Ausgleichsansprüche; Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, NZG 2008, 78, Juris Rz. 49: Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen), bezieht sich das nicht auf noch nicht in der  Person der außenstehenden Aktionäre entstandene Ansprüche.

    Die Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger zu 2. dieses Verfahrens (als Antragsgegner zu 8.) und der Kläger des Parallelverfahrens 5 U 69/08 (als Antragsgegner zu 33.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der ... AG entgegen getreten wären.

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des  BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung  - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).

    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11),  abweicht.

  • OLG München, 11.10.2006 - 7 U 3515/06

    Anspruch eines ausscheidenden Minderheitenaktionärs auf einen vertraglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Der Anspruch konnte also in ihrer Person nicht mehr zum Zahlungsanspruch erstarken (vgl. OLG München AG 2007, 334, Juris Rz. 30 f, ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Juris-Rz. 110).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11),  abweicht.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Ob dem für die Abfindungsoption zu folgen ist, oder insoweit zu gelten hat, dass dem - ehemals - außenstehenden Aktionär sein Andienungsrecht nicht einseitig durch eine Strukturmaßnahme des herrschenden Unternehmens entzogen werden kann (so OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45; a. A.: Schmidt/Lutter/Stephan, a. a. O., § 305 Rz. 18), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass die Abfindungsoption nach § 5 BGV auch noch nach zwischenzeitlichem Squeeze-Out ausgeübt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45), würden die Kläger, so sie die Option ausüben, die Verzinsung des § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auf jeden Fall zusätzlich erhalten, wenngleich sie sich (allein) auf diese die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen müssten (h. M., vgl. Hüffer, a. a. O., § 305, Rz. 26b).

  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt anklingt, bis zur Eintragung des Squeeze Out verblieben den Minderheitsaktionären weiterhin die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, Rz. 30; Hans. OLG Hamburg NZG 2003, 978 (979) für Dividenden oder Ausgleichsansprüche; Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, NZG 2008, 78, Juris Rz. 49: Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen), bezieht sich das nicht auf noch nicht in der  Person der außenstehenden Aktionäre entstandene Ansprüche.
  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).
  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft und wird mit seiner Entstehung fällig, wobei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt, sondern für den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2005 - II ZR 361/02, AG 2005, 397, Juris Rz. 9; Urteil vom 11.10.1999 - II ZR 120/98, NJW 2000, 210, Juris Rz. 10).
  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Es ist zutreffend, dass der Anspruch auf Ausgleich kein Mitgliedschaftsrecht ist, weil er seine Grundlage nicht in dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur beherrschten Gesellschaft, sondern in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, das herrschende Unternehmen findet (vgl. für den Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 27/05 (Jenoptik), BGHZ 167, 299, Juris-Rz. 18), und es auch weitere Unterschiede zwischen festem Ausgleich und Dividende gibt, wie zum Beispiel seine feststehende Höhe und seine Unabhängigkeit von einem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung.
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
    Aus dem Beschluss des BGH vom 12. März 2001 (II ZB 15/00 [DAT/Altana], BGHZ 147, 108) folgt nichts Anderes.
  • OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94

    Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters

  • BGH, 14.02.2005 - II ZR 361/02

    Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

  • BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des

  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09
  • BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18

    Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags

    a) Der Gewinnabführungsanspruch ist ein vertraglicher Anspruch, dessen konkreter Inhalt hinsichtlich seiner Entstehung, Fälligkeit und Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für seine Höhe nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, AG 2010, 408 Rn. 46; MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 291 Rn. 148).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

    Zum anderen verbleiben trotz des zwangsweisen Verlustes der Aktionärsstellung bei den Minderheitsaktionären die bereits bis dahin entstandenen Ausgleichszahlungsansprüche, hier also die in der Zeit vom Abschluss des Unternehmensvertrages am 20. Dezember 2000 bis zur Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Handelsregister am 20. August 2002 entstandenen Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2009 - 5 U 107/08 -, nicht rechtskräftig; Tebben, AG 2003, 600, 606).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

    Die Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger dieses Verfahrens (als Antragsgegner zu 33.) und der Kläger zu 2. des Parallelverfahrens 5 U 107/08 (als Antragsgegner zu 8.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der X AG entgegen getreten wären.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 und 5 U 107/08, soweit ersichtlich unveröffentlicht), weil der Ausgleich Dividendenersatzfunktion hat und die Ausgleichszahlungen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen sollen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

    Da der Eigentumsübergang mit der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses am 20. August 2002 bewirkt wurde, die entsprechende Hauptversammlung aber bereits am 4. Juli 2002 stattgefunden hat, ist der Ausgleichsanspruch für das Jahr 2001 noch in der Person der Minderheitsaktionäre entstanden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2009 - 5 U 107/08 -, nicht rechtskräftig; Tebben, AG 2003, 600, 606).
  • OLG Hamm, 19.07.2010 - 8 U 126/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Kein Ausgleichsanspruch der

    Dem vermag der Senat im Anschluss an die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (z. B. OLG Köln, Urteil v. 8.10.2009, 18 U 57/09; Urteil vom 24.6. 2010, 18 U 183/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.8. 2009, 23 U 69/08; Urteil vom 29.9. 2009, 5 U 107/08) und Stimmen in der Literatur (Hohl/Auerbach, BB 2010, 902, 904; Mennicke/Leyendecker, BB 2010, 1426, 1427; Bödecker/Fink, NZG 2010, 296) nicht zu folgen.
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