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   OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - I-5 U 108/11   

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https://dejure.org/2012,37659
OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - I-5 U 108/11 (https://dejure.org/2012,37659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2012 - I-5 U 108/11 (https://dejure.org/2012,37659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - I-5 U 108/11 (https://dejure.org/2012,37659)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101; ZPO § 104
    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vergleich ohne Beteiligung von Nebenintervenient: Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenentscheidung bei Vergleich ohne Beteiligung des Nebenintervenienten (IBR 2013, 1282)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 315
  • BauR 2013, 637
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 5 U 108/11
    Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluss über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948; OLG Nürnberg MDR 2005, 473; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rdn. 9), 2.

    Dies bedeutet, dass dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht (vgl. BGH NJW 2003, 1948 ff).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04

    Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 5 U 108/11
    Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluss über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948; OLG Nürnberg MDR 2005, 473; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rdn. 9), 2.
  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 5 U 108/11
    Gemäß dem sich hieraus ergebenden Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 2011, 3721 ff).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (vgl. BGH, NJW 2003, 1943; NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; NJW 2011, 3721 Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 191 Rn. 5; OLG Hamm, NJW-RR 2020, 253 Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 6 U 331/20, BeckRS 2021, 23990 Rn. 7).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).

    Haben sich die Hauptparteien in einem Prozessvergleich darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei demgemäß ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2003, 3354; NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW-RR 2005, 1159; NJW-RR 2008, 261 Rn. 11; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 101 Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 31; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rn. 24).

  • OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20

    In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines

    Der Bundesgerichtshof billigt dem Nebenintervenienten nur bei hälftiger Kostenteilung einen titulierten Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen (vgl. auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris).

    Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll (so ausdrücklich auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris Rn. 4).

  • OLG Naumburg, 28.08.2013 - 12 W 65/12

    Kosten der Nebenintervention: Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, auch wenn sie diesen ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH BauR 2005, 1057; BGH NJW 2011, 3721 ff ; OLG Düsseldorf BauR 2013, 637; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Herget in Zöller, ZPO, 29.Aufl., Rdn.6/11 zu § 101 ZPO).
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   OLG Hamburg, 06.03.2014 - 5 U 108/11   

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 U 108/11 (https://dejure.org/2014,49615)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2014 - 5 U 108/11 (https://dejure.org/2014,49615)
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   OLG Köln, 05.10.2011 - I-5 U 108/11   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Dortmund, 20.10.2005 - 4 O 25/03

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Schönheitsoperation;

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2011 - 5 U 108/11
    Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 20.10.2005 - 4 O 25/03, veröffentlicht in iuris) betrifft einen nicht vergleichbaren Fall.
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