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Rechtsprechung
   KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14   

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https://dejure.org/2015,22140
KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2015,22140)
KG, Entscheidung vom 21.07.2015 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2015,22140)
KG, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2015,22140)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 23 Abs 1 S 2 EGV 1008/2008, Art 23 Abs 1 S 3 EGV 1008/2008, Art 23 Abs 1 S 4 EGV 1008/2008, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unlauterkeit des Angebots eines Reiseversicherungsvertrags auf einem Online-Buchungsportal für Flugreisen; Angabe des Endpreises unter Einschluss einer "Servicepauschale"

  • webshoprecht.de

    Unlauterkeit des Angebots eines Reiseversicherungsvertrags auf einem Online-Buchungsportal für Flugreisen; Angabe des Endpreises unter Einschluss einer "Servicepauschale"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung eines Online-Buchungsvorgangs für Flugreisen hinsichtlich der Annahme eines Angebots auf Abschluss einer Reiseschutz-Versicherung

  • reise-recht-wiki.de

    Unlauterkeit des Angebots eines Reiseversicherungsvertrags auf einem Buchungsportal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung eines Online-Buchungsvorgangs für Flugreisen hinsichtlich der Annahme eines Angebots auf Abschluss einer Reiseschutz-Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Bestellablauf im Reiseportal wenn Reiseversicherung abgewählt werden muss - Opodo

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine voreingestellte Reiseversicherung im Buchungsportal!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 608
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 14).

    23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 ist auch auf solche Zusatzleistungen anwendbar, die - wie hier - von der Fluggesellschaft lediglich vermittelt werden (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 20; BGH MMR 2013, 238 - "Opt-out"-Verfahren, Rn 10; OLG Frankfurt GRUR 2015, 400).

    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 12).

    Sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008 ergibt sich, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt (EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 13).

    Das für fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 geltende spezifische Erfordernis einer Annahme auf "Opt-in"-Basis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 15).

    Dies gebieten Zusammenhang und die Ziele von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1008/2008, im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz zu gewährleisten und zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beizutragen (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 12, 13; EuGH GRUR 2015, 281 - Air Berlin, Rn 33), namentlich den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund 16 der VO 1008/2008).

  • OLG Frankfurt, 09.10.2014 - 6 U 148/13

    "Opt-in"-Erfordernis für die Bestellung fakultativer Zusatzleistungen bei

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 ist auch auf solche Zusatzleistungen anwendbar, die - wie hier - von der Fluggesellschaft lediglich vermittelt werden (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 20; BGH MMR 2013, 238 - "Opt-out"-Verfahren, Rn 10; OLG Frankfurt GRUR 2015, 400).

    (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 2015, 400).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit des Buchungsablaufs ist, dass die Hinzubuchung auf einer bewussten und informierten Entscheidung für die Zusatzleistung beruht (OLG Frankfurt GRUR 2015, 400) und nicht etwa auf einem automatischen Einverständnis (vgl. Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juli 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl.

    Das in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 normierte Transparenzgebot wird in dem streitgegenständlichen Buchungsablauf missachtet (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 2015, 400).

  • EuGH, 15.01.2015 - C-573/13

    Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen, d.h. der zu zahlende Endpreis ist im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems - wie das hier beanstandete System der Beklagten - bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen (vgl. EuGH GRUR 2015, 281 - Air Berlin, Rn 35).

    Dies gebieten Zusammenhang und die Ziele von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1008/2008, im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz zu gewährleisten und zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beizutragen (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 12, 13; EuGH GRUR 2015, 281 - Air Berlin, Rn 33), namentlich den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund 16 der VO 1008/2008).

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 81/11

    Wettbewerbsverstoß: Automatische Aufnahme von Versicherungsleistungen in die

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 ist auch auf solche Zusatzleistungen anwendbar, die - wie hier - von der Fluggesellschaft lediglich vermittelt werden (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 20; BGH MMR 2013, 238 - "Opt-out"-Verfahren, Rn 10; OLG Frankfurt GRUR 2015, 400).

    23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH MMR 2013, 238 - "Opt-out"-Verfahren, Rn 9).

  • LG Berlin, 29.07.2014 - 15 O 413/13

    Unlautere Gestaltung der Buchungsmaske hinsichtlich der Aufnahme von

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 413/13 - wird zurückgewiesen.

    das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 413/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 128/10

    Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel mit Matratzen: Hinreichende

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    (BGH GRUR-RR 2012, 475 - Matratzen, Rn 16).
  • BGH, 13.02.1992 - I ZR 79/90

    Beitragsrechnung - Irreführung/sonst; Verbandsausstattung

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    Wenn die Versendung von Prämienrechnungen mit einem versteckten Angebot zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit einer höheren Deckungssumme irreführend ist, falls der Versicherungsnehmer nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht wird, dass er auch den alten Vertrag durch Übersendung der bisherigen Prämie aufrechterhalten kann (vgl. BGH GRUR 1992, 450 - Beitragsrechnung; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5, Rn 7.138), kann für ein Angebot zum Abschluss eine Versicherungsvertrages, das wie hier in dem "Weiter - Ich möchte abgesichert sein"-Link versteckt ist, nichts anderes gelten.
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 139/12

    Wettbewerbsverstoß: Grundpreisangabe bei Bewerbung von Gratis-Zusatzartikeln bei

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    Die Vorschriften stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 576 - 2 Flaschen GRATIS, Rn 14, 15, zum Verhältnis von § 5a Abs. 4 UWG zu § 4 Nr. 11 UWG).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14
    Stützt der Kläger seinen Antrag auf mehrere Schutzrechte oder mehrere wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die als verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) anzusehen sind und nicht kumulativ verfolgt werden, muss der Kläger zwar, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (BGH GRUR 2011, 521 - TÜV, Rn 10).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 160/15

    Servicepauschale - Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet:

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14, BeckRS 2015, 15733).
  • LG Berlin, 12.01.2016 - 15 O 557/14

    Wettbewerbsverstoß im Rahmen eines Verbrauchervertrags bei Flugbuchung im

    18 Das Buchungssystem der Beklagten verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB wie die Kammer in zwei den Parteien bekannten Parallelrechtsstreitigkeiten (15 O 413/13, Urteil vom 29. Juli 2014, bestätigt durch Urteil des Kammergerichts vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14 -, 15 O 592/14, Urteil vom 8.12.2015) ausgeführt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50758
OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2014,50758)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2014,50758)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2014,50758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Anlageberaters zur Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht des Anlageberaters zur Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2015, 613
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Lüneburg, 25.03.2014 - 5 O 58/14

    Zur Unzulässigkeit von Anleger-Massenklagen zwecks Generierung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Nach Umstellung der wegen Vorrangs der Leistungsklage ursprünglich unzulässigen (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, 31 ff, zitiert nach juris) Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist die Klage gem. §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 264, Rn. 3 b), welche als Spezialvorschriften dem § 533 ZPO vorgehen (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; MDR 2010, 1011), nunmehr zwar zulässig, aber nach wie vor unbegründet.

    Die vorstehenden Umstände erscheinen zumindest in ihrer Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Vorschaltung der Güteverfahren hier von vornherein nicht auf die Erzielung von gütlichen Einigungen, sondern allein darauf ausgerichtet war, sich im Zusammenwirken mit der Gütestelle eine Hemmung der Verjährung und ein ausreichendes Zeitfenster zur Vorbereitung der geplanten D.-Fonds-Klagewelle zu verschaffen, deren Sinn und Zweck angesichts der gegen die D.-Fonds -Anleger bereits ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (dazu näher unten) allein darin bestehen kann, zu Lasten der beteiligten Rechtsschutzversicherungen einen Millionenumsatz zu generieren (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 26 ff; LG Neuruppin, Urt. v. 12.06.2014, 5 O 127/13, Rn. 15 ff; jeweils zitiert nach juris).

    Unabhängig von der Frage, ob der Vortrag der Kläger zum Beratungsgespräch hinreichend substanziiert ist (vgl. hierzu LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 40, 41, zitiert nach juris), vermag der Senat keinen für die Beklagte erkennbaren Prospektfehler festzustellen.

    Es würde die an die Beklagte als Anlageberaterin zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung des für die Anlageentscheidung wesentlichen Erfolges der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlichen Erträgen abzugleichen (so i. E. auch LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014, 5 O 58/14, zitiert nach juris, Rn. 50).

    Insoweit fehlt es an substanziiertem Vortrag der Kläger dazu, welche über die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Prospekts hinausgehenden falschen Schulungsinhalte in die konkrete Beratung eingeflossen sein sollen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2005, 13 U 10/2005, Rn. 44-46; LG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014, 5 O 58/14, Rn. 50; jeweils zitiert nach juris).

    Aufgrund dessen wäre selbst beim Vorliegen versteckter Provisionen die 5 % Abwicklungsgebühr nicht mit zu berücksichtigen, sodass die 15 %-Grenze nicht überschritten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2012, I-17 U 52/11, zitiert nach juris, Rn. 32; LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014, 5 O 58/14, zitiert nach juris, Rn. 52).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Dass der streitgegenständliche Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 30).

    Zwar ist die hinreichende Darstellung der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH NZG 2014, 904).

    (1) Die von den Klägern insoweit zitierte Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters betrifft von vornherein nicht die Fälle, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen wie hier im Prospekt offen ausgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013, III ZR 184/12, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 18 ff).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 48 m.w.N.).

    Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 21).

    dd) Will man Unterscheidung zwischen der allein den Prospektverantwortlichen treffenden Prospekthaftung im engeren Sinne und die den Anlageberater treffende Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht völlig aufgeben, kann der Anlageberater aber von vornherein nur für solche Prospektfehler haften, die er erkennen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 7; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 52, zitiert nach juris).

    Für die Haftung des Anlageberaters ist hingegen anerkannt, dass über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Dabei darf er sich nicht auf ein Prospektprüfungsgutachten verlassen, sondern ist selbst zur Überprüfung des Prospekts verpflichtet (BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 6, 7).

    cc) Legt der Anlageberater dem Anlageinteressenten einen fehlerhaften Prospekt vor und macht diesen zur Grundlage seiner Beratung, steht die Pflichtverletzung des Anlageberaters fest und entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt, wofür er und nicht der Anleger darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 5, zitiert nach juris).

    dd) Will man Unterscheidung zwischen der allein den Prospektverantwortlichen treffenden Prospekthaftung im engeren Sinne und die den Anlageberater treffende Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht völlig aufgeben, kann der Anlageberater aber von vornherein nur für solche Prospektfehler haften, die er erkennen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 7; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 52, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 34 U 110/11

    Schadensersatzansprüche von Anlegern der Medienfonds VIP 2 und VIP 3

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 48 m.w.N.).

    dd) Will man Unterscheidung zwischen der allein den Prospektverantwortlichen treffenden Prospekthaftung im engeren Sinne und die den Anlageberater treffende Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht völlig aufgeben, kann der Anlageberater aber von vornherein nur für solche Prospektfehler haften, die er erkennen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08, Rn. 7; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013, I-34 U 110/11, Rn. 52, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 227/06

    Voraussetzungen eines neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Die von den Klägern insoweit zitierte Rechtsprechung betrifft weitgehend nicht die Haftung des Anlageberaters, sondern die Haftung des Immobilienverkäufers für eine zu positive Darstellung der mit dem Beitritt des Käufers zu einem Mietpool bestehenden Risiken erhöhter Instandsetzungskosten und des Leerstandes (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2007, V ZR 227/06, Rn. 11; Urt. v. 30.11.2007, Rn. 6; Urt. v. 18.07.2008, V ZR 71/07, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14 ; Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 24.07.2009 - 6 U 45/08

    Alter oder neuer Prospekt?

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    dd) Im Übrigen waren die oben angeführten Prospektfehler (fehlerhafte Prognose der Mieteinnahmen, Angabe von nicht erwirtschafteten Ausschüttungen der Vorgängerfonds, fehlerhafte Schulungsunterlagen) bereits Gegenstand einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein klageabweisendes Urteil des OLG Bamberg vom 24.07.2009 (6 U 45/08) betreffend den streitgegenständlichen D.-Fonds, welche der Bundesgerichtshof jedoch mit Beschluss vom 24.11.2010 (III ZR 230/09) zurückgewiesen hat.
  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 257/12

    Berücksichtigung der Hauptforderungen von Streitgenossen durch Addition bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14 ; Beschl. v. 27.06.2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2012 - 17 U 52/11

    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen und zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.10.2014 - 5 U 114/14
    Aufgrund dessen wäre selbst beim Vorliegen versteckter Provisionen die 5 % Abwicklungsgebühr nicht mit zu berücksichtigen, sodass die 15 %-Grenze nicht überschritten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2012, I-17 U 52/11, zitiert nach juris, Rn. 32; LG Lüneburg, Urteil vom 25.03.2014, 5 O 58/14, zitiert nach juris, Rn. 52).
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 30.01.2013 - III ZR 184/12

    Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 71/07

    Beitritt zum Mietpool - Aufklärungspflichten des Verkäufers

  • OLG Frankfurt, 08.10.2004 - 13 U 243/03

    Risikoaufklärung hinsichtlich Anlageentscheidung durch Prospekt

  • OLG Stuttgart, 15.12.2005 - 13 U 10/05

    Schadensersatz nach Erwerb von Fondsbeteiligungen: Prospekthaftung und

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

  • LG Neuruppin, 12.06.2014 - 5 O 127/13

    Kapitalanlage: Örtliche Zuständigkeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des

  • OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14

    Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 17 U 172/13

    Verjährungshemmung durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags

  • OLG München, 06.11.2013 - 20 U 2064/13

    Pflichten des Anlageberaters im Rahmen der Vermittlung von Anteilen an einem

  • RG, 26.10.1907 - V 58/07

    Unterbrechung der Verjährung

  • OLG Celle, 24.09.2015 - 11 U 89/14

    Abänderung eines Prozessurteils in ein Sachurteil durch das Berufungsgericht;

    Daher drängt sich der Eindruck auf, dass der Zweck vor allem darin bestand, zu Lasten der beteiligten Rechtsschutzversicherungen einen Millionenumsatz für die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu generieren (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 114/14, Seite 7 f., den Prozessbevollmächtigten bekannt; LG Neuruppin, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 O 127/13, juris, Rn. 15 ff.).
  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 257/13

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten i.Zshg. mit

    Es würde an die Beklagte als Anlageberaterin völlig überspannte Anforderungen stellen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung der Entwicklung der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen abzugleichen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 114/14 -, WM 2015, 613, 616).
  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 255/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung von

    Es würde an die Beklagte als Anlageberaterin völlig überspannte Anforderungen stellen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung der Entwicklung der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen abzugleichen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 114/14 -, WM 2015, 613, 616).
  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 280/13

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten beim

    Es würde an die Beklagte als Anlageberaterin völlig überspannte Anforderungen stellen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung der Entwicklung der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlichen erwirtschafteten Erträgen abzugleichen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 114/14 -, WM 2015, 613, 616).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.07.2017 - 5 U 114/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,69679
OLG Brandenburg, 20.07.2017 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2017,69679)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2017,69679)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 5 U 114/14 (https://dejure.org/2017,69679)
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