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   OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08   

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https://dejure.org/2009,14501
OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08 (https://dejure.org/2009,14501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2009 - 5 U 133/08 (https://dejure.org/2009,14501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08 (https://dejure.org/2009,14501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtliche Ansprüche wegen Schäden durch Niederschlagswasser

  • Judicialis

    BbgSchlG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 684; ; BGB § ... 684 Satz 1; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 1. Alternative; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 862 Abs. 1; ; BGB § 904 Satz 2; ; BGB § 906; ; BGB § 906 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BbgNRG § 52; ; BbgNRG § 52 Abs. 1; ; BbgNRG § 52 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 286; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BImSchG § 14 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Ansprüche wegen Schäden durch Niederschlagswasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schädigung durch Übertritt von Niederschlagswasser

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGHZ 114, 183, 186; 90, 255, 258; NJW-RR 2000, 537, 538).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Steht die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv fest, so muss der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH-LM § 328 Nr. 11; BGH Versicherungsrecht 1967, 685; BGHZ 51, 91, 103, 104).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896).
  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGHZ 114, 183, 186; 90, 255, 258; NJW-RR 2000, 537, 538).
  • BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98

    Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGHZ 114, 183, 186; 90, 255, 258; NJW-RR 2000, 537, 538).
  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Ähnliche Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB sind aber nur solche, die den in dieser Vorschrift genannten Beispielen vergleichbar sind, also unwägbare, im Allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden (BGHZ 62, 361, 366) und in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinträchtigen können (MünchKomm/Säcker, 4. Aufl. § 906 Rn 27).
  • BGH, 22.11.1965 - III ZR 32/65

    Verkehrssicherungspflichten auf öffentlichen Parkplätzen bei winterlicher Glätte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Stützt er sich auf eine deliktische Haftung des angeblichen Schädigers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er nicht nur die Umstände zu beweisen, aus denen sich objektiv der Verstoß gegen das Schutzgesetz ergibt und die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden, sondern auch das Verschulden des in Anspruch Genommenen (BGH VersR 1966, 90, 92; MünchKomm/Grunsky vor § 249 Randnote 123; MünchKomm/Mertens, § 823 Randnote 164; Sörgel-Zeuner, § 358).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Wegen dieser nachbarrechtlichen Sonderregelungen kann dann nicht auf den Rechtsgedanken von Treu und Glauben (BGHZ 75, 35, 43) und dementsprechend auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden (BGH NJW 1999, 3633; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128).
  • BGH, 04.04.1967 - VI ZR 98/65
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
    Steht die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv fest, so muss der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH-LM § 328 Nr. 11; BGH Versicherungsrecht 1967, 685; BGHZ 51, 91, 103, 104).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08, juris Rn. 29 ff. zu § 52 Abs. 1 NRG Bbg).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 5 U 156/13

    Bauvertrags: Indizien für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses, Wirksamkeit der

    Für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist darunter das beim Landgericht Ulm unter der Geschäftsnummer 6 O 278/06 geführte Verfahren, das nach erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.6.2008 im Berufungsverfahren vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 5 U 133/08 am 22.12.2008 mit einem Vergleich endete, in dem sich die Klägerin zur Beseitigung diverser Mängel und zur Ausführung verschiedener Arbeiten verpflichtet hat.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 2 festgestellt wird, dass der im Vergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 -Terminprotokoll vom 22.12.2008 - unter Ziffer 9 aufgeführte Bemängelungspunkt beseitigt ist.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 3 festgestellt wird, dass sich die Beklagten bezüglich des Bemängelungspunktes Ziffer 1 im Vergleich des OLG Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - im Verzug der Annahme befinden.

    (Jedenfalls) Soweit die Widerklage nicht auf Mängelbeseitigungsansprüche oder auf den - von der Kündigung nicht beeinflussten - Vergleich im Verfahren 5 U 133/08, sondern auf die Erfüllung noch offener vertraglicher Leistungen gestützt ist, kann sie und damit die Berufung daher keinen Erfolg haben.

  • OLG Stuttgart, 20.10.2014 - 5 U 156/13

    Bauvertrags: Indizien für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses, Wirksamkeit der

    Für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist darunter das beim Landgericht Ulm unter der Geschäftsnummer 6 O 278/06 geführte Verfahren, das nach erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.6.2008 im Berufungsverfahren vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 5 U 133/08 am 22.12.2008 mit einem Vergleich endete, in dem sich die Klägerin zur Beseitigung diverser Mängel und zur Ausführung verschiedener Arbeiten verpflichtet hat.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 2 festgestellt wird, dass der im Vergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - unter Ziffer 9 aufgeführte Bemängelungspunkt beseitigt ist.

    Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 3 festgestellt wird, dass sich die Beklagten bezüglich des Bemängelungspunktes Ziffer 1 im Vergleich des OLG Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - im Verzug der Annahme befinden.

    (Jedenfalls) Soweit die Widerklage nicht auf Mängelbeseitigungsansprüche oder auf den - von der Kündigung nicht beeinflussten - Vergleich im Verfahren 5 U 133/08, sondern auf die Erfüllung noch offener vertraglicher Leistungen gestützt ist, kann sie und damit die Berufung daher keinen Erfolg haben.

  • OLG Schleswig, 14.11.2018 - 12 U 48/18

    § 26 Abs. 1 NachbGSchlH regelt in seinem Anwendungsbereich als Schutzgesetz in

    (Vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 30.7.2009, BeckRS 2009, 21997, Seite 7).

    Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz könnte sich insofern nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 26 Abs. 1 NachbGSchlH ergeben, der als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist (insoweit für § 52 Abs. 1 BbgNRG das OLG Brandenburg, Urteil vom 30.7.2009, BeckRS 2009, 21997, Seite 7).

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