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   OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09   

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https://dejure.org/2010,19577
OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09 (https://dejure.org/2010,19577)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.09.2010 - 5 U 139/09 (https://dejure.org/2010,19577)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. September 2010 - 5 U 139/09 (https://dejure.org/2010,19577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Haftung der Gemeinde bei Schädigung Dritter anlässlich eines Feuerwehreinsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines brennenden Wohnhauses abgestellten Fahrzeugs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Feuerwehreinsatz - Schädigung Dritter und Haftung der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1
    Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines brennenden Wohnhauses abgestellten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kein Schadenersatz für bei Brandbekämpfung beschädigtes Fahrzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 1992 entschieden, dass § 904 S. 2 BGB bei hoheitlicher Einwirkung nicht anwendbar ist ( III ZR 188/90, NJW 1992 3229 ff.).

    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff kommt nur in Betracht, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urt.v.20.02.1992, III ZR 188/90, NJW 1992 3229 ff.).

  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

    Auszug aus OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09
    Diese verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung geht als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (BGH, Urt.v.19.12.1985, III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205).
  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Amtshaftung wegen rechtswidriger

    Auszug aus OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09
    Es ist Sache des Klägers, die für das Vorliegen der zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Anspruchsvoraussetzung des Nichtbestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt.v.10.01.2002, III ZR 13/01, NJW 2002, 1266 f.).
  • OLG Rostock, 30.09.1998 - 1 W 64/97
    Auszug aus OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09
    Es kann dahinstehen, ob eine Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Regelung des § 27 BrSchG M-V als spezialgesetzliche Regelung einem Entschädigungsanspruch nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgeht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl.v.30.09.1998, 1 W 64/97, NVwZ 2000, S. 474 m. w. N.).
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    Entgegen einer zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, MDR 2011, 160, 161; anders OLG Celle, BeckRS 2007, 09345) vertretenen Auffassung kann das Vorliegen eines Sonderopfers auch nicht vom Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängig gemacht werden.
  • LG Magdeburg, 21.12.2011 - 10 O 988/11

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen das Land aus einem Polizeieinsatz

    Die Entscheidung des OLG Rostock vom 03.09.2010, 5 U 139/09, zitiert nach Juris, steht dem unter Rz. 16 u. 17 nicht entgegen, da das OLG Rostock hier ausdrücklich das Verweisungsprivileg lediglich auf den Anspruch von nach § 839 BGB anwendet.
  • LG Magdeburg, 14.07.2011 - 10 O 787/11

    Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer

    Auch das Oberlandesgericht Rostock hat in einer Entscheidung vom 03.09.2010 (5 U 139/09, Randziffer 27, zitiert nach juris) ausgeführt, dass selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin der Schadensumfang für sich genommen die Schwelle des Zumutbaren überschreite, einen Entschädigungsanspruch nur dann gegeben ist, wenn nicht auf andere Weise Ersatz erlangt werden kann.
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