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   KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19   

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https://dejure.org/2022,23049
KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19 (https://dejure.org/2022,23049)
KG, Entscheidung vom 12.05.2022 - 5 U 139/19 (https://dejure.org/2022,23049)
KG, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 5 U 139/19 (https://dejure.org/2022,23049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    KING 01 und QUEEN 01

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bekleidungsstücken - KING 01 und QUEEN 01

  • kanzlei.biz

    Eine Zeichenkombination ist lediglich Gestaltungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als 'Botschaft nach außen' entgegentritt, liegt nahe, dass der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung von Wort- und Bildmarken Auf einem Kleidungsstück abgedruckte Zeichen oder Zeichenkombination Wirkung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung Bestimmung eines Gebührenstreitwertes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    (aa) Ist eine gegenüber dem Mitbewerber oder seinen Abnehmern ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung unberechtigt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verletzung des vom Verwarnenden für sich in Anspruch genommenen Schutzrechtes nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 70, juris - Ballerinaschuh), sind die objektiven Grenzen überschritten, die das Gesetz dem freien Wettbewerb durch das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht setzt, das nur für einen für schutzfähig erachteten Gegenstand und im Rahmen des für diesen geltenden Schutzbereichs beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat).

    Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 20f, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17, juris - Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    (aa) Unberechtigt ist die Anzeige einer Schutzrechtsverletzung, wenn der zugrundeliegende Anspruch tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 70, juris - Ballerinaschuh).

    Dies ist mit Rücksicht darauf, dass sich der Inhaber eines Schutzrechtes grundsätzlich auch bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung der Belange des (potentiellen) Rechtsverletzers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken hat, auch regelmäßig geboten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh).

    (aaa) Zwar ist anerkannt, dass derjenige, der ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen (BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZR 98/02, Rn. 21, juris - Verwarnung aus Kennzeichenrecht I; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 76, juris - Ballerinaschuh).

    Unterbleibt eine solche Prüfung oder wird sie den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, trägt der Verwarnende das hiermit verbundene Risiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwarnung objektiv rechtswidrig gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 16, juris - Fräsautomat; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 20 - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    (b) Eine Schutzrechtsverwarnung, die vorliegt, wenn an den Anspruchsgegner ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, Rn. 29, juris - Besonderer Mechanismus; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2011 - I-2 W 58/10, Rn. 10, juris), oder eine vergleichbare Maßnahme, die der Abwehr drohender Eingriffe in ein gewerbliches Schutzrecht dient, kann allerdings dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe oder Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers führen, wenn eine Abwägung des Interesses des Schutzrechtsinhabers daran, sein Recht geltend zu machen (und effektiv durchzusetzen), und des Interesses der sonstigen Marktteilnehmer daran, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, ergibt, dass eine mit der Geltendmachung der Schutzrechtes verbundene Behinderung des Mitbewerbers von diesem nicht mehr hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat).

    (aa) Ist eine gegenüber dem Mitbewerber oder seinen Abnehmern ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung unberechtigt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verletzung des vom Verwarnenden für sich in Anspruch genommenen Schutzrechtes nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 70, juris - Ballerinaschuh), sind die objektiven Grenzen überschritten, die das Gesetz dem freien Wettbewerb durch das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht setzt, das nur für einen für schutzfähig erachteten Gegenstand und im Rahmen des für diesen geltenden Schutzbereichs beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat).

    Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 20f, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17, juris - Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    Für die Prüfung der Unlauterkeit der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Betriebsstörung sind im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat; Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496).

    (c) Eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt ferner nicht nur bei Vorliegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung insbesondere in Gestalt der Abnehmerverwarnung in Betracht, sondern auch dann, wenn dem Mitbewerber gestützt auf ein Schutzrecht durch eine Anzeige oder Mitteilung gegenüber Dritten eine Verletzung desselben vorgehalten wird, obwohl diese objektiv betrachtet tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, juris - Fräsautomat; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 261).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 16, juris - Fräsautomat; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 20 - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, führt dazu, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht gestattet ist, aus einem Schutzrecht in einem Umfang Schutz zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, sowie dazu, dass er dem zu Unrecht in Anspruch genommenen für einen hierdurch entstandenen Schaden einzustehen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 15f - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 20f, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17, juris - Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    Vielmehr zeichnet sich diese Vorgehensweise gerade dadurch aus, dass der hiervon betroffene Mitbewerber seine Rechte nicht in einem gerichtlichen Verfahren wahrnehmen kann oder in irgendeiner Form an einem solchen Verfahren beteiligt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 22 - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris - Damenhose MO).

    (aa) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris - Damenhose MO; Urteil vom 14. November 2019 - I ZR 217/18, Rn. 26, juris - "ALBERTO Slim fit Hose SAM").

    Während der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sieht, kann die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 25, juris - Damenhose MO).

    Im Streitfall ist auch nicht zu greifen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der ausdrücklich als Modellbezeichnung genannten Wortfolge "KING 01 & QUEEN 01" nicht nur einen Hinweis auf das konkrete Pullover-Modell und dessen augenfällige Gestaltung sehen, sondern hierin eine (oder gar zwei) (Zweit-)Marke(n) des Herstellers der angebotenen Kapuzenpullover erkennen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 29 bis 31, juris - Damen Hose MO), zumal nicht ersichtlich ist, dass die auch von der Beklagten angebotenen Pullover-Modelle "KING01" und "QUEEN 01" einen dem Jeansmodell "501" des Herstellers "Levi's" vergleichbaren (überragenden) Bekanntheitsgrad genießen könnten.

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    (bb) Die mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung einhergehende Störung der betrieblichen Abläufe bei dem unmittelbar oder mittelbar von einer solchen Verwarnung Betroffenen, die sich in weitreichenden Entscheidungen betreffend die Fortsetzung oder Änderung der Produktion (bei der Herstellerverwarnung) oder betreffend den Vertrieb (bei der Abnehmerverwarnung) äußern und sich insbesondere im Falle der Abnehmerverwarnung nachteilig auf den Warenabsatz von Herstellern und Lieferanten auswirken kann (vgl. hierzu Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118), löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aus, sofern dieser Eingriff rechtswidrig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, Rn. 67, juris - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 17, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG; 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 20f, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17, juris - Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    Es liegt daher nahe, dass der Mitbewerber zunächst - gleichsam auf "Zuruf" - mit dem beanstandeten Angebot von der Nutzung der Internethandelsplattform ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 21, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 237).

  • BGH, 14.11.2019 - I ZR 217/18

    Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine markenrechtliche Abmahnung nach den

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens nur dann vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 14. November 2019 - I ZR 217/18, Rn. 22, juris - "ALBERTO Slim fit Hose SAM"; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, Rn. 25, juris - ORTLIEB I).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - I ZR 217/18, Rn. 28, juris - "ALBERTO Slim fit Hose SAM").

    (aa) Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 108/18, Rn. 22 und 25, juris - Damenhose MO; Urteil vom 14. November 2019 - I ZR 217/18, Rn. 26, juris - "ALBERTO Slim fit Hose SAM").

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, Rn. 28, juris - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, Rn. 55, juris - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253-268, Rn. 39, juris - Markenparfumverkäufe; Urteil vom 04. September 2003 - I ZR 44/01, Rn. 32, juris - Farbmarkenverletzung II; Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92, Rn. 35, juris - Rotes Kreuz).

    Der Betreiber der Internethandelsplattform, der damit rechnen muss, bei einem fortgesetzten Vertrieb rechtsverletzender Ware selbst vom Rechtsinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, Rn. 50 bis 53, juris - Internet-Versteigerung III) wird - anders als derjenige, der die in Rede stehende Schutzrechtsverletzung begangen haben soll - ein nur geringes Interesse daran haben, eine an ihn gerichteten Aufforderung, ein bestimmtes Angebot zu sperren, unbeachtet zu lassen, sofern diese Aufforderung gewissen - vom Pattformbetreiber vorgegebenen - Mindestanforderungen genügt.

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 44/01

    "Farbmarkenverletzung II"; Kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, Rn. 28, juris - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, Rn. 55, juris - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253-268, Rn. 39, juris - Markenparfumverkäufe; Urteil vom 04. September 2003 - I ZR 44/01, Rn. 32, juris - Farbmarkenverletzung II; Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92, Rn. 35, juris - Rotes Kreuz).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalles von dem begehrten Unterlassungsgebot erfasste Zeichennutzungen denkbar sind, die nicht als kennzeichenmäßig einzustufen wären (BGH, Urteil vom 04. September 2003 - I ZR 44/01, Rn. 32, juris - Farbmarkenverletzung II).

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Werden Bilder, Motive, Symbole oder Wörter großflächig auf der Vorder- oder Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht, fasst der angesprochene Verkehrskreis eine solche Gestaltung nicht generell als Herkunftshinweis auf (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 61/17, Rn. 18, juris - #darferdas? I).

    Bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als "Botschaft nach außen" entgegentritt, liegt nahe, dass der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 61/17, Rn. 23f - #darferdas? I; Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - #darferdas? II).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

    Auszug aus KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05. November 2020 - I ZR 234/19, Rn. 51, juris - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, Rn. 16, juris - Uhrenankauf im Internet).
  • LG Düsseldorf, 16.10.2014 - 4a O 116/13

    Handyhüllen

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • KG, 27.10.2015 - 5 W 216/15

    Kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks "Tussi ATTACK" auf T-Shirts; prägende

  • KG, 19.02.2013 - 5 W 235/12

    "Aufhebung und Zurückverweisung bei Streitwertbeschwerde im

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2011 - 2 W 58/11

    Unzulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung wegen angeblicher Verletzung

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • LG Hamburg, 02.03.2018 - 308 O 63/18

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ansprüche aufgrund unberechtigter

  • OLG München, 05.12.2019 - 29 U 3149/18

    Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2018 - 20 U 153/17

    Streitgegenstand bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

  • OLG Hamm, 10.09.2020 - 4 U 4/20

    Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Ware; Maßgeblicher Eindruck

  • BGH, 12.08.2004 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

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  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

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  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

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  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

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  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

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  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

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  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

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