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   OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 144/04   

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https://dejure.org/2005,4832
OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 144/04 (https://dejure.org/2005,4832)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 U 144/04 (https://dejure.org/2005,4832)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. März 2005 - 5 U 144/04 (https://dejure.org/2005,4832)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislasterleichterung bei Arzthaftungstreitigkeiten auch bei Honorarstreitigkeiten; Substantiierungsanforderungen von überzogenen Gebühren für Behandlung; Schadensersatz wegen Kosten von Suprakonstruktion; Pflicht zur Information beim Versicherer von Beamten vor ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Zahnarztes bei Implantatbehandlung vor Zusage der Kostenübernahme durch Privatversicherer

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 253 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 847 a.F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241
    Pflicht des Zahnarztes zur wirtschaftlichen Aufklärung eines Privatpatienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftung des Zahnarztes bei Implantatbehandlung vor Zusage der Kostenübernahme durch Privatversicherer - Mitverschulden des Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Privater Heil- und Kostenplan - Inwieweit muss der Zahnarzt den Patienten über Fragen der Kostenerstattung aufklären?

  • IWW (Kurzinformation)

    Zahnarzt haftet für Angaben über die Erstattungsfähigkeit "ins Blaue hinein"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenübernahme für Implantate ungeklärt - Zahnärztin beginnt trotzdem mit der Behandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1589
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 17.11.2004 - 5 U 44/04

    Anspruch eines Zahnarztes auf Zahlung von Kosten der Interiumsversorgung unter

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 144/04
    Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zu wirtschaftlicher Aufklärung nach den Einzelfallumständen (so zuletzt Senat im Urteil vom 17.11.2004 - 5 U 44/04).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 144/04
    Doch handelt es sich um eine Rechtsprechung, die auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs beruht (VersR 2003, 581 f.), das erst deutlich später ergangen ist als die hier streitige Behandlung.
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 107/86

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 144/04
    Die Gründe, die bei Arzthaftungsfällen zu erleichterter Darlegung führen, beruhen auf der hohen Bedeutung der körperlichen Unversehrtheit und der Schwierigkeit, sich in komplexe medizinische Fragen einzuarbeiten bei gleichzeitiger hoher Überlegenheit der Behandlungsseite (BGHZ 98, 368).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 156/19

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags zwischen einem Apotheker und einem Patienten bei

    Details des Versicherungsschutzes eines Patienten müssen nicht erfragt werden (OLG Köln, Urteil vom 23. März 2005 - 5 U 144/04 -, Rn. 6, juris).
  • LG Köln, 17.05.2016 - 3 O 265/15

    Vergütungsanspruch eines Zahnarztes auf Honorar aufgrund von zahnärztlichen

    Völlig allgemein gehaltene Einwendungen gegen eine zahnärztliche Honorarrechnung erweisen sich vielmehr als unsubstantiiert und somit als unbeachtlich (vgl. OLG Köln, Urt. vom 23.03.2005, Az.: 5 U 144/04 [Rn. 5] zitiert nach JURIS).
  • AG Köln, 07.03.2012 - 132 C 205/11

    Zahlungsanspruch wegen zahnärztlicher Behandlung auf Grund einer privatrechlichen

    Dies würde selbst dann gelten, wenn die im Arzthaftungsrecht allgemein anerkannten Substantiierungserleichterungen hier Anwendung fänden, was nicht der Fall ist." (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005, Az. 5 U 144/04).
  • AG Bergheim, 30.09.2008 - 28 C 515/07

    Anteilige Freistellung von den Behandlungskosten wegen Verletzung der

    Ergibt sich, dass der Zahlungsverpflichtete die Behandlungskosten selbst tragen muss, besteht eine Hinweispflicht des Arztes jedenfalls dann, wenn Fehlvorstellungen des Beklagten bezüglich der Kostentragung erkennbar sind (OLG Köln, Az. 5 U 144/04, Rn. 6, bei Juris), wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
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