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   OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14126
OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11 (https://dejure.org/2011,14126)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 5 U 144/11 (https://dejure.org/2011,14126)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 5 U 144/11 (https://dejure.org/2011,14126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 280 Abs 1 BGB, § 312 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 3 BGB, § 355 Abs 3 BGB
    Rechtsanwaltshaftung: Anforderungen an eine Beratung über die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag und über den Lauf der Widerrufsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag und damit hinsichtlich des Laufs der Widerrufsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt haftet nicht immer, wenn er eine unzureichende Widerrufsbelehrung freigibt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11
    Der Bundesgerichtshof habe erst nach diesem Zeitpunkt in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08) ausgesprochen, dass eine Widerrufsbelehrung wie sie auch in der den Klägern gewährten Darlehen zugrunde liegenden Urkunde verwendet wurde, unzureichend sei, da sie nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung widerspreche.

    Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung sei bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung zu XI ZR 33/08 vom 10. März 2009 Allgemeingut gewesen.

    Die diesen Mangel zeichnende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu XI ZR 33/08 vom 10. März 2009 habe im Einklang mit der Standardliteratur jener Zeit gestanden und sei daher für den Beklagten vorhersehbar gewesen.

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem am 10. März 2009 verkündeten Urteil zu XI ZR 33/08 zu einer Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist ebenso beschrieben hat, wie in der Belehrung der B. Bank, vertreten.

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11
    Geht man entsprechend dem seinerzeit überwiegend und heute einhellig vertretenen Verständnis davon aus, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor der Verbraucher die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat, so liegt die Forderung nahe und wurde auch in der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 3396) aufgestellt, dass die Widerrufsbelehrung wirksam nicht erteilt werden kann, bevor der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof noch in einem Urteil vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, NJW 2002, 3396) eine Formulierung mit dem Inhalt, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde", als verwirrend und nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschätzt und deswegen als unzulässigen Zusatz erachtet.

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11
    In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu XI ZR 156/08 vom 23. September 2009.

    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH XI ZR 156/08, Urteil vom 23. Juni 2009, zitiert nach juris, Rdnr. 17).

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 269/06

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Hinweis auf die

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11
    Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (BGH XI ZR 269/06, Urteil vom 11. November 2008, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 53/08

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11
    Auch die tatsächlichen Konsequenzen des Widerrufs für das verbundene Geschäft, nämlich der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers im Abwicklungsverhältnis, sind mit der Formulierung, "der verbundene Vertrag komme nicht zustande", ausreichend zusammengefasst, um dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen (vgl. BGH XI ZR 53/08, Urteil vom 07. Dezember 2010, zitiert nach juris, Rdnr. 15 f., wonach die Formulierung "der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt" nicht als irreführend oder unrichtig angesehen wurde. Dies gelte auch dann wenn - wie auch hier - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anzuwenden seien, weil diese Folgen durch den Eintritt des Darlehensgebers in den verbundenen Fondsbeitritt aus Sicht des Anlegers der folgenlosen Unwirksamkeit des verbundenen Geschäfts gleichzusetzen sei.).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 23 U 178/14

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher - anders als im Fall des BGH (s.o.) - nicht den Eindruck erwecken, das Widerrufsrecht werde schon durch den Erhalt eines noch nicht selbst unterzeichneten Formulars ausgelöst (wie hier OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 144/11).
  • LG Dessau-Roßlau, 23.02.2015 - 2 O 119/13

    Haftung des Kapitalanlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über die mit der Anlage

    Auch kann die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht nicht als derart selbstverständlich angesehen werden, dass die Beklagte die Klägerin allein auf der Grundlage eigener Subsumtion in ihrem Sinne beraten musste, ohne durch eine entsprechende Äußerung aus Rechtsprechung oder Literatur in diese Richtung gewiesen zu sein (so ausdrücklich auch nachfolgende Ausführungen, OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11, BeckRS 2011, 27426).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht, welchen Inhalt die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns haben muss, um wirksam zu sein (so ausdrücklich OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11, BeckRS 2011, 27426); die Norm enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung dazu, in welcher Weise der Beginn der Widerrufsfrist beschrieben sein muss, um dem Verbraucher den Umfang seines Widerrufsrechts hinreichend deutlich vor Augen zu führen.

  • OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von

    Die gemäß Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB anwendbaren Vorschriften der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. sahen - anders als beispielsweise die Regelungen für Haustürgeschäfte (§ 312 Abs. 2 BGB a.F.) oder Verbundgeschäfte (§ 358 Abs. 5 a.F.) - zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gerade keine Pflicht zum Hinweis auf die Rückabwicklungsfolgen vor (Kaiser/Staudinger, Buch 2, Neubearbeitung 2004, § 355 Rn. 36; insoweit vergleichbar für nach dem 07.12.2004 geschlossene Darlehensverträge: OLG Hamm und OLG Saarbrücken wie vor; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11 = BeckRS 2011, 27426; OLG Celle, WM 2014, 1421, 1422; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2014 - 23 U 288/13 - zitiert bei juris; s. auch BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06, Rn. 19 = NJW 2007, 2762ff., in dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit eines Rechtsfolgezusatzes bei Nichtbestehen einer Belehrungspflicht nach § 357 BGB sogar innerhalb der Belehrung selbst für unschädlich erachtet hat).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 23 U 102/15

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher - anders als im Fall des BGH (s.o.) - nicht den Eindruck erwecken, das Widerrufsrecht werde schon durch den Erhalt eines noch nicht selbst unterzeichneten Formulars ausgelöst (wie hier OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011, 5 U 144/11).
  • LG Dessau-Roßlau, 17.04.2015 - 2 O 418/13

    Mittelverwendungskontrollvertrag: Auskunftsanspruch des Anlegers gegen den

    Entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine wirksame Belehrung stammen erst aus späterer Zeit (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - OLG Naumburg, Urteil vom 12.10.2011 - 5 U 144/11 -, BeckRS 2011, 27426; LG Essen a.a.O.).
  • LG Gera, 11.04.2013 - 1 S 284/11

    Mietwagenkostenersatz bei gewerblich genutztem Fahrzeug

    Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt erst dann vor, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vergleiche BGH Urteil vom 04.12.1984, Az. VI ZR 225/82; BGH Urteil vom 19.10.1993 Az. VI ZR 20/93, LG Saarbrücken Urteil vom 05.04.2012, Az 13 S 15/12, OLG Bamberg Urteil vom 03.05.2011, Az. 5 U 144/11 jeweils mwN).
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