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   OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - I-5 U 147/07   

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OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - I-5 U 147/07 (https://dejure.org/2009,3516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2009 - I-5 U 147/07 (https://dejure.org/2009,3516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - I-5 U 147/07 (https://dejure.org/2009,3516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsausfall Ferrari

  • Judicialis

    BGB § 251 Abs. 1; ; BGB § ... 252; ; BGB § 252 S. 1; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 280; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 291; ; ZPO § 287; ; ZPO § 529; ; EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252 S. 1
    Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 687
  • NZV 2010, 403 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Liegt aber kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 1008, 127).

    In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 8) deutlich gemacht, dass mit dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien.

    Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und - im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).

    Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).

    Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Rechtsdogmatisch hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB und dem insbesondere in der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ 1/86, NJW 1987, 50 = BGHZ 98, 211ff hervorgehobenen Kommerzialisierungsgedanken (hierzu und auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur Staudinger-Schwiemann Neubearbeitung 2005, Rz. 74ff zu § 251 BGB; Palandt-Heinrichs, a.a.O.).

    Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212).

    wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen sei (vgl. BGHZ 98, 212ff).

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 1 U 132/00

    Anspruch bei Ausfall eines GmbH-Geschäftsführer-Wagens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).

    Unter diesen einschränkenden Bedingungen schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts und des 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in der von der Kammer mehrfach herangezogenen (und teilweise wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung vom 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff an.

    Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff).

  • OLG Naumburg, 19.02.2004 - 4 U 146/03

    Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f).

    Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1997 - 1 U 68/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f).

    Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Vor der angeführten Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 zum Nutzungsausfall ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt gewesen, dass eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Behördenfahrzeugen in Betracht kommt, auch wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736).

    Liegt aber kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 - r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 1008, 127).

  • LG Düsseldorf, 04.12.2007 - 10 O 502/06
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf - 10 O 502/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Saarbrücken, 06.07.1990 - 3 U 44/89

    Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs; Verschuldung des Geschädigten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).
  • OLG Köln, 08.12.1994 - 18 U 117/94

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07
    Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und - im Bestreitensfalle - nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).
  • OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 75/99

    Nutzungsausfall und ausfallbedingt entgangener Gewinn

  • OLG Schleswig, 07.07.2005 - 7 U 3/03

    Haftungsquote: Linksabbiegen ohne zweite Rückschau und Überholen in unklarer

  • OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein

  • LG Koblenz, 19.11.2007 - 5 O 351/07

    Zum Anspruch des Kfz-Eigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verstoß

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2010, 687 ff. [OLG Düsseldorf 02.07.2009 - I-5 U 147/07] ) angenommen, dass bei dem Verzicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die vorrangige konkrete Schadensermittlung nicht möglich sei, deshalb ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht komme und es daher auf das Bestehen eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils ankomme, der darin liege, dass das Fahrzeug ohne die Beschädigung für repräsentative und werbliche Zwecke des Betriebs eingesetzt worden wäre.
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2014 - 1 U 157/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung für

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach NZV 2013, 265).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

    Das gilt - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat - für die in einer Formularklausel festgelegte allgemeine Umlage von "Verwaltungskosten" in gleicher Weise (BGH, NJW-RR 2010, 687; NJW 2012, 54).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2014 - 6 O 217/11

    Anerkennung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich

    Ein abstrakter Nutzungsausfall ist zunächst nur dann ersatzfähig, wenn eine grundsätzlich vorrangige konkrete Schadensermittlung nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 147/07, NJW-RR 2010, 687).

    Ein abstrakter Nutzungsausfall ist zunächst nur dann ersatzfähig, wenn eine grundsätzlich vorrangige konkrete Schadensermittlung nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 147/07, NJW-RR 2010, 687).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.06.2017 - 2 S 5570/15

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Beweis des ersten Anscheins

    Überwiegend herrscht die Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen möglich ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 157/13, r+s 2015, 158; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 147/07, NJW-RR 2010, 687; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 62/06, NZV 2007, 414; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005 - 7 U 3/03, BeckRS 2005, 30359531).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2014 - 2b O 165/13

    Verkehrsunfall, Einsatzfahrt, Polizei, Haftungsverteilung

    Eine abstrakte Nutzungsentschädigung wird nur für den Gebrauchsverlust solcher Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise angewiesen ist, vgl. OLGR Hamm 2002, 171m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 - 7 U 118/04 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 02. Juli 2009 - I-5 U 147/07, 5 U 147/07 -, juris.
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2014 - 1 U 157/13

    Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem KFZ

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach NZV 2013, 265).
  • KG, 20.01.2020 - 25 U 156/18
    Auch die weiteren Voraussetzungen einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung, d.h. ein Nutzungswille des Geschädigten, die theoretisch bestehende Nutzungsmög11 lichkeit und eine fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall (vgl. BGH a.a.O, OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687), lagen vor.
  • OLG Dresden, 17.05.2021 - 4 U 382/21

    1. Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate

    Dabei obliegt es dem Geschädigten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er nicht in der Lage war, sich die notwendigen Mittel notfalls durch Aufnahme eines Kredites zu verschaffen, da es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 42/18 -, Rn. 5 - 10, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Naumburg a.a.O.).
  • LG Wuppertal, 24.04.2012 - 16 S 69/11

    Schadensersatz für die Anmietung eines Mietwagens bei Miete eines Porsche 911

    Nach abweichender Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2010, 687 zum Fall eines gewerblich genutzten Ferrari 456 GTA) kann zwar eine Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten PKW erfolgen, jedoch nur, wenn der Ausfall des PKW zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat, was voraussetzt, dass der Wagen in erheblichem Umfang betrieblich genutzt wurde.
  • OLG Brandenburg, 17.01.2019 - 12 U 42/18

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verstoß des Geschädigten gegen die

  • AG Remscheid, 07.04.2017 - 27 C 61/16
  • LG Wiesbaden, 23.08.2022 - 14 S 1/22
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de

    Zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • Wolters Kluwer

    Ausstrahlung der Kennzeichnungskraft der Farbmarke "Magenta" für Waren und Dienstleistungen der Telekommunikation auf den Produktbereich von Multifunktionsgeräten; Berücksichtigung tatsächlicher Verwendungsgewohnheiten eines Inhabers konturloser Farbmarken im Rahmen ...

  • kanzlei.biz

    Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 4 Nr. 10; ; UWG § 5

  • kanzlei.biz

    Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta"

  • rechtsportal.de

    Umfang der Schutzwirkung der Farbmarke "Magenta" - "All-in-one"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke in Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Farbmarke "Magenta" im Bereich der Telekommunikation

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Farbmarke "Magenta" im Bereich der Telekommunikation

Besprechungen u.ä.

  • damm-legal.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG
    Markenverletzung bei Verwendung einer als Marke eingetragenen Farbe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 874 (Ls.)
  • GRUR-RR 2009, 303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Denn diese Anspruchsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH nur dann eingreifen, wenn zwischen der Farbmarke und dem Verletzungszeichen völlige Farbidentität besteht ( GRUR 2004, 151, 153 - Farbmarkenverletzung I ).

    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Dazu ist es erforderlich, dass die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass sie als selbständiges Kennzeichnungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

    Für ein kennzeichnendes Verständnis spricht auch, wenn eine markenrechtlich geschützte Farbe in einer Werbung signalhaft eingesetzt wird (BGH GRUR 04, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Indessen kann die erhöhte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke für bestimmte Waren- und Dienstleistungen auf benachbarte Waren - und Dienstleistungsbereiche - auch wenn sie für diese ebenfalls geschützt ist - wegen des anerkannt hohen Freihaltebedürfnisses von Farben nach Auffassung des Senats nur sehr zurückhaltend ausgedehnt werden ( vgl. zum Allgemeininteresse an der freien Benutzung von Farben : EUGH GRUR 2003, 604, 608 Ziff.60 - Libertel ).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Es reicht aus, wenn das Zeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (EUGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).

    Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den Waren oder Dienstleistungen der Klägerin verbindet, von der Beklagten ausgenutzt würden (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist es der Verbraucher nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem Unternehmen verwendet wird (EUGH GRUR 2003, 604, 606, 608 - Libertel; BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Soweit eine Farbe als Teil einer Gesamtaufmachung aus Farbe, Zeichen, Bildern usw. benutzt wird, kommt es für ein herkunftshinweisendes Verständnis ferner darauf an, ob die Farbe in der angegriffenen Verwendungsform nicht durch herkömmliche Herkunftshinweise - insbesondere Wort- oder Bildmarken - in den Hintergrund gedrängt wird (BGH GRUR 2005, 427 - Lila Schokolade : für die Hintergrundfarbe einer Kekspackung, auf der sich nur eine unauffällige Bildmarke und dekorative Elemente befanden).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Für diese Fälle gilt die Bestimmung entsprechend (BGH GRUR 2004, 235 - Davidoff II).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Bei einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke kann regelmäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (BGH GRUR 2007, 780, 784 - Pralinenform m.w.N.).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Es reicht aus, wenn das Zeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (EUGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
  • OLG Hamburg, 11.03.2004 - 3 U 137/03
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 147/07
    Schließlich hat auch der 3.Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 11.3.2004 betreffend ein Verbot des sog. centrino-Logos für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation angenommen, dass die Farbmarke Magenta eine weit überdurchschnittliche große Kennzeichnungskraft besitze (Aktz. 3 U 137/03, Anlage K 14, S. 11).
  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

    Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten für eine "Aufmerksamkeitsausbeutung", die schon im Hinblick darauf schon im Hinblick darauf fern liegt, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment sind und sich das angegriffene Produkt in die eigene Produktlinie der Beklagten einfügt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 303 [306] - All-in-One ) .
  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Dementsprechend kann sich der Inhaber einer abstrakten Farbmarke gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Farbkennzeichens nicht nur für die im Markenregister registrierten Waren, sondern auch für ähnliche Produkte zur Wehr setzen (vgl. BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 303, 304 - All-in-one).
  • OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07

    Markenverletzungsverfahren: Unterlassung der Verwendung einer blauen

    Die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer Farbmarke haben Einfluss darauf, ob der Verkehr Hintergrundfarben herkunftshinweisend versteht ( s.auch Senat, Urteil vom 8.10.2008 zum Aktz. 5 U 147/07 für die Frage der Verletzung der Farbmarken Magenta der Dt.Telekom durch einen magenta-ähnlichen Farbton als Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige, noch unveröff.).
  • OLG Köln, 13.01.2023 - 6 U 82/22

    Markenrecht: Farbmarke "magenta" im Finanzwesen

    Ansonsten dominiert die Farbe E., sodass es - wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat - naheliegt, dass der Verkehr die Farbe als Hinweis darauf versteht, dass die angebotene Dienstleistung "P." aus einem mit der Farbe in Verbindung zu bringenden Unternehmen stammt, zumal der Verkehr diese Kennzeichnungsgewohnheit der Beklagten aus anderen Bereichen kennt und für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, 5 U 147/07, juris).
  • LG Köln, 13.01.2023 - 33 O 153/19
    Ansonsten dominiert die Farbe P, sodass es - wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat - naheliegt, dass der Verkehr die Farbe als Hinweis darauf versteht, dass die angebotene Dienstleistung "S." aus einem mit der Farbe in Verbindung zu bringenden Unternehmen stammt, zumal der Verkehr diese Kennzeichnungsgewohnheit der Beklagten aus anderen Bereichen kennt und für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, 5 U 147/07, juris).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2a O 26/15
    Danach darf die Marke zwar nicht nur als bloße Dekoration erscheinen, ihre Verwendung als Hinweis auf die Herkunft des angegriffenen Produkts ist demgegenüber nicht vorausgesetzt (EuGH GRUR 2004, 58, Rn. 29 ff. - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 231, 232 - Bildmarke AOL; OLG Hamburg MarkenR 2009, 114, 117 - All-in-one).
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