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   OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12   

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https://dejure.org/2014,17771
OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12 (https://dejure.org/2014,17771)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2014 - 5 U 1498/12 (https://dejure.org/2014,17771)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 5 U 1498/12 (https://dejure.org/2014,17771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • kanzlei-kotz.de

    Haftung bei Arbeitsunfall - Baumfällarbeiten als gefährliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 110 Abs. 1
    Haftung des Schädigers bei Baumfällarbeiten

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    SGB VII § 110 Abs. 1
    Haftung des Schädigers bei Baumfällarbeiten; Rückgriff des gesetzlichen Unfallversicherers; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baumfällen ist eine gefährliche Tätigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein, während es nicht ausreicht, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2013, VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031).

    Im Übrigen ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 30.04.2013, a.a.O.) davon auszugehen, dass der Geschädigte am Unfalltag Beschäftigter des Beklagten zu 4) war.

    Erst wenn nämlich die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2013, a.a.O.).

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffes nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmt Maß erheblich überschreitet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092).

    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffes nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmt Maß erheblich überschreitet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092).

    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffes nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092).

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12
    Zudem soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigen untereinander gewahrt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, VI ZR 143/05, NJW 2006, 3563).

    Für die Frage, ob der Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein in diesem Sinne besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12
    Dem Senat ist bewusst, dass ein besonders gravierender Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz anderer vor tödlichen Gefahren bezweckt, den Schluss auf ein auch subjektiv besonders gesteigertes Verschulden nahelegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988, VI ZR 15/88, NJW-RR 1989, 339).

    Als besonders gravierend ist ein solcher Verstoß in der Regel dann anzusehen, wenn der die Unfallverhütungsvorschrift Verletzende nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen, sondern von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.).

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12
    Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1988, VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265).
  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 9 U 120/15

    Brennbarkeit von Benzin "getestet", Werkstatt abgebrannt - Haftung

    Jedenfalls im Falle des Beklagten zu 3) spricht dafür schon der Umstand, dass hier mit seiner Kenntnis und Unterstützung massiv gegen die vorgenannten - an ihn als Werkstattbetreiber gerichteten - eindeutigen berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsregeln verstoßen worden ist, die zumindest auch den Schutz vor tödlichen Gefahren bezwecken (so für den Verstoß gegen vor Todesgefahr schützende verbindliche Unfallverhütungsvorschriften BGH, NJW-RR 1989, 339, dort Rn.11; BGH, NJW 2001, 2092 ff., dort Rn. 14 ff. bei juris; OLG Dresden, Urteil v. 28.01.2014 - 5 U 1498/12, zitiert nach juris, dort Rn. 44; Senatsurteil, NJW-RR 2017, 345; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 277, Rn. 6).
  • LG Osnabrück, 19.10.2015 - 12 O 1961/14

    Weg für Begleitperson zu eng: Transport mit Gabelstapler grob fahrlässig!

    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei nicht bereits jeder objektive Verstoß gegen Schutzpflichten ausreicht (OLG Dresden Urt. v. 28.01.2014 5 U 1498/12; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 110 Rn. 5).
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