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   OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10   

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https://dejure.org/2010,8747
OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10 (https://dejure.org/2010,8747)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 U 15/10 (https://dejure.org/2010,8747)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 5 U 15/10 (https://dejure.org/2010,8747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 253, 839, 823 Abs. 1, 280 BGB; Art. 34 GG
    Zur persönlichen Haftung eines Durchgangsarzt, in Fällen in denen das Unterlassen einer sachgerechten Behandlung auf fehlerhafter Auswertung einer Röntgenaufnahme beruht, die vor seiner Entscheidung über die Behandlung erfolgt ist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 253 BGB; § 280 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 839 BGB
    Haftung des Durchgangsarztes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Durchgangsarztes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 10; SGB VII § 11; SGB VII § 27; SGB VII § 34; BGB § 253; BGB § 611; BGB § 823
    Persönliche Haftung des Durchgangsarztes bei eigener Übernahme der besonderen Heilbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839
    Haftung des Durchgangsarztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1654
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10
    Der Einwand des Beklagten zu 3), es sei nicht sicher, dass eine rechtzeitig durchgeführte Reposition zum Erfolg geführt und der Klägerin die Operation erspart hätte, betrifft nicht die Kausalität der fehlerhaft unterlassenen Reposition für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten, für den der Beklagte zu 3) beweispflichtig ist (BGH VersR 2009, 401 - Juris Rdn.11; VersR 2005, 836, 837 m.w.N.).

    Auch die ärztliche Behandlung nach Unfällen im Sinne des SGB VII ist keine dem Unfallversicherungsträger obliegende hoheitliche Aufgabe (BGHZ 179, 115 m.w.N.; VersR 2010, 768).

    Deshalb ist diese Entscheidung sowohl bei der Erstbeurteilung als auch bei der Nachschau als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (BGHZ 179, 115; VersR 2010, 768; BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2003 - juris; BGHZ 63, 265).

    Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, so haftet für die Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern der Unfallversicherungsträger (BGH VersR 2010, 768).

  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10
    Deshalb ist diese Entscheidung sowohl bei der Erstbeurteilung als auch bei der Nachschau als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (BGHZ 179, 115; VersR 2010, 768; BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2003 - juris; BGHZ 63, 265).

    Gleiches gilt, wenn der Durchgangsarzt den Verletzten bei einer die Entscheidung vorbereitenden Untersuchung schädigt (BGHZ 63, 265).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 63, 265; ausdrücklich bestätigt durch BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 - juris Rn. 1), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der Entscheidung über das "ob" und "wie" der zu gewährenden Heilbehandlung nicht um ein zeitliches Abgrenzungskriterium, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkreise ausschließt, sondern um ein inhaltliches Abgrenzungskriterium.

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07

    Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10
    Deshalb ist diese Entscheidung sowohl bei der Erstbeurteilung als auch bei der Nachschau als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (BGHZ 179, 115; VersR 2010, 768; BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2003 - juris; BGHZ 63, 265).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 63, 265; ausdrücklich bestätigt durch BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 - juris Rn. 1), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der Entscheidung über das "ob" und "wie" der zu gewährenden Heilbehandlung nicht um ein zeitliches Abgrenzungskriterium, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkreise ausschließt, sondern um ein inhaltliches Abgrenzungskriterium.

    Soweit das OLG Schleswig (GesR 2007, 207) die Auffassung vertreten hat, ein Diagnosefehler des Durchgangsarztes bei der Entscheidung zum "ob" und "wie", der sich in der weiteren Behandlung fortsetzt, bleibe dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist der BGH dem bereits mit seiner Entscheidung VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 entgegen getreten.

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10
    Der Einwand des Beklagten zu 3), es sei nicht sicher, dass eine rechtzeitig durchgeführte Reposition zum Erfolg geführt und der Klägerin die Operation erspart hätte, betrifft nicht die Kausalität der fehlerhaft unterlassenen Reposition für den eingetretenen Schaden, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten, für den der Beklagte zu 3) beweispflichtig ist (BGH VersR 2009, 401 - Juris Rdn.11; VersR 2005, 836, 837 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10
    Soweit das OLG Schleswig (GesR 2007, 207) die Auffassung vertreten hat, ein Diagnosefehler des Durchgangsarztes bei der Entscheidung zum "ob" und "wie", der sich in der weiteren Behandlung fortsetzt, bleibe dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist der BGH dem bereits mit seiner Entscheidung VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 entgegen getreten.
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Wirke sich der Diagnosefehler hingegen so aus, dass es zu einer unsachgemäßen Heilbehandlung durch den D-Arzt komme, so hafte er persönlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. OLG Bremen, MedR 2010, 502, 503; OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff.; OLG Oldenburg, VersR 2010, 1654, juris Rn. 33 ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 8 U 129/16

    Haftung eines Durchgangsarztes

    Ordnet der Durchgangsarzt hingegen die besondere Heilbehandlung an und schädigt den Patienten bei deren Vornahme aufgrund eines Behandlungsfehlers, so haftet er persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2016 - 8 U 198/14, Entscheidungsumdruck, S. 13; OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21, 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2010 - 5 U 15/10, VersR 2010, 1654, 1655; OLG Jena, Urteil vom 30.04.2015 - 4 U 893/13, juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Abschnitt A, Rdnr. 88).
  • OLG Brandenburg, 10.11.2022 - 12 U 45/17

    Höhe des Schmerzensgeldes bei nicht erkannter Dislokation im rechten

    Dies gilt auch, soweit der Durchgangsarzt eine besondere Heilbehandlung eingeleitet und diese selbst durchgeführt hat (OLG Bremen MedR 2010, 0LG Oldenburg VersR 2010, S. 1654; S. 502; Köhler in Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, Werkstand 03/19, § 28, Rn. 15).
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OLG Rostock, 22.07.2010 - 5 U 15/10 (https://dejure.org/2010,54904)
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OLG Rostock, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 5 U 15/10 (https://dejure.org/2010,54904)
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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine einstweilige Verfügung auf Gewährung von Versicherungsschutz bei vorheriger Ablehnung der Versicherung im Basistarif durch den Versicherungsnehmer

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