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   OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07   

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OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07 (https://dejure.org/2009,7955)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 5 U 169/07 (https://dejure.org/2009,7955)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2009 - 5 U 169/07 (https://dejure.org/2009,7955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Bandenwerbung für private Glücksspielanbieter; Vergabe von Werberechten durch einen Fußballverband als Wettbewerbshandlung; Verantwortlichkeit des Verpächters von Werbeflächen für ein rechtsverletzendes Verhalten des Pächters

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Frist von weniger als zwei Arbeitstagen zur Prüfung von Handlungspflichten bei Fragen des Glückspielrechts nicht ausreichend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bandenwerbung"; Verantwortlichkeit des DFB für eine Bandenwerbung für in der Bundesrepublik Deutschland nicht konzessioniertes Glücksspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenwerbung für Glücksspiele

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Zwei Tage Frist für Prüfung glücksspielrechtlicher Fragen nicht ausreichend

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Der Betreiber bietet diese Produkte nicht selbst an (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Betreiber hat keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, sodass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in zurechenbarer Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann ebenfalls eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Denn er erhält hierfür unmittelbar eine Vergütung von demjenigen Unternehmen, das diese entweder unmittelbar für werbliche Zwecke nutzt oder Dritten hierfür zur Verfügung stell (vgl. BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Insoweit kommt eine Haftung nach § 3 UWG unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Rechtsgedanke der Verkehrspflichten, dass der Verantwortung für eine Gefahrenquelle in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Pflicht zu gefahrverhütenden Maßnahmen entspricht, gilt aber unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder in einem Handlungsunrecht realisiert (BGH WRP 07, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ist dem Betreiber bekannt, dass Anbieter unter Nutzung seiner Plattform mit konkreten Angeboten Rechtsverletzungen begehen, ist sein Verhalten wettbewerbswidrig, wenn er es unterlässt, im Hinblick auf die ihm konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig so weit wie möglich zu verhindern und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Anbietern kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Nur bzw. immer dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, besteht für ihn ein Handlungsgebot (BGH WRP 07, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (BGH GRUR 2006, 953 - Warnhinweis II; BGH GRUR 08, 438, 439 - ODDSET).

    Auf diesen Zeitpunkt ist auch die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit von Sportwetten abzustellen; auch eine etwaige erst spätere Änderung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen ist dabei zu berücksichtigen (BGH GRUR 08, 438, 439 - ODDSET).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet (BGH WRP 06, 584, 586-Schlank-Kapseln; BGH WRP 03, 1217, 1219 - Buchclub-Kopplungsangebot; BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH GRUR 92, 627, 630 - Pajero; BGH WRP 91, 470 - Telefonwerbung IV).

    Einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch, den er für unbegründet hält, verteidigt, kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage geklärt worden ist, nicht beachten (BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 291/00

    Buchclub-Kopplungsangebot

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet (BGH WRP 06, 584, 586-Schlank-Kapseln; BGH WRP 03, 1217, 1219 - Buchclub-Kopplungsangebot; BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH GRUR 92, 627, 630 - Pajero; BGH WRP 91, 470 - Telefonwerbung IV).

    Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offen zuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH WRP 03, 1217, 1219 - Buchclub-Kopplungsangebot).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Der Betreiber hat keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, sodass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (BGH WRP 07, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Dieses Kriterium entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung, bei denen einen Handlungspflicht immer auch nur dann besteht, wenn der Rechtsverstoß klar erkennbar ist BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 07, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03

    Warnhinweis II

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (BGH GRUR 2006, 953 - Warnhinweis II; BGH GRUR 08, 438, 439 - ODDSET).
  • OLG Rostock, 24.09.1997 - 5 U 23/96

    Zustandekommen eines Bauvertrages außerhalb der VOB/A

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Ein rechtswirksamer Zugang dieses Schreibens, welches eine Prüfungspflichten auslösende Kenntnis begründet hat, konnte damit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu diesem Zeitpunkt i.S.v. § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr erfolgen (vgl. zu einem Telefax-Eingang am Freitag um 16.13 Uhr: OLG Rostock NJW-RR 98, 526).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für das Bayerische SportwettenG entschieden (NJW 2001, 2648 ).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet (BGH WRP 06, 584, 586-Schlank-Kapseln; BGH WRP 03, 1217, 1219 - Buchclub-Kopplungsangebot; BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH GRUR 92, 627, 630 - Pajero; BGH WRP 91, 470 - Telefonwerbung IV).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07
    Im Übrigen wäre selbst im Anschluss an die EuGH-Entscheidung "Kommission ./. Vereinigtes Königreich" in der Rechtssache C-30/01 verbindlich lediglich über die Freiheit des Waren verkehrs, nicht über die Dienstleistung sfreiheit entschieden.
  • BGH, 19.03.1992 - I ZR 122/90

    Pajero - Verleiten zum Vertragsbruch; Erstbegehungsgefahr

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

  • BGH, 23.03.1995 - I ZR 92/93

    Bahnhofs-Verkaufsstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 3/88

    Steuersparmodell

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 182/02

    Testamentsvollstreckung durch Steuerberater

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

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