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   OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18   

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OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2019,22256)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2019 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2019,22256)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2019,22256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verstoß gegen gesellschaftliche Treuepflicht durch Entlastungsbeschlüsse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Beseitigung schädlicher Folgen trotz Entlastung, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Geschäftsführers, Entlastung durch Weisungen, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Ermessen bei Entlastung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1132
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, in Betracht, dass sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementärin und ihrem Geschäftsführer bestehende Organverhältnisses im Hinblick auf die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung im Sinne einer drittschützenden Wirkung auf die KG erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 15f. m. w. N., 18 - Juris).

    Nach diesen Maßstäben hat der - infolge der von Seiten des Klägers erfolgten Darlegung eines Schadens sowie einer möglichen Verursachung durch den Beklagten zu 1. hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Pflichtwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastete - Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 22 m. w. N. - Juris) im vorliegenden Fall schwerwiegend seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH verletzt.

    Voraussetzung dafür, dass eine eigentlich pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers infolge des Einverständnisses aller Gesellschafter ausscheidet, ist aber, dass sämtliche Gesellschafter als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 33 m. w. N. - Juris).

  • KG, 19.10.1990 - 14 U 7875/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Die Entlastungsentscheidung, die bei einer Kommanditgesellschaft die Verzichtswirkung hat, betrifft den internen gesellschaftsrechtlichen Bereich (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46 - Juris) und untersteht damit grundsätzlich den Rechten und Pflichten der Gesellschafter mit- und zueinander, weswegen die Gesellschafterversammlung auch grundsätzlich befugt sein soll, über den der Gesellschaft möglicherweise zustehenden Anspruch, der im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden kann, zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985, II ZR 170/14, Rz. 11 - Juris).

    Vor dem Hintergrund, dass mit der Entlastung der Verzicht auf die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung im Falle sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer verbunden ist (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46; BGH, Urteil vom 4. November 1968, II ZR 63/67, Rz. 31 - Juris), ist eine Entlastungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann treuwidrig, wenn sie in einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, festzustellen, ob der Gesellschaft auch ein Schaden entstanden ist, und die Entlastung nur dazu dient, der Geschäftsleitung die Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20 - Juris).

  • LG Frankfurt/Main, 26.01.2018 - 3 O 8/17

    Entlastungsbeschluss ffür Komplementärin, Reichweite des Ermessens der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 26. Januar 2018 verkündeten Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-03 O 8/17) festgestellt, dass.

    unter Abänderung des am 26. Januar 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-03 O 8/17, wird festgestellt, dass.

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 169/07

    Zur Treuwidrigkeit der Entscheidung über die Entlastung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Im Hinblick auf die Frage, ob der Geschäftsleitung, d.h. hier der Komplementärin, die Entlastung erteilt wird, kommt den Gesellschaftern grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. zur GmbH & Co. KG: OLG München, Urteil vom 22. Juli 2015, 7 U 2980/12, Rz. 68; zur GmbH: BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20; zur AktG: BGH, Urteil vom 20. Mai 1985, II ZR 165/84, Rz. 6 - alle Juris).

    Vor dem Hintergrund, dass mit der Entlastung der Verzicht auf die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung im Falle sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer verbunden ist (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46; BGH, Urteil vom 4. November 1968, II ZR 63/67, Rz. 31 - Juris), ist eine Entlastungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann treuwidrig, wenn sie in einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, festzustellen, ob der Gesellschaft auch ein Schaden entstanden ist, und die Entlastung nur dazu dient, der Geschäftsleitung die Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20 - Juris).

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Im Hinblick auf die Frage, ob der Geschäftsleitung, d.h. hier der Komplementärin, die Entlastung erteilt wird, kommt den Gesellschaftern grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. zur GmbH & Co. KG: OLG München, Urteil vom 22. Juli 2015, 7 U 2980/12, Rz. 68; zur GmbH: BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20; zur AktG: BGH, Urteil vom 20. Mai 1985, II ZR 165/84, Rz. 6 - alle Juris).
  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

    Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Die Klage ist - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - als Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016, II ZR 230/15, Rz. 29; BGH, Urteil vom 7. Juni 1999, II ZR 278/98, Rz. 4 - Juris; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 119 Rn. 32 m. w. N.), zumal fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig und nicht bloß anfechtbar sind (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage (2018), § 119 Rn. 31) und nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur das aktienrechtliche Instrumentarium - anders als bei der GmbH - vorliegend keine Anwendung findet.
  • OLG Frankfurt, 14.01.2004 - 17 U 8/95

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts: Zulässigkeit und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Als rechtsmissbräuchlich wird die Verweigerung der Zustimmung angesehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse für die Weigerung fehlt, weil der neue Beklagte keine irgendwie geartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1985, V ZR 136/84, Rz. 5 m. w. N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Januar 2004, 17 U 8/95 , Rz. 52 - Juris).
  • BGH, 04.10.1985 - V ZR 136/84

    Voraussetzungen der Parteienerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Als rechtsmissbräuchlich wird die Verweigerung der Zustimmung angesehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse für die Weigerung fehlt, weil der neue Beklagte keine irgendwie geartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1985, V ZR 136/84, Rz. 5 m. w. N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Januar 2004, 17 U 8/95 , Rz. 52 - Juris).
  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 230/15

    Publikumskommanditgesellschaft: Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Die Klage ist - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - als Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016, II ZR 230/15, Rz. 29; BGH, Urteil vom 7. Juni 1999, II ZR 278/98, Rz. 4 - Juris; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 119 Rn. 32 m. w. N.), zumal fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig und nicht bloß anfechtbar sind (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage (2018), § 119 Rn. 31) und nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur das aktienrechtliche Instrumentarium - anders als bei der GmbH - vorliegend keine Anwendung findet.
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2019 - 5 U 21/18
    Vor dem Hintergrund, dass mit der Entlastung der Verzicht auf die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung im Falle sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer verbunden ist (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46; BGH, Urteil vom 4. November 1968, II ZR 63/67, Rz. 31 - Juris), ist eine Entlastungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann treuwidrig, wenn sie in einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, festzustellen, ob der Gesellschaft auch ein Schaden entstanden ist, und die Entlastung nur dazu dient, der Geschäftsleitung die Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20 - Juris).
  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2001 - 6 U 64/00

    Umgehung des Abstimmungsverbots

  • OLG München, 22.07.2015 - 7 U 2980/12

    Beschlussanfechtung in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 141/19

    Bewirken der vorbehaltlosen Entlastung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, GmbHR 2019, 940) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    (2) Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH habe bei einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG, bei der er zugleich Kommanditist ist, nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzuhalten (§ 708 BGB; vgl. Scheel in MünchHdbGesR, Bd. II, 5. Aufl., § 7 Rn. 90; BeckOGK/Scholl/Fischer, HGB, Stand: 1. Juli 2020, § 114 Rn. 145; immer bei personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG: Mayer/Jenne, GmbHR 2019, 940, 949; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 708 Rn. 5; Habermeier in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, § 708 Rn. 18; Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Anh. 1 zu § 177a Rn. 90; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 708 Rn. 3).

  • OLG Hamm, 11.05.2022 - 8 W 7/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Anfechtung verschiedener Beschlüsse

    Ein konkretes wirtschaftliches Interesse, die Entlastung der Geschäftsführung zu verhindern - etwa um etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2019, 5 U 21/18, juris, Rn. 82) - hat die Klägerin nicht dargetan, wie sich auch aus S. 29 der Urteilsgründe ergibt.
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51437
OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2021,51437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2021 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2021,51437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 5 U 21/18 (https://dejure.org/2021,51437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 404 BGB, § 412 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 5 Abs 1 EGV 864/2007
    Schadensersatz: Zerstörung eines Ackerschleppers durch einen Brand infolge eines behaupteten Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehlers oder einer Verletzung der Produktbeobachtungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung eines Ackerschleppers durch einen Brand infolge behaupteter Konstruktionsfehler und Instruktionsmängel Maschine für den Erwerb durch Landwirtschaft Begriff des Konstruktionsfehlers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 -, Rn. 13 m.w.N., juris).

    Es kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013, a.a.O., Rn. 15, juris).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08 -, Rn. 15 ff., juris).

    Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Celle, 19.03.2003 - 9 U 223/02

    Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger bei Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    c) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 BGV D29 fehlt, weil die Beweisaufnahme weder einen Konstruktionsmangel im Hinblick auf die Pflicht zur Vermeidung einer Brandentstehung ergeben hat noch berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften überhaupt ein Schutzgesetz darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1999 - 2 U 74/98 -, Rn. 46, juris; OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 - 9 U 223/02 -, beck-online) oder von ihrem Anwendungsbereich der Schutz von Sachen umfasst wäre (BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 259;MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 552).
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    Denn ein Hersteller darf davon ausgehen, dass gewerbliche und fachkundige Abnehmer, an welche sich das hiesige Produkt der Beklagten zu 2) seiner Art nach richtete, jedenfalls über die typischen Gefahren und den richtigen Umgang beim Gebrauch des Produktes informiert sind (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 660 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.05.1996 - VI ZR 158/95 -, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    c) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 BGV D29 fehlt, weil die Beweisaufnahme weder einen Konstruktionsmangel im Hinblick auf die Pflicht zur Vermeidung einer Brandentstehung ergeben hat noch berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften überhaupt ein Schutzgesetz darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1999 - 2 U 74/98 -, Rn. 46, juris; OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 - 9 U 223/02 -, beck-online) oder von ihrem Anwendungsbereich der Schutz von Sachen umfasst wäre (BeckOGK/Spindler, 1.9.2021, BGB § 823 Rn. 259;MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 552).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2021 - 5 U 21/18
    Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dahingehenden erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder für das Vorliegen von Rechtsfehlern sind auch bei der insoweit nötigen amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Urteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, beck-online;BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 529 Rn. 11) nicht ersichtlich.
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