Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 09.07.2009

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8287
OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,8287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,8287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,8287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 121 Abs. 4, 123 Abs. 2 Satz 3, 121 Abs. 2, 121 Abs. 3 AktG

  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 2 AktG, § 121 Abs 3 AktG, § 121 Abs 4 AktG, § 123 Abs 2 S 3 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage von Aktionären gegen einen Hauptversammlungsbeschluss betreffend die Übertragung von Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Barabfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage von Aktionären gegen einen Hauptversammlungsbeschluss betreffend die Übertragung von Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Barabfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Der Übertragungsbeschluss bedarf der sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit trotz des nachhaltigen Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktionäre nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 47).

    Es entspricht weiter der Rechtsprechung des Senats, dass eine Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbeschluss und den Übertragungsbeschluss nicht auf den Umstand gleichzeitiger Beschlussfassung in der selben Hauptversammlung gestützt werden kann, weil sich beide Beschlüsse nicht nur nicht widersprechen, sondern die Kombination beider Maßnahmen konzernrechtlich sinnvoll sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, AG 2008, 167, Juris-Rz. 49 m .w. N.).

    Mit ihrem Einwand sind die Kläger gemäß § 327f Abs. 1 AktG i. V. m. § 2 SpruchG auf das Spruchverfahren zu verweisen, denn den Streit, wie im Einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber dem Anfechtungsverfahren bewusst entzogen (vgl. Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz 61), das gilt auch für die Angemessenheit des zugrunde zu legenden Referenzzeitraums (vgl. Simon/Leverkus, SpruchG, Anh. zu § 11, Rz 230 ff).

    Erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327 d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält (Senatsbeschluss 5 W 22/07 a. a. O., Juris-Rz. 51).

    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (Senatsbeschluss 5 W 22/07, Rz. 53; OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21).

    Der Gesetzgeber hat insoweit die prozessuale Behandlung der Folgen etwaiger Verletzungen in das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren verwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, a. a. O., Juris-Rz. 88).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2006 - 7 W 22/06

    Anforderungen an die Bankgarantie im Rahmen eines Squeeze-out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (Senatsbeschluss 5 W 22/07, Rz. 53; OLG Karlsruhe, AG 2007, 92 nach Juris Rz 21).

    Zinsen sind in der Gewährleistungserklärung nicht erwähnt, das verlangt das Gesetz aber auch nicht (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327b Rz. 38 m. w. N.; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 59), die Verzinsungspflicht des Hauptaktionärs muss von der Gewährleistung nicht umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe AG 2007, 92, Juris-Rz. 12).

  • OLG Hamburg, 11.04.2003 - 11 U 215/02

    Anforderungen an das Angebot einer Barabfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Zwar hat eine unwirksame Vertragsbestimmung im Zweifel Gesamtnichtigkeit zur Folge, denn § 139 BGB ist bei zu einem einheitlichen Beschluss zusammengefassten komplexen Anträgen anwendbar (vgl. Hüffer, a. a. O., § 241, Rz. 36, Senat, Urteil vom 21.04.2009 - 5 U 68/08, Juris-Rz. 16; Hans. OLG Hamburg, NZG 2003, 539, 541; für die Anwendung auf teilnichtige Beherrschungsverträge auch Krieger, EWiR 1989, 1053, 1054 - insoweit a. A. - Hans. OLG Hamburg, AG 1991, 21, 22).

    In jenem Fall hat das Hans. OLG Hamburg (NZG 2003, 539, 540) die Anfechtungsklage zu Recht nicht gemäß § 327f Abs. 1 Satz 1 AktG für ausgeschlossen gehalten, weil sich die dortige Klage nicht gegen die Barabfindung selbst, sondern gegen die nach dem Beschluss vorzunehmenden Abzüge richtete und dies nicht im Spruchverfahren hätte geklärt werden können.

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2005 - 15 W 38/05

    Keine Beteiligung der Nebenintervenienten der Anfechtungsklage als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Zinsen sind in der Gewährleistungserklärung nicht erwähnt, das verlangt das Gesetz aber auch nicht (vgl. Schmidt/Lutter/Schnorbus, a. a. O., § 327b Rz. 38 m. w. N.; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 59), die Verzinsungspflicht des Hauptaktionärs muss von der Gewährleistung nicht umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe AG 2007, 92, Juris-Rz. 12).

    Mit der erst- und zweitinstanzlich lediglich dahin ausgeführten Rüge, die Beantwortung der fraglichen Vorgänge für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 sei lückenhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, ist ohne nähere Darlegung, weshalb die erteilte Antwort zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung unzureichend gewesen sein soll - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 37, letzter Abs., S. 38 oben) - ein Informationsmangel nicht schlüssig vorgetragen (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, a. a. O., Juris-Rz. 39; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 56; Schmidt/Lutter /Spindler, a. a. O., § 131, Rz. 31; Großkommentar-AktG/Decher, § 131, Rz. 155).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1993 - 8 U 151/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 28.01.1991 (Az. 8 U 151/90) zuzulassen.

    Soweit der Kläger zu 30. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, die Einberufung zur Hauptversammlung sei im Sinne der Entscheidung des OLG Hamm vom 28.01.1991 (Az. 8 U 151/90) fehlerhaft, weil der Text der Einberufung nicht mit der Satzung vereinbar sei, trifft das nicht zu.

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) klageweise geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156; Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, AG 2007, 672, Juris-Rz. 30).

    Mit der erst- und zweitinstanzlich lediglich dahin ausgeführten Rüge, die Beantwortung der fraglichen Vorgänge für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 sei lückenhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, ist ohne nähere Darlegung, weshalb die erteilte Antwort zur sachgerechten Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung unzureichend gewesen sein soll - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteil, S. 37, letzter Abs., S. 38 oben) - ein Informationsmangel nicht schlüssig vorgetragen (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2007 - 5 U 229/05, a. a. O., Juris-Rz. 39; OLG Düsseldorf, AG 2005, 654, Juris-Rz. 56; Schmidt/Lutter /Spindler, a. a. O., § 131, Rz. 31; Großkommentar-AktG/Decher, § 131, Rz. 155).

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Die sofortigen Beschwerden gegen die stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2009 (Az.. 3-5 O 290/08 betreffend den Übertragungsbeschluss zu TOP 9 und 3-5 O 291/08 betreffend den Zustimmungsbeschluss zu TOP 8) hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) in den Freigabeverfahren, an denen mit Ausnahme der Streithelferin zu 40. sämtliche Berufungsführer als Antragsgegner und Beschwerdeführer beteiligt waren, ausgeführt hat, liegen Nichtigkeitsgründe nicht vor.

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 7/09

    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Die sofortigen Beschwerden gegen die stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2009 (Az.. 3-5 O 290/08 betreffend den Übertragungsbeschluss zu TOP 9 und 3-5 O 291/08 betreffend den Zustimmungsbeschluss zu TOP 8) hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) zurückgewiesen.

    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 6. April 2009 (Az.: 5 W 8/09 und 5 W 7/09) in den Freigabeverfahren, an denen mit Ausnahme der Streithelferin zu 40. sämtliche Berufungsführer als Antragsgegner und Beschwerdeführer beteiligt waren, ausgeführt hat, liegen Nichtigkeitsgründe nicht vor.

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für die Ordnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts aus, wenn über die maßgeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04, AG 2006, 887, Juris-Rz. 20).
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 und 5 U 107/08, soweit ersichtlich unveröffentlicht), weil der Ausgleich Dividendenersatzfunktion hat und die Ausgleichszahlungen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen sollen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9).
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

  • OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Nichtigkeitsgrund wegen der

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 5 U 33/06

    Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 5 U 68/08

    Aktiengesellschaft: Ausdehnung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • OLG Frankfurt, 14.11.2006 - 5 U 158/05

    Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Frankfurt, 06.01.2003 - 20 W 449/93
  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

  • OLG Hamburg, 13.07.1990 - 11 U 30/90
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03

    Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53

    Baugenossenschaft. Eigenheime

  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 89/58

    Genossenschaft. Vertreterversammlung

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20

    Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG

    De Kammer folgt hier der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Daher ist es - nachdem der Versammlungsleiter sich ersichtlich um eine Erfassung und Prüfung aller noch als ungeklärt bezeichneter Fragen und um deren ordnungsgemäße Beantwortung bemüht hat - den Klägern insoweit wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten im Anfechtungsprozess auf eine angebliche Verletzung des Auskunftsanspruchs zu berufen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 20 W 12/08, juris Rn. 221; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2019 - 20 U 2/18, NZG 2020, 309, 313; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2009 - 5 U 22/09, juris Rn. 148; Koch, AktG, 16. Aufl., § 131 Rn. 69; Kubis, in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 131 Rn. 83; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
    Denn ein Aktionär, der in einem solchen Fall nach seiner Auffassung nicht beantwortete Fragen nicht zu Protokoll des Notars rügt, verhält sich widersprüchlich (vgl. Senatsentscheidung vom 22. Juni 2017, 6 AktG 1/17, S. 35; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Mai 2012, Az. 5 U 66/11, juris Rn. 91; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. 5 U 22/09, juris Rn. 147 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

    Im Zuge der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt die Kammer der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung jedenfalls die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 5 U 66/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank AG

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.10.2009, 5 U 22/09, zitiert nach Juris, Rn. 147 ff. m.w.N.) kann in diesem Fall auf die Nichtbeantwortung der Frage eine Anfechtung nicht gestützt werden, da sich der Anfechtungskläger mit einer hierauf zielenden Auskunftsrüge unzulässiger Weise in Widerspruch zu seinem Verhalten in der Hauptversammlung setzt.
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

    Im Zuge der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt die Kammer in neuerer Rechtsprechung insoweit der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 - 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), d .h. sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers ausgewirkt hätte, daher Kläger und unterstützenden Streithelfer bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2010 - 5 O 283/08

    Beherrschungsvertrag DBV Winterthur Holding AG

    Die Berufungen gegen das Kammerurteil vom 13.1.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.10.2009 -- 5 U 22/09 -- (BeckRS 2010, 00258) zurückgewiesen.
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

    Die Berufungen gegen das Kammerurteil vom 13.1.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.10.2009 -- 5 U 22/09 -- (BeckRS 2010, 00258) zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 09.07.2009 - 5 U 22/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5538
OLG Schleswig, 09.07.2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,5538)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,5538)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 5 U 22/09 (https://dejure.org/2009,5538)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5538) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbuchung von Verlusten in einer stillen Gesellschaft; Rechtsfolgen der Feststellung des Jahresabschlusses

  • Judicialis

    HGB § 232 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de

    HGB § 232 Abs. 2 S. 1; BGB § 242
    Verbuchung von Verlusten in einer stillen Gesellschaft; Rechtsfolgen der Feststellung des Jahresabschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachschusspflicht eines stillen Gesellschafters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1993 - 7 U 146/92
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2009 - 5 U 22/09
    Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch ein Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (BGH, a.a.O., Tz. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1455, 1457 m. w. N.).
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2009 - 5 U 22/09
    Die Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH hat die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander (BGH v. 2.3.2009, II ZR 264/07, WM 2009, 986 ff, Tz.15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht