Rechtsprechung
SG Mainz, 29.04.2014 - S 5 U 222/12 |
Verfahrensgang
- SG Mainz, 29.04.2014 - S 5 U 222/12
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.01.2015 - L 3 U 171/14
- BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 09.02.2017 - 5 U 222/12 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21
Layher
Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, in einem solchen Fall den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen (…vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 [juris Rn. 24 f.]; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 - 5 U 222/12, juris Rn. 78;… Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 4. Aufl., § 19 Rn. 630).Das schließt es jedoch nicht aus, dass diese an der Intensität der Nutzung der geschützten Bezeichnung orientierte Erwägung bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sein kann (…vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209 [juris Rn. 31]; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 - 5 U 222/12, juris Rn. 78).
- OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20
Markenverletzung: Berechnung des nach Lizenzanalogie zu ersetzenden Schadens …
In dem von der Klägerin herangezogenen Fall des OLG Hamburg (Urteil vom 09.02.2017 - 5 U 222/12) habe die dortige Klägerin für einen markenrechtsverletzenden Prospekt selbst eine angemessene Lizenzgebühr von einem Cent pro verteiltem Prospekt angegeben.Die Beklagte lasse bei dem Vergleich mit dem Schadensersatzbetrag im Fall des OLG Hamburg (BeckRS 2017, 149297, Rn. 5) außer Betracht, dass es im vorliegenden Fall um Werbung für Gerüstbauteile mit einem Bestellwert von mehreren tausend Euro gehe und nicht um Kfz-Inspektionen zum Preis von 49 EUR wie im Fall des OLG Hamburg.
Eine Umsatzlizenz kommt auch dann in Betracht, wenn - wie hier - das verletzte Kennzeichen ausschließlich in der Werbung verwendet wird (…Goldmann in BeckOK Markenrecht, aaO., § 14 Rn. 768.1; OLG Hamburg, BeckRS 2017, 149297 - Große Inspektion für Alle [Betragsverfahren]).
Der Unterschied zwischen der Benutzung der Marke für eine Produktionsnachbildung und der Benutzung im Zusammenhang mit einer Werbung für eine eigene - erlaubte - Tätigkeit ist vielmehr bei der Höhe des zu bildenden fiktiven Lizenzsatzes zu berücksichtigen, so wie es auch das OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung getan hat (OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017, 5 U 222/12, juris, Rn. 78 "maßvoll milder").
Davon auszugehen ist, dass die markenverletzende Werbung zudem auch eine gewisse Nachwirkung hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017, 5 U 222/12, juris, Rn. 68).