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   OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - I-5 U 25/09   

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OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - I-5 U 25/09 (https://dejure.org/2010,1809)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2010 - I-5 U 25/09 (https://dejure.org/2010,1809)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - I-5 U 25/09 (https://dejure.org/2010,1809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Trittschallschutz der Sanierung eines Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1
    Anforderungen an den Trittschallschutz der Sanierung eines Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schallschutzstandard bei Umbau und Sanierung einer Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Architekt muss Schallschutz in Planung einbeziehen

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Bauen im Bestand: Architekt schuldet grundsätzlich üblichen Schallschutzstandard.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welcher Schallschutzstandard bei Umbau und Sanierung einer Eigentumswohnung? (IBR 2010, 675)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 170
  • NZM 2011, 817
  • BauR 2010, 2142
  • BauR 2011, 568
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 48/85

    Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf von Dritten zu erbringenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56, LM BGB § 633 Nr. 3; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 , BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 45/04 , BauR 2005, 1314, 1316 = NZBau 2005, 456 = ZfBR 2005, 667).

    Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85 , BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634 Rz. 38).

    Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 , BauR 2002, 945, 946; Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 24).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Dieser funktionale Mangelbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des im vorliegenden Fall anzuwendenden neuen Schuldrechts und damit für § 633 BGB n.F. maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 16).

    Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 21).

    Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 , BauR 2002, 945, 946; Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 24).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Die durch den Erlass eines Grundurteils erfolgte Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; Urteil v. 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572).

    Vor diesem Hintergrund scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Grundurteil über eine Feststellungsklage wesensgemäß aus (vgl. Urteil vom 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 22.01.1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urteil vom 20.07.2001, V ZR 170/00, NZBau 2001, 631, 632 m.w.N.; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, Rz. 4 zu § 304).

    Über ein Feststellungsbegehren kann nur dann ausnahmsweise ein Grundurteil ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 m.w.N.).

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2007, VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275, 3276 TZ 18f; Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 257/03, NZBau 2005, 216, 217).

    Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Erwerbers von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007, VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275, 3276 TZ 23f).

  • BGH, 11.11.1999 - VII ZR 403/98

    Dichtigkeit eines Daches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtmodernisierungsgesetz eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 , BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 , BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98 , BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 ; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 , BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34 ; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06 , BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 ).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 328/03

    Haftung des Unternehmers für Planungsfehler des Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Eine vollkommene Haftungsfreistellung des Unternehmers kann dann nicht eingreifen, wenn der Unternehmer eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung dadurch setzt, dass er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, NJW-RR 2005, 891, 893 [Kopie]; Urteil vom 11.10.1990, NJW-RR 1991, 276).

    Dies hat zur rechtlichen Konsequenz, dass der Bauherr für das Verschulden des Architekten einstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, NJW-RR 2005, 891, 893 = IBR 2005, 306 m.A. Hildebrandt, Kniffka, a.a.O. Rz. 87ff zu § 634 m.w.N.).

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 350/96

    Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtmodernisierungsgesetz eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 , BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96 , BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98 , BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 ; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 , BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34 ; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06 , BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 ).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. BGH , NJW-RR 1993, 1109 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; NJW 2005, 115 = NZBau 2005, 216 = NZM 2005, 187 = BauR 2005, 542 [545] = ZfBR 2005, 263).

    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (vgl. BGH Urteil vom 26.04.2007, VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275, 3276 TZ 18f; Urteil vom 16.12.2004, VII ZR 257/03, NZBau 2005, 216, 217).

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Die durch den Erlass eines Grundurteils erfolgte Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; Urteil v. 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572).

    Vor diesem Hintergrund scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Grundurteil über eine Feststellungsklage wesensgemäß aus (vgl. Urteil vom 14.10.1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; Urteil vom 22.01.1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; Urteil vom 27.01.2000, IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Urteil vom 20.07.2001, V ZR 170/00, NZBau 2001, 631, 632 m.w.N.; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, Rz. 4 zu § 304).

  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
    Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00 , BauR 2002, 945, 946; Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 24).
  • BGH, 25.01.2007 - VII ZR 41/06

    Anforderungen an die Ausführung einer Rollladenanlage bei Frost; Erhaltung der

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04

    Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 308/56

    Mängel eines Werks aufgrund der Vorleistung eines anderen Unternehmers

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 45/04

    Voraussetzungen der Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung durch den

  • OLG Düsseldorf, 22.05.2003 - 5 U 33/00

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die

  • LG Düsseldorf, 09.01.2009 - 1 O 177/08

    Einschaltung eines Sonderfachmanns für Schallschutz entbindet den Architekten

  • BGH, 02.10.2000 - II ZR 54/99

    Voraussetzungen eines Grundurteils

  • BGH, 19.02.1991 - X ZR 90/89

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Ungewißheit über die zukünftige Entwicklung

  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

  • BGH, 14.02.2001 - VII ZR 176/99

    Verpflichtung des Architekten zum Schutz gegen drückendes Wasser

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

  • BGH, 22.01.1993 - V ZR 165/91

    Vorstellungen über Umfang der Löschungsbewilligung als Geschäftsgrundlage bei

  • BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und

  • BGH, 22.04.1993 - VII ZR 118/92

    Auslegung von Leistungsbeschreibungen nach VOB/A

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • OLG Celle, 16.05.2013 - 13 U 11/09

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Werks; Mängel von Sanierungsarbeiten

    b) Ein Mangel i. S. v. § 633 ist auch insoweit gegeben, als der Besteller konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ausführungen macht, die jedoch nicht geeignet sind, ein funktionstaugliches Werk zu erstellen, soweit der Auftragnehmer nicht auf Bedenken hinsichtlich der von dem Besteller gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII RZ 87/11, juris, Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, juris, Rn. 8, 13; OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 2011 - 5 U 1113/10, juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2010 - 5 U 25/09, juris, Rn. 73; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 633, Rn. 4; Kniffka, Bauvertragsrecht, § 633, Rn. 28; ders. in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil, Rn. 25; Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1965; a. A. Peters, NZBau 2012, 129, 131 f.).
  • OLG Celle, 18.09.2019 - 14 U 30/19

    Architektenhonorar für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Verpflichtung des

    Bei einem Neubau kann der Bauherr davon ausgehen, dass der Neubaustandard eingehalten wird, wenn das möglich ist; der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen und welche Kosten dies verursacht [Schleswig-Holsteinisches OLG <1 U 87/10>, Urteil vom 27. März 2015, 0rientierungssatz und Rn. 78; OLG Düsseldorf <5 U 25/09>, Urteil vom 15. Juli 2010, 0rientierungssatz und Rn. 57; beide zitiert nach juris].
  • OLG Schleswig, 27.03.2015 - 1 U 87/10

    Bauen im Bestand: Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten?

    Der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen, und die Kosten dafür (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli 2010, 5 U 25/09 (zit. nach ibr-online)).
  • LG Berlin, 18.12.2020 - 22 O 366/16

    Verjährung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen bei

    Indessen ist es zulässig, das Grundurteil über den Zahlungsanspruch mit einem Teilurteil (insoweit Endurteil) über die Feststellungsanträge zu verbinden, da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010 - 5 U 25/09, NJW-RR 2011, 170; Musielak in Musielak/Voit a. a. O., § 304, Rdnr. 26 m. w. Nachw.; Feskorn in Zöller: ZPO, 33. Aufl. 2020, § 304, Rdnr. 3 a. E.).
  • LG Bonn, 07.11.2014 - 15 O 74/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der obliegenden

    Vielmehr ist prozessual zulässig insoweit allenfalls ein Teilgrundurteil hinsichtlich der Leistungs- und ein Teilschlussurteil hinsichtlich der Feststellungsklage (OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 170; Zöller/ Vorkommer , 30. Aufl. 2014, § 304 Rn. 3).
  • OLG Köln, 30.06.2014 - 11 U 69/14

    Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäßer Herstellung des

    Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist (BGH NJW 2005, 1115; ferner BGH NJW 2007, 3275, 3276; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 170, 172; OLG Frankfurt BauR 2008, 90; Kniffka/Koeble a.a.O.; Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rdn. 106).
  • OLG Bamberg, 06.05.2013 - 4 U 19/13
    Die Klägerin habe die Funktionstauglichkeit geschuldet (BGH VII ZR 183/05, RN 15; OLG Düsseldorf I-5 U 25/09, RN 72).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20603
OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,20603)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,20603)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,20603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AktG § 246; ; AktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 67; ; ZPO § 310 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 310 Abs. 3; ZPO § 62; ZPO § 69
    Zulässigkeit der Berufung eines nachträglich beigetretenen Nebenintervenienten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03

    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Mit am 4.02.2009 ausgeführter Verfügung vom 3.2.2009 (Bl. 171 d. A.) des Vorsitzenden beim Landgericht ist der Nebenintervenient darauf hingewiesen worden, nach der Entscheidung des BGH vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, NZG 2005, 138 bestehe eine Pflicht des Gerichts zur Zustellung des Urteils an die bis zu dessen Erlass noch nicht beigetretenen, als Nebenintervenienten in Betracht kommenden Personen nicht, unabhängig hiervon sei das Urteil wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

    Es besteht im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, AG 2005, 89, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 31.03.2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, Juris-Rz. 11 für den GmbH-Gesellschafter).

    Statt durch eine schriftsätzliche Eingabe unter dem 29.01.2009 gegenüber dem Landgericht auf einer vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 8.11.2004 (- II ZB 41/03 a. a. O.) unrichtigen eigenen oder der ihm als eigenes Verschulden zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) unzutreffenden Rechtsansicht seines Prozessbevollmächtigten zu bestehen, hätte er sofort von sich aus Einsicht in die Akten nehmen müssen.

  • BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Es besteht im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, AG 2005, 89, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 31.03.2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, Juris-Rz. 11 für den GmbH-Gesellschafter).

    Denn anderenfalls hätte es ein Nebenintervenient in der Hand, sich durch - auch willkürliche - Wahl des Zeitpunkts seines Beitritts jedenfalls vor Abschluss der ersten Instanz die Berufungsfrist neu zu eröffnen, und wäre dann besser gestellt als der bereits im erstinstanzlichen Verfahren, also vor Erlass der Entscheidung, beigetretene Streithelfer (vgl. BGH - II ZB 4/07, a. a. O., Rz. 12; RGZ 93, 32).

  • BGH, 01.02.1995 - VIII ZB 53/94

    Beendigung des Rechtszuges; Gerichtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Dem Nebenintervenienten ist zwar darin zu folgen, dass der Rechtsstreit zum Zeitpunkt seines Beitritts noch in erster Instanz anhängig war, weil zu diesem Zeitpunkt die Streitsache weder formell rechtskräftig noch infolge eines Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht angefallen war (vgl. BGH, Beschluss vom 1.02.1995 - VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, Juris-Rz. 8, 10).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Da auch der streitgenössische Nebenintervenient (§ 69 ZPO) den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet (§ 67 ZPO, vgl. RGZ 93, 31, 33), ist anerkannt, dass für ihn, der dem Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht beigetreten, dem deshalb weder unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör noch des Rechts auf ein faires Verfahren das ergangene Urteil förmlich zugestellt werden muss und der dem Verfahren erst nach einer für die Hauptpartei bereits laufenden Frist beitritt, nur noch der Rest dieser Frist verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865, Juris Rz. 6).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Deshalb konnte dem Nebenintervenienten, ohne dass es eines dahingehenden Antrags bedurfte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist (§ 233 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.1998 - XII ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430, Juris-Rz. 6 ff) gewährt werden, weil er die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung mit Rücksicht auf die erkennbar gebotene, aber unterlassene Akteneinsicht schuldhaft versäumt hat.
  • RG, 07.05.1918 - II 22/18

    Streitgenössische Nebenintervention; Bestellen einer Sicherungshypothek zu Lasten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09
    Da auch der streitgenössische Nebenintervenient (§ 69 ZPO) den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet (§ 67 ZPO, vgl. RGZ 93, 31, 33), ist anerkannt, dass für ihn, der dem Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht beigetreten, dem deshalb weder unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör noch des Rechts auf ein faires Verfahren das ergangene Urteil förmlich zugestellt werden muss und der dem Verfahren erst nach einer für die Hauptpartei bereits laufenden Frist beitritt, nur noch der Rest dieser Frist verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865, Juris Rz. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14516
OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,14516)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,14516)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 U 25/09 (https://dejure.org/2009,14516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 212
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 06.06.2003 - 4 U 70/02

    Sicherungsmaßnahmen gegen Herausfallen aus Krankenbett

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09
    Von der Rechtsprechung wird eine Beweislastumkehr vielmehr nur in den Fällen angenommen, in denen alle Risikofaktoren und somit auch solche, die sich aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Personal eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 06.06.2003, NJW-RR 2004, 237).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09
    Die hierfür darlegungspflichtige Beklagte (vgl. BGH, NJW 2009, 993 (994)) trägt insoweit nichts vor und kann es auch nicht, ohne lediglich zu spekulieren.
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Bremen, 22.10.2009 - 5 U 25/09
    Über die Sicherung eines Patienten mit Hilfe eines Bettgitters ist vielmehr aufgrund der konkreten Umstände in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2005, 1937).
  • OLG Naumburg, 12.07.2012 - 1 U 43/12

    Krankenhaushaftung: Sturz eines aus dem Bett aufstehenden Patienten

    Dagegen gilt eine Situation gerade nicht als voll beherrschbar, wenn sich der Patient in seinem Zimmer selbst frei bewegt und dabei zu Fall kommt (HansOLG Bremen Urteil vom 22.10.2009 - 5 U 25/09 - [z.B. MDR 2010, 212]; hier: zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 07.11.2011 - 3 U 140/11

    Anforderungen an die Schlüssigkeit von Parteivorbringen im Arzthaftungsprozess

    Für die Art von Sicherungsmaßnahmen ist insoweit entscheidend, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362; OLG Köln, GesR 2010, 691; s. auch OLG Bremen, GesR 2010, 25 zur Anbringung von Bettgittern).
  • OLG Köln, 18.11.2013 - 5 U 77/13

    Anforderungen die Sicherung eines Schlaganfallpatienten vor einem Sturz aus dem

    Es ist daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Patienten solche Maßnahmen in Betracht kommen und dabei strikt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (BGH NJW 2005, 1937 f.; OLG Schleswig, OLGR 2004, 3 f.; OLG Koblenz, OLGR 2009, 85 f.; OLG Bremen, GesR 2010, 25 ; KG VersR 2006, 1366; KG OLGR 2008, 505 f.; zahlreiche weitere Hinweise bei Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., 2010, Rn S 500 ff.; 570 ff.).
  • OLG Köln, 05.05.2010 - 5 W 10/10

    Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche gegen einen

    Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl des Patienten erforderlich sind und nicht durch andere pflegerische Maßnahmen verhindert werden können (vgl. OLG Bremen, MDR 2010, 212 f.).
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Rechtsprechung
   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2013 - L 5 U 25/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46334
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2013 - L 5 U 25/09 (https://dejure.org/2013,46334)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.10.2013 - L 5 U 25/09 (https://dejure.org/2013,46334)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - L 5 U 25/09 (https://dejure.org/2013,46334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2301 BKV
    Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung einer Berufskrankheit; Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Basis einer Verletztenrente; Beurteilung der gesundheitlichen Folgen einer Lärmbelastung am Arbeitsplatz; Zuordnung einer Lärmschwerhörigkeit zu einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 60/84

    Zur unterschiedlichen MdE-Bewertung in Unfallversicherung und sozialem

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2013 - L 5 U 25/09
    Bei der Bewertung der MdE sind die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2142/12
    Mit den im "Königsteiner Merkblatt" bzw. jetzt in der "Königsteiner Empfehlung" erläuterten Richtlinien wird eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt (Urteil des Senats vom 22.05.2014 - L 6 U 3003/13; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2013 - L 5 U 25/09 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2014 - L 6 U 139/12
    Mit den im "Königsteiner Merkblatt" bzw. jetzt in der "Königsteiner Empfehlung" erläuterten Richtlinien wird eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt (Urteil des Senats vom 22.05.2014 - L 6 U 3003/13; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2013 - L 5 U 25/09 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 3003/13
    Mit den im "Königsteiner Merkblatt" bzw. jetzt der "Königsteiner Empfehlung" erläuterten Richtlinien wird eine weitgehende Gleichheit in der Bemessung des lärmverursachten Hörverlustes und eine möglichst objektive Beurteilung angestrebt (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2013 - L 5 U 25/09 - Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - L 6 U 4169/16
    Hiernach (S. 29) sind abgrenzbare Teile einer - kombinierten - Gehörserkrankung, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arbeitsbedingte Lärmeinwirkung zurückgeführt werden können, bei der Bewertung auch der MdE außer Betracht zu lassen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2013 - L 5 U 25/09 -, juris, Rz. 63).
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