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OLG Hamburg, 05.12.2002 - 5 U 26/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Preisbindung; Übertriebenes Anlocken und unzulässiges verdecktes Koppelungsverbot; Bedeutung des Wegfalls von Zugabeverordnung und Rabattgesetz; Kinder und Jugendliche als besonders schutzbedürftige ...
- Judicialis
UWG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
Beanstandung von Zugaben unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de
(Leitsatz)
§ 1 UWG
Wettbewerb - Designerbrille - Rabatt - Anlocken - Jugendliche
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 08.01.2002 - 407 O 154/01
- OLG Hamburg, 05.12.2002 - 5 U 26/02
- BGH, 22.09.2005 - I ZR 28/03
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 10.04.2003 - 5 U 97/02
Klingeltonwerbung in Jugendzeitschriften
Demgemäss ist bei der Bewertung einer an diese Verbraucherkreise gerichteten Werbung diesem Umstand von den Instanzgerichten stets Rechnung getragen worden (…z.B. OLG Düsseldorf, GRUR 1975, S. 267, 268f "Milky Way";… OLG Stuttgart, WRP 1978, S. 151ff "Formularschreiben";… OLG Frankfurt, GRUR 1994, S. 522, 523 "LEGO-Hotine"; Senat, Urteil vom 13.11.2002, 5 U 26/02;… Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 UWG, Rnr. 198). - OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02
Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung auf einer Rückseite einer Jugendzeitschrift …
Mit der Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses hatte sich der Senat im übrigen bereits in seinem Urteil vom 05.12.2002 in dem Rechtsstreit 5 U 26/02 ("Designer-Sonnenbrille") auseinander zusetzen, wobei die Beklagte - bei identischem Geschäftsführer und übereinstimmender Anschrift - seinerzeit noch unter der Bezeichnung N-Verlag firmierte. - OLG Brandenburg, 10.08.2006 - 3 U 10/04
Flächenunterschreitung beim Gewerberaummietvertrag: Mietzinsreduzierung aufgrund …
Der Senat vertritt dabei hinsichtlich zum Teil identischer Zeiträume eine andere Auffassung als der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 U 26/02 (Kopie GA I 41, 58 ff.).