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   OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02 - 25   

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https://dejure.org/2003,3748
OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02 - 25 (https://dejure.org/2003,3748)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.01.2003 - 5 U 261/02 - 25 (https://dejure.org/2003,3748)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02 - 25 (https://dejure.org/2003,3748)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ; Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit; Leistungsfreiheit des Versicherers

  • Judicialis

    VVG § 23 Abs. 1; ; VVG § 25 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 25 Abs. 1
    Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln - Repräsentantenstellung bei Risikoverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nämlich dann nicht ab, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Gefahrerhöhung erfährt (vgl. zuletzt BGH 13.11.1996 IV ZR 226/95 r+s 1997, 120 a.E.).
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Gefahrerhöhungen im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsabschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern; sie müssen einen Zustand schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, auf Dauer die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden und so den Eintritt des versicherten Risikos generell zu fördern (BGH 24.1.1957, II ZR 133/55, BGHZ 23, 142, 145).
  • OLG Hamm, 12.02.1988 - 20 U 221/87

    Gefahrerhöhung; Reifenpanne; Autopanne; Reservereifen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Allerdings liegt - weil nicht von einem auf Dauer angelegten Zustand gesteigerten Risikos ausgegangen werden kann - keine Gefahrerhöhung vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Kraftfahrzeug nur für eine von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause benutzt wird (BGH 22.5.1967 II ZR 96/65 VersR 67, 745; 3.7.1968 IV ZR 531/68 NJW 1968, 2142; OLG Hamm r+s 1988, 156).
  • BGH, 03.07.1968 - IV ZR 531/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Allerdings liegt - weil nicht von einem auf Dauer angelegten Zustand gesteigerten Risikos ausgegangen werden kann - keine Gefahrerhöhung vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Kraftfahrzeug nur für eine von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause benutzt wird (BGH 22.5.1967 II ZR 96/65 VersR 67, 745; 3.7.1968 IV ZR 531/68 NJW 1968, 2142; OLG Hamm r+s 1988, 156).
  • BGH, 12.02.1969 - IV ZR 539/68

    Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Von dieser Gefahrerhöhung hatte der Kläger - was Voraussetzung der geltend gemachten Leistungsfreiheit ist (BGH 25.2.1970 IV ZR 539/68 VersR 1970, 412, 413) - Kenntnis.
  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64

    Verkehrssicherer Zustand der Bereifung - Tiefe der äußeren Profilrillen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die - wie hier - nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe - die Hinterreifen des versicherten Kraftfahrzeugs hatten zum Unfallzeitpunkt kein Profil mehr - aufweisen (BGH 19.9.1966 II ZR 237/64 VersR 1966, 1022).
  • BGH, 22.05.1967 - II ZR 96/65

    Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers nach Durchsicht des Kfz durch einen Fachmann;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Allerdings liegt - weil nicht von einem auf Dauer angelegten Zustand gesteigerten Risikos ausgegangen werden kann - keine Gefahrerhöhung vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Kraftfahrzeug nur für eine von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause benutzt wird (BGH 22.5.1967 II ZR 96/65 VersR 67, 745; 3.7.1968 IV ZR 531/68 NJW 1968, 2142; OLG Hamm r+s 1988, 156).
  • LG Saarbrücken, 27.03.2002 - 12 O 34/00

    Gefahrerhöhung bei Autobenutzung mit abgefahrenen Hinterreifen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.3.2002 - 12 O 34/00 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 25.02.1970 - IV ZR 639/68

    Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag - Fahrzeugtyp - Höchstgeschwindigkeit -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02
    Von dieser Gefahrerhöhung hatte der Kläger - was Voraussetzung der geltend gemachten Leistungsfreiheit ist (BGH 25.2.1970 IV ZR 539/68 VersR 1970, 412, 413) - Kenntnis.
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    Kfz-Kaskoversicherung: Gefahrerhöhung und Leistungskürzung bei Einbau eines

    Dabei scheidet für den hier gegenständlichen Fall des § 23 Abs. 1 VVG die Alternative des § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG von vornherein aus: Von einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherer hängt die Leistungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 VVG nicht ab, solange - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte und deshalb schon vorher zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, VersR 1997, 485; Senat, Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02-25, RuS 2003, 147).

    Um dies zu beweisen, muss der Versicherungsnehmer jede nur mögliche Mitursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen können (BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 - IV ZR 505/68, VersR 1969, 247; Senat, Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02-25, RuS 2003, 147; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, a.a.O., § 26 Rn. 21).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2010 - 5 U 88/10

    Fahrzeugversicherung: Zurechenbarkeit der Arglist eines Erklärungsgehilfen bei

    Dann wird der Familienangehörige damit betraut an Stelle des Versicherungsnehmers den Pkw betreffende Umstände zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Urt. v. 15.01.2003 - 5 U 261/02-25 - r+s 2003, 147).
  • LG Saarbrücken, 21.06.2016 - 14 S 32/15

    Kfz-Kaskoversicherung, Wissenszurechnung, Erkundigungspflicht, Eheleute

    Dann wird der Familienangehörige damit betraut an Stelle des Versicherungsnehmers den Pkw betreffende Umstände zur Kenntnis zu nehmen (Saarl. OLG, Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02-25, RuS 2003, 147; Urteil vom 6. Oktober 2010 - 5 U 88/10 - 16, VersR 2011, 1511 ; OLG Bamberg, RuS 2005, 459 (Ls.) = BeckRS 2009, 16615).
  • LG Saarbrücken, 18.02.2015 - 14 O 108/14

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Zurechnung des Fehlverhaltens Dritter;

    Der Kraftfahrzeugführer ist jedenfalls dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs zu sorgen hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229; Saarl. OLG, Urteil vom 15. Januar 2003 - 5 U 261/02-25, RuS 2003, 147).
  • OLG Saarbrücken, 27.10.2004 - 5 U 158/04

    Verkehrsunfall: Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung im

    Die gegen die Kaskoversicherung erhobene Klage ist wegen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund einer eingetretenen Gefahrerhöhung abgewiesen worden (5 U 261/02-25), das Urteil ist rechtskräftig.
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2020 - 5 U 82/19

    Hausratversicherung - Leistungsfreiheit bei Drogenherstellung in der Wohnung

    Gefahrerhöhungen im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsabschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern; sie müssen einen Zustand schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, auf Dauer die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden und so den Eintritt des versicherten Risikos generell zu fördern (Senat, Urteil vom 15.01.2003 - 5 U 261/02 - RuS 2003, 147).
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