Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18316
OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06 (https://dejure.org/2007,18316)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 267/06 (https://dejure.org/2007,18316)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 2007 - 5 U 267/06 (https://dejure.org/2007,18316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,18316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes aufgrund einer möglichen fehlerhaften Absicherung während eines Krankentransportes; Anforderungen an das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches und eines Schadensersatzanspruches aufgrund ...

Kurzfassungen/Presse

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zwei Verletzte bei E-Scooter-Unfall in Düsseldorf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Es ist im Bereich der ärztlichen Behandlung seit langem anerkannt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt (grundlegend BGHZ 85, 212; std. Rspr.), also ein Fehler, der einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse bedeutet und der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (aus jüngerer Zeit etwa BGH NJW 2001, 2795 f.).
  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Zwingende Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass nicht einer der Beteiligten für den ganzen Schaden allein verantwortlich ist (BGHZ 67, 14; NJW 1999, 2895).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 418/99

    Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Es ist im Bereich der ärztlichen Behandlung seit langem anerkannt, dass zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung eingreifen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt (grundlegend BGHZ 85, 212; std. Rspr.), also ein Fehler, der einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse bedeutet und der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (aus jüngerer Zeit etwa BGH NJW 2001, 2795 f.).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden (so etwa für das Handeln von Hebammen oder von allgemeinem Pflegepersonal eines Krankenhauses vgl. BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • OLG München, 20.06.1996 - 1 U 4529/95

    Haftung des Krankenhausträgers für Fehler des Pflegepersonals

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Zwar können, wie in der Rechtsprechung verschiedentlich geschehen, auch Maßnahmen oder Unterlassungen von nichtärztlichem Personal als grobe Behandlungsfehler aufgefasst werden (so etwa für das Handeln von Hebammen oder von allgemeinem Pflegepersonal eines Krankenhauses vgl. BGH NJW 2000, 2737; OLG München VersR 1997, 977; OLG Celle VersR 1999, 487).
  • OLG München, 14.06.2002 - 23 U 5512/01

    Amts- und Staatshaftung - aufgrund hoheitlicher Tätigkeit - in Fällen der

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Dies gilt auch hinsichtlich der Träger eingeschalteter Hilfsorganisationen (OLG München OLGR 2002, 472).
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Teilnahme

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Zwingende Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass nicht einer der Beteiligten für den ganzen Schaden allein verantwortlich ist (BGHZ 67, 14; NJW 1999, 2895).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Adäquat kausal sind alle Möglichkeiten eines Schadenseintritts, die nicht so entfernt sind, dass sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden können; sie dürfen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen (RGZ 152, 401; BGH NJW-RR 2001, 887).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Da diese Zeugenvernehmung aber in vollständig anderer Kammerbesetzung durchgeführt worden war, beruhte diese Würdigung nicht auf einem eigenen unmittelbaren Eindruck, was mit dem Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit nicht vereinbar ist (BGH NJW 2000, 1420).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06
    Der Rettungsdienst bei der beklagten Stadt ist damit hoheitlich organisiert, so dass Tätigkeiten im Rahmen des Rettungsdienstes Ausübung hoheitlicher Gewalt sind (BGH NJW 1991, 2954).
  • KG, 19.05.2016 - 20 U 122/15

    Haftung des Rettungssanitäters: Überschreitung der Kompetenzen des

    Nimmt ein Rettungssanitäter pflichtwidrig eine entsprechende Einordnung vor, wird er im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gestattet (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007, 5 U 267/06).(Rn.26).

    Insoweit ist der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt des OLG Köln (Urteil vom 22.08.2007 - 5 U 267/06) abzugrenzen, in dem der dortige Senat Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines "groben Fehlers" für den Bereich des Handelns durch Rettungssanitäter abgelehnt hatte.

  • OLG Braunschweig, 24.08.2020 - 9 U 27/20

    Zur Haftung für Schäden bei Transport im Rettungsdienst infolge Radbruch des

    Die Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben stellt sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. Art. 34 S. 1 GG dar (BGH NJW 1991, 2953; OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 - 5 U 267/06 -, Rn. 25, juris).

    Die haftungsrechtlichen Beweiserleichterungsgrundsätze aus Heilbehandlung finden auf einen solchen Fall regelmäßig keine Anwendung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 - 5 U 267/06, Rn. 36, juris).

    Es sind schließlich, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, keine Gründe dafür ersichtlich, denjenigen, der im Rahmen einer Notfallrettung zum Krankenhaus verbracht und dabei geschädigt wird, beweisrechtlich besser zu stellen, als denjenigen, der mithilfe eines Taxis zum Krankenhaus fährt und auf dieser Fahrt verunglückt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 22. August 2007 - 5 U 267/06, Rn. 36 am Beispiel des einen Verletzten aus einem brennenden Haus tragenden Feuerwehrmannes).

  • OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21

    Rettungseinsatz; verschlossene Schranke; Amtspflichtverletzung; Kausalität;

    Von daher ist die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2007 (Az.: 5 U 267/06) aus Sicht des Senats durch die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) und 23.11.2017 (III ZR 60/16) überholt.
  • LG München II, 11.07.2019 - 9 O 2187/18

    Sturz aus Tutzinger Hütte des DAV: Mitverschulden des Klägers

    Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr der früheren Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 22.08.2007, Az. 5 U 267/06) unlängst herausgearbeitet, dass auch jenseits des § 630h Abs. 5 BGB den Schädiger immer dann die Beweislast für die Nichtursächlichkeit seiner Sorgfaltspflichtverletzung für den Schaden trifft, wenn er eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, und diese Pflichtverletzung zur Hervorrufung des Schadens geeignet war (BGH, 3. Zivilsenat, NJW 2017, 2108 für die Tätigkeit eines Hausnotrufdienstes; BGH, 3. Zivilsenat, MedR 2018, 481, 483 für die Überwachungstätigkeit eines Bademeisters; kritisch hingegen die wohl hL, vgl. Katzenmeier MedR 2017, 94 f. sowie Laumen MedR 2018, 484 f.).
  • LG Mainz, 28.04.2017 - 2 O 368/15
    Der vorliegende Fall ist schon deshalb nicht mit dem vom von dem Beklagten zitierten Fall des OLG Köln vergleichbar, weil dort den Rettungssanitätern der Patient beim Transport von der Trage gerutscht war, was nicht zwingend in den Bereich der medizinischen Maßnahmen fällt (OLG Köln ­ Aktenzeichen 5 U 267/06 ­, Rn. 26, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht