Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 13.09.2022

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22   

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https://dejure.org/2023,4861
OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2023,4861)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2023 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2023,4861)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2023,4861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verletzung der bekannten BOSS-Marke des Bekleidungsherstellers HUGO BOSS durch Aufdruck THE REAL BOSS bzw. I AM THE BOSS auf Hoodies und Jogginghosen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    HUGO BOSS gegen "THE REAL BOSS" und "I AM THE BOSS"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 253
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 131 - Telekom-T).

    Der erforderliche Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich gegeben, wobei es - wie ausgeführt - nicht auf einen bestimmten Prozentsatz ankommt, sondern es genügt, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedsstaates entsprechen kann, das Zeichen kennt, ohne dass ihm dessen Eintragung als Marke bekannt sein muss (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV nicht in Betracht (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, obliegt dem Tatrichter (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Die Anforderungen an die (potentielle) Änderung des Verbraucherverhaltens sind nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hoch; die Gefahr, dass eine Marke einen Bedeutungsverlust erleidet und damit einhergehend für den Verkehr von abnehmender Relevanz ist, ist für eine solche Annahme bereits ausreichend (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 - ÖKO-?TEST I; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 138 - Telekom-T).

    Leidet das Ansehen der Marke, so folgt hieraus ohne Weiteres eine hinreichende Gefahr, dass Verbraucher sich bei ihrer Kaufentscheidung in abnehmendem Maße vom Logo der Klägerin beeinflussen lassen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 - ÖKO-?TEST I).

  • BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21

    Markenrecht: documenta/dOCUMENTA Steuerberatung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Es ist festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob jenes geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 388; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 21 - dOCUMENTA).

    Im Rahmen des Bekanntheitsschutzes ist aber, anders als bei Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV, - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht (vgl. BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 22 - dOCUMENTA).

    Es ist vielmehr ausreichend, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen bewirkt (vgl. BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 22 - dOCUMENTA).

  • OLG Köln, 13.09.2019 - 6 U 29/19

    Kochbücher für "Thermomix" - Aufschrift "Thermomix" kann trotz Markenschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    (2) Aus einer - wie hier - blickfangmäßigen Verwendung / Herausstellung des Zeichen(-bestandteil)s "BOSS" in den konkreten Verwendungen kann auf eine bewusste Aufmerksamkeitserregung auch im Hinblick auf "BOSS" geschlossen werden (vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26).

    Mit dieser bewussten Aufmerksamkeitserregung hat sich die Antragsgegnerin die Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Verfügungsmarke "BOSS" zu eigen gemacht und sich in deren Sogwirkung begeben, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26).

    Sodann ist dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der Unterscheidungskraft die Unlauterkeit immanent, wenn die Marke in identischer oder ähnlicher Form benutzt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 583 Rn. 22 - Lila-Postkarte; OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 143 - Telekom-T; Senat GRUR-RS 2023, 831 Rn. 136).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Eine markenmäßige Benutzung i.S. des Bekanntheitsschutzes (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ist gegeben, wenn der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke vornehmen wird (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2011, 170, 171 - Blechschilder).

    Auch ohne gedankliche Partizipation an etwaigen mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in der Weise erfolgen, dass sich der Verletzer den Aufmerksamkeitswert der Marke zunutze macht (sog. Aufmerksamkeitsausbeutung vgl. BGH, NJW 2005, 2856, 2857 - Lila Postkarte).

    Sodann ist dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der Unterscheidungskraft die Unlauterkeit immanent, wenn die Marke in identischer oder ähnlicher Form benutzt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 583 Rn. 22 - Lila-Postkarte; OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 143 - Telekom-T; Senat GRUR-RS 2023, 831 Rn. 136).

  • LG Hamburg, 08.10.2021 - 315 O 235/21
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Auf den Verfügungsantrag vom 04.10.2021 erließ das Landgericht Hamburg am 08.10.2021 zum Aktenzeichen 315 O 235/21 eine einstweilige Verfügung.

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2021, Az. 315 O 235/21, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen,.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.02.2022, 406 HKO 117/21, in Bezug auf Tenor Ziffer 1 abzuändern, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2021, Az. 315 O 235/21, in Bezug auf Tenor Ziffer 1 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Erforderlich ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und es muss sich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2013, 925 Rn. 36 - VOODOO; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 85 - Telekom-T).

    Im Hinblick auf das Territorium der Benutzung gilt, dass von einer ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke auch dann auszugehen ist, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschränkt ist (BGH GRUR 2013, 925 Rn. 38 - VOODOO).

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Dies folgt aus dem Prinzip der Einheitlichkeit der Unionsmarke nach Art. 1 Abs. 2 UMV, wonach sich die Wirkungen der Unionsmarke auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken, und aus der einheitlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte (vgl. BGH GRUR 2008, 254 Rn. 39 - THE HOME STORE; vgl. zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster BGH GRUR 2012, 512 Rn. 49 - Kinderwagen).

    Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (BGH GRUR 2008, 254 Rn. 39 - THE HOME STORE).

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Hinsichtlich dieser konkreten Verwendungsformen erstrecken sich die Begehungsgefahr und das Verbot auf alle beispielhaft in § 14 Abs. 3 MarkenG (bzw. Art. 9 Abs. 3 UMV) genannten Verwertungshandlungen, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls durchgreifende rechtliche Erwägungen für die Herausnahme einzelner Verletzungshandlungen sprechen (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 42 - Markenparfümverkäufe; Eckhartt in BeckOK Markenrecht, 32. Ed., § 14 Rn. 634).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22
    Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 131 - Telekom-T).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

  • OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 U 56/10

    Markenverletzung durch dekorativen Gebrauch auf Blechschildern ("Blechschild")

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

  • EuGH, 20.07.2017 - C-93/16

    Ornua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke -

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

  • EuGH, 22.09.2016 - C-223/15

    combit Software - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 8 U 10/09

    Zulässigkeit eines erneuten Eilantrags trotz materieller Rechtskraft der ersten

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

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   OLG Zweibrücken, 13.09.2022 - 5 U 28/22   

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OLG Zweibrücken, 13.09.2022 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2022,47539)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.09.2022 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2022,47539)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. September 2022 - 5 U 28/22 (https://dejure.org/2022,47539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,47539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankenthal, 10.02.2022 - 8 O 90/21

    Ansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen; Rückerstattung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.09.2022 - 5 U 28/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.02.2022 - 8 O 90/21 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte, die ihre Berufung am 28.12.2021 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.02.2022 - 8 O 90/21 - mit Schriftsatz vom 22.04.2022 zurückgenommen hat, wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 13.09.2022 - 5 U 28/22
    Allein entscheidend sei, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 9/16, BeckRS 2017, 103612 Rn. 14 f. beck-online, m.w.N.).
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