Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06   

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OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 AktG, § 249 BGB
    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93; BGB § 249
    AG; Bank; Darlegung; Makro-Hedging; Pflichtverstoß; Schaden; Schadensbegriff; Vorstand; Zinsgeschäfte - Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzpflicht von Bankvorständen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corealcredit erhält keinen Schadensersatz von Ex-Managern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu Schadensersatzansprüchen einer Bank gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Auch nach diesen Grundsätzen trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris Rz. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Aktiengesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ZR 304/04, NZG 2007, 231, Juris-Rz. 28 - für die Genossenschaft; Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris-Rz. 8 m. w. N - für die GmbH unter Hinweis auf die gleichlautenden Sorgfaltspflichten des Vorstands einer AG gemäß § 93 Abs. 1 AktG).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Hiernach ist die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, Juris-Rz. 16; Großer Senat -, Beschluss vom 9.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, Juris-Rz. 26).

    Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen, andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, a. a. O.).

  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Dieses von dem Beklagten zu 1. als einzelnem Streitgenossen geltend gemachte Verteidigungsmittel ist für alle erschienenen Streitgenossen erklärt, weil es alle angeht, soweit die übrigen nicht selbst eine Erklärung abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1961 - V ZR 171/59, BGH LM § 61 ZPO Nr. 1; Musielak/Weth, ZPO, 7. Auflage 2009, § 61, Rz. 6 m. w. N.).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04

    Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit einer Genossenschaft gegen den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Aktiengesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ZR 304/04, NZG 2007, 231, Juris-Rz. 28 - für die Genossenschaft; Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris-Rz. 8 m. w. N - für die GmbH unter Hinweis auf die gleichlautenden Sorgfaltspflichten des Vorstands einer AG gemäß § 93 Abs. 1 AktG).
  • BGH, 23.03.1995 - III ZR 80/93

    Direktanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH wegen Amtshaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre unter Aufstellung einer Gesamtschadensbilanz zu beurteilen, während es nicht zulässig ist, aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Schadensposten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1995 - III ZR 80/93, NJW-RR 1995, 864.
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Eine Schätzung in dieser Lage wäre prozessual unzulässig, weil sie vollkommen in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, Juris-Rz. 55; Urteil vom 26.11.1986 - VII ZR 260/85NJW 1987, 909, Juris-Rz. 10).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage gilt nicht, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern war (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520, Juris-Rz. 6), selbst die nachfolgend - in der Berufungsinstanz - mögliche abschließende Bezifferung zwingt dann nicht dazu, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, Juris-Rz. 28 m. w. N.).
  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Dabei setzt die Schadensfeststellung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aber voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und gegebenenfalls zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, Juris-Rz. 13).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage gilt nicht, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern war (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520, Juris-Rz. 6), selbst die nachfolgend - in der Berufungsinstanz - mögliche abschließende Bezifferung zwingt dann nicht dazu, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, Juris-Rz. 28 m. w. N.).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Juris-Rz. 21; BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287, Juris-Rz. 9).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, juris) hat ausgeführt, die Klägerin habe hinsichtlich des in der Hauptsache gestellten Zahlungsantrags und der ersten beiden Hilfsklagegründe einen Schaden nicht substantiiert dargelegt bzw. hinsichtlich des dritten und vierten Hilfsklagegrundes den Grund des erhobenen Anspruchs nicht hinreichend bestimmt.
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06 - im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es der Beklagten (und Klägerin des "Vorstandsprozesses") nicht gelungen sei darzulegen, dass ihr durch die Entscheidungen der Vorstandsmitglieder die Zinsderivatgeschäfte betreffend ein Schaden entstanden sei (Anlage B 95).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Dementsprechend hätten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.01.2006, 3/9 O 143/04) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.03.2011, 5 U 29/06) in dem Prozess der Beklagten gegen ihre Vorstände entschieden, dass in dem Abschluss der Derivatgeschäfte kein kaufmännisch schlechthin unseriöses und verantwortungsloses Verhalten liege.
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 31/12

    Beratungspflichtverletzung bei Swapgeschäften wegen einer unterlassenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

     Nach herrschender Ansicht gelten für den Schadensbegriff im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich keine Besonderheiten (vgl. Goette, Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der objektiven Pflichtwidrigkeit bei der Organhaftung, ZGR 1995, 648, 671, 672), sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist (so Senat, Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06, S. 18, Juris-Rz. 62 und Großkommentar/ Hopt, AktG, 4. Aufl. 1999, § 93, Rdz. 262).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 362/11

    Bank muss bei Swapgeschäften über einstrukturierten negativen Anfangswert

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 363/11

    Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem negativen Anfangswert bei

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 375/11

    Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung der

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 43/12

    Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich eines negativen Anfangswerts eines

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 20/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehler bei Swapgeschäften; Verletzung der

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter B II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt B.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt B.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 16.05.2014 - 8 O 37/12

    Umfang der Verpflichtung einer Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung;

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 89/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 301/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 442/11

    Beratungspflichtverletzung bei unterlassener Aufklärung über den negativen

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06   

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OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2008,6851)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2008 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2008,6851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche eines Kreditinstituts gegen seine Vorstandsmitglieder wegen des Abschlusses von Derivatengeschäften; Zulässigkeit der Nebenintervention eines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers; Kriterien für das Vorliegen eines rechtlich geschützten ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h. M., vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218, Juris-Rz. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18, Juris-Rz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rz. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rz. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 66 Rz. 5; Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rz. 7).
  • OLG Frankfurt, 16.03.1999 - 5 U 191/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Die Kosten des Zwischenstreits haben im Falle der Zurückweisung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die Nebeintervenientinnen zu tragen (vgl. Senat, Zwischenurteile vom 27. September 2005 - 5 U 205/04; vom 13. September 2005 - 5 U 136/04; vom 16. März 1999 - 5 U 191/98, insoweit in OLGReport 1999, 205 und NZI 1999, 366 nicht abgedruckt, BAG NJW 1968, 73; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 71 ZPO Rn. 7).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - verlangt, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (h. M., vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218, Juris-Rz. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18, Juris-Rz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rz. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rz. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 66 Rz. 5; Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rz. 7).
  • OLG Hamm, 20.10.1994 - 5 U 262/87

    Pflichtteilsberechtigte als Streithelfer des Erben im Prozeß bezüglich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Der Hinweis auf die Zulassung der Nebenintervention des Pflichtteilsberechtigten im Prozess des Erben, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nachlassgehöriges Grundstück geltend gemacht hatte, weil im Fall des Erfolgs der Klage das Grundstück unbelastet und der Pflichtteilsanspruch entsprechend höher zu bewerten war (vgl. OLG Hamm, ZEV 1995, 109), rechtfertigt eine entsprechende Entscheidung zugunsten der Nebenintervenientinnen nicht, weil hier völlig ungewiss ist, ob eine der Klägerin günstige Entscheidung während der Laufzeit der Genussrechte einen Bilanzgewinn zur Folge haben wird.
  • RG, 15.10.1913 - I 92/13

    Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Soweit die Nebenintervenientinnen darauf abheben, dass sie von einer Entscheidung zugunsten der Klägerin - angesichts der Komplexität der zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht streitigen Fragen ist der Erlass eines streitigen Urteil während der Laufzeit der Genussrechte ohnehin eher nicht zu erwarten - profitieren würden, weil sich dann möglicherweise ein Bilanzgewinn ergäbe und vorrangig das Genussscheinkapital wieder aufzufüllen wäre, ist das ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse, vergleichbar dem Interesse des Aktionärs am Obsiegen seiner Aktiengesellschaft im Hinblick auf seine Dividende, das anerkanntermaßen für eine Nebenintervention nicht ausreicht (vgl. RGZ 83, 182, 184; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 66 Rz. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 66 Rz. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 575,m Juris-Rz. 6).
  • BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66

    Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06
    Die Kosten des Zwischenstreits haben im Falle der Zurückweisung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die Nebeintervenientinnen zu tragen (vgl. Senat, Zwischenurteile vom 27. September 2005 - 5 U 205/04; vom 13. September 2005 - 5 U 136/04; vom 16. März 1999 - 5 U 191/98, insoweit in OLGReport 1999, 205 und NZI 1999, 366 nicht abgedruckt, BAG NJW 1968, 73; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 71 ZPO Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 9 ff d. A.) beantragte der Antragsteller nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.

    Dieses wird derzeit zum oben genannten Az.: 5 U 29/06 vor dem hiesigen Oberlandesgericht geführt.

    Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 (Bl. 25 ff d. A.) stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.

    Ausweislich der Antragsbegründung sollte das Akteneinsichtsgesuch insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin im Berufungsverfahren Az.: 5 U 29/06 und die dazugehörigen Anlagen betreffen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

    Nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten des Verfahrens Az.: 5 U 29/06, die der Einsicht nicht zustimmten, lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 13.10.2006 (Bl. 8 d. A.), beim Antragsteller eingegangen am 18.10.2006, unter Bezugnahme auf den Antrag vom 12.09.2006 eine ergänzende Akteneinsicht "in die Berufungsbegründung nebst Anlagen" ab.

    Auf Grund dieses Telefonats stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.11.2006 (Bl. 29 ff d. A.) einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der X (= der Klägerin) nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.

    Auf Hinweis des Senats hat er mitgeteilt, dass vorrangig das umfassende Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3-9 O 143/04 wie im Schriftsatz vom 12.09.2006 verfolgt werde, hilfsweise Akteneinsicht wie im Schriftsatz vom 03.11.2006 reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren 3-Az.: 9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der X, höchsthilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der X nebst Anlage in dem Verfahren Az.: 5 U 29/06.

    Als Auftraggeber, Kontomitinhaber und Depotberechtigter könne er Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten aus dem Verfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, geltend machen, wenn ein Verstoß der Beteiligten gegen die Satzung vorliege.

    Der Antragsteller hat aber mit seinem nach dem Telefonat vom 23.10.2006 eingereichten weiteren Antrag seinen ursprünglichen Antrag vom 12.09.2006 nicht aufrechterhalten; dieses ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch hatte die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 umfasst.

    Auch der Antragsteller hat ihn nicht lediglich auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen bezogen verstanden, was sich schon daraus ergibt, dass er mit dem bezeichneten Schriftsatz vom 03.11.2006 seinen Antrag im Verhältnis zum früheren Antrag nun seinerseits beschränkt hatte (vgl. dessen Seiten 1, 2 und 4), nämlich reduziert auf sämtliche Schriftsätze der X nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3-9 O 143/04.

  • LAG Hessen - 14 Sa 1328/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Überraschende Wende in den Kündigungsschutzprozessen der 4 leitenden Mitarbeiter

    Geht der Zwischenstreit über die Zulassung zuungunsten des Nebenintervenienten aus, so hat dieser die Kosten des Zwischenstreits in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu tragen ( OLG Frankfurt 11.03.2008 - 5 U 29/06 -, juris; BAG 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, BAGE 19, 366 ).
  • LG Köln, 19.03.2010 - 87 O 159/08

    Nachweis der Inhaberschaft an bestimmbaren Genussrechten; Zulässigkeit einer

    Im Einzelnen führen die Klägerinnen dazu - unter Hinweis auf eine seit Oktober 2004 beim Landgericht Frankfurt am Main - 3/9 O 143/04 - bzw. dem OLG Frankfurt am Main - 5 U 29/06 - anhängige Klage der Beklagten gegen fünf ihrer ehemaligen Vorstandmitglieder - aus, dass die Beklagte zwischen dem 01.10.2001 und dem 30.06.2002 215 gesetz- und satzungswidrige Zinsderivatgeschäfte in der Form von Forward Rate Agreements (Zinstermingeschäften) und Zinsswaps über einen Bezugsbetrag von 13.971.000.000,00 EUR durchgeführt habe, die zu einem Schaden von insgesamt 1.914.993.445,69 EUR geführt hätten.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 1/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Zulässigkeit eines Verfahrens auf

    c) Dass - worauf die Ast. hinweist - außerhalb von Insolvenzverfahren im Rechtsstreit eines Gläubigers gegen den Schuldner einer Forderung nicht ein beliebiger anderer Gläubiger dem Schuldner beitreten kann, weil das Interesse des anderen Gläubigers in solchen Fällen ausschließlich ein wirtschaftliches und kein rechtliches sei (vgl. OLGR Frankfurt 2008, 997, 998; Zöller/Vollkommer aaO, § 66 Rn. 9), rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5595
OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,5595)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,5595)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. August 2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,5595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berufungsrücknahme: Kostentragung hinsichtlich einer Anschlussberufung

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung einer Anschlussberufung bei Rücknahme der Berufung

  • Judicialis

    ZPO § 516 Abs. 3; ; ZPO § 524

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 92 § 516 Abs. 3
    Kosten der Anschlußberufung bei Zurücknahme der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsrücknahme: Kläger trägt Kosten der Anschlussberufung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 748
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02

    Kostentragung einer Anschlussberufung durch den Berufungskläger nach Rücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • OLG Naumburg, 27.09.1995 - 6 U 109/95

    Vertragswidrige "Doppeltätigkeit" des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1999 - 3 UF 215/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2003 - 2 W 46/02

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei wegen Nichterscheinens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Berufungsführer der Hauptberufung, wie der Bundesgerichtshof auch zur Neufassung der Regelungen zur Anschlussberufung in § 524 ZPO n. F. entschieden hat (zuletzt BGH MDR 2006, 586 und NJW-RR 2005, 237), die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, wenn er seine Berufung zurücknimmt, der Anschlussberufung dadurch den Boden entzieht und diese gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werden lässt.
  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Stuttgart 2006, 951 veröffentlicht ist, geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Berufungsführer im Falle der Berufungsrücknahme auch die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen hat.
  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (so z.B. OLG Dresden, Beschluss v. 30.6.2015, 5 U 375/15, juris Rn. 39; KG, Beschluss v. 30.10.2013, 26a U 98/13, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.6.2011, 6 U 278/10, juris Rn. 9; OLG Bremen, Beschluss v. 24.6.2008, 2 U 13/08, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.8.2006, 5 U 29/06, juris Rn. 18) oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (so z.B. OLG München, 11.4.2014, 23 U 4488/13, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 26.3.2014, 4 U 6/14, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.12.2009, 24 U 79/09, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss v. 23.3.2009, 12 U 220/08, juris Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss v. 17.5.2004, 6 U 2010/03, juris Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 32 A. 2018, § 524 Rn. 44; Musielak/Voit, ZPO, 15. A. 2018, § 524 Rn. 31a; differenzierend: MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. A. 2016, § 524 Rn. 60 ff.).
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Rechtsprechung
   SG Schleswig, 21.08.2007 - S 5 U 29/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,68459
SG Schleswig, 21.08.2007 - S 5 U 29/06 (https://dejure.org/2007,68459)
SG Schleswig, Entscheidung vom 21.08.2007 - S 5 U 29/06 (https://dejure.org/2007,68459)
SG Schleswig, Entscheidung vom 21. August 2007 - S 5 U 29/06 (https://dejure.org/2007,68459)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 25.10.2006 - 5 U 29/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,82122
OLG Oldenburg, 25.10.2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,82122)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,82122)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2006,82122)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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