Rechtsprechung
KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)
Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
- damm-legal.de
UBER Black ist wettbewerbswidrig, wenn die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
UBER Black ist wettbewerbswidrig, wenn die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
KG Berlin auch im Hauptsacheverfahren - Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz
- lto.de (Kurzinformation)
Weiterer Uber-Service vor dem Aus - Auch Luxusbeförderungsvermittlung verboten
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Einsatz von "Uber Black" wettbewerbswidrig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Einsatz von "Uber Black" wettbewerbswidrig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
- mueller.legal (Kurzinformation)
Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betrieb von UberBlack in der Hauptstadt verboten
- medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)
Einsatz von UBER Black ist wettbewerbswidrig
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
UBER Black und unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2016, 213
- GRUR-RR 2016, 84
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der …
Das Berufungsgericht (KG Berlin, GRUR-RR 2016, 84) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Verbotstenor entsprechend dem in zweiter Instanz gestellten Antrag des Klägers neu gefasst. - OLG Frankfurt, 09.06.2016 - 6 U 73/15
Verbot der Vermittlung von Fahrten durch "UberPOP" bestätigt
Anders als in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (KG GRUR-RR 2016, 84 UBER BLACK), in dem ein in Berlin ansässiger Taxiunternehmer gegen die Beklagte vorgegangen ist, stehen sich hier tatsächlich zwei überregional tätige Vermittler gegenüber, was eine Entscheidung mit bundesweiter Wirkung rechtfertigt.Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 11.12.2015 (GRUR-RR 2016, 84, Tz. 100 ff. UBER Black) dazu folgendes ausgeführt:.
- BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
Das Berufungsgericht (KG Berlin, GRUR-RR 2016, 84) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Verbotstenor entsprechend dem in zweiter Instanz gestellten Antrag des Klägers neu gefasst. - OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 4 LA 78/16
Feststellungsinteresse für vorbeugende Feststellungsklage bei drohendem Straf- …
Die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit muss daher durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Art. 90 AEUV) erreicht werden.Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs unterliegen nicht den Bestimmungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit (EuGH…, Urteil vom 22. Mai 1985 - 13/83 - Parlament/Rat -, juris Rn. 62 f.;… Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 - Yellow Cab -, juris Rn. 29 f.;… Urteil vom 13. Februar 2014 - C-419/12 - Crono Service -, juris Rn. 42;… Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-168/14 - Itevelesa -, juris Rn. 52; BAG…, Urteil vom 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 -, juris Rn. 36; OVG B-Stadt…, Beschluss vom 10. April 2015 - 1 S 96.14 -, juris Rn. 60 f.; KG, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15 -, juris Rn. 130). - OLG Jena, 05.07.2017 - 2 U 574/16
Unlauterer Wettbewerb: Nennung einer Mobilfunknummer auf der Homepage eines …
Soweit das Kammergericht (GRUR-RR 2016, 84) in einer Entscheidung zu einer Smartphone-App ausgeführt hat, dass die Erteilung von Beförderungsaufträgen durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Fahrer, sei es durch Rufe, Gesten, Sichtzeichen etc. oder durch Telekommunikationsmittel als kennzeichnendes Merkmal des Taxiverkehrs angesehen werde, betrifft dies nicht die Nennung einer Mobilfunknummer im Rahmen einer Homepage, sondern die Umstände der Erteilung eines Beförderungsauftrages.