Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.06.1978 - 5 U 312/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,13891
OLG Hamm, 01.06.1978 - 5 U 312/77 (https://dejure.org/1978,13891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.1978 - 5 U 312/77 (https://dejure.org/1978,13891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 1978 - 5 U 312/77 (https://dejure.org/1978,13891)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,13891) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 49/12

    Nachbarrecht in Nordrhein-Westfalen: Notwendiger Inhalt einer Anzeige der

    Dadurch soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen; zugleich soll er auch Gelegenheit erhalten zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens der Grundstücke verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, juris Rn. 1).

    Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO), also die Maßnahme konkret zu bezeichnen (M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 6).

    Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO), sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben (M./S./Hodes/Dehner, aaO).

  • LG Wuppertal, 07.02.2012 - 16 S 33/11

    Duldung der Benutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Sanierung der Giebelwand

    Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in der Anzeige der vorgesehene Beginn der Arbeiten nach Tag und Stunde angegeben werden muss, damit die Anzeige ihren Zweck erfüllen kann, der darin liegt, dass sich der Verpflichtete sich auf Behinderungen und Belästigungen und darauf einstellen können soll, in welchem Umfang er sein Grundstück freihalten muss, und schadensmindernde Vorkehrungen treffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1978, 5 U 312/77, zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O. § 24 Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht