Rechtsprechung
OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 833; BGB § 254
Sorgfaltspflichten bei Ausritt in einer Reitgruppe mit einem zum Auskeilen neigenden Pferd L - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 833
Haftung des Halters eines zum Auskeilen neigenden Pferdes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gruppenausritt mit einem zum Auskeilen neigenden Pferd
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Verhängnisvoller Reitausflug - Ein gefährliches Pferd ist beim gemeinsamen Ausreiten zu markieren!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Sorgfaltspflichten in einer Reitergruppe
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Pferde - Pferde
Verfahrensgang
- LG Trier, 12.02.2004 - 3 O 156/03
- OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 529
- NZV 2006, 304
- VersR 2007, 1664
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
Alkoholtest
Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGHZ 5, 314; BGH in NJW 1978, 210 und WM 1978, 470). - BGH, 10.01.1978 - VI ZR 113/75
Ersatz für den Schaden eines Weingroßhandlers wegen Konkurses eines Abnehmers - …
Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGHZ 5, 314; BGH in NJW 1978, 210 und WM 1978, 470). - BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52
Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen
Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGHZ 5, 314; BGH in NJW 1978, 210 und WM 1978, 470). - BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 186/79
Wegfall der Geschäftsgrundlage - Risiko eines Vollmachtmissbrauchs - Mißssbrauch …
Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 301 - insoweit allerdings nicht in der amtlichen Sammlung = WM 1980, 1176 und BGH in WM 1981, 66 m.w. N.). - BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79
Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur …
Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2006 - 5 U 319/04
Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 301 - insoweit allerdings nicht in der amtlichen Sammlung = WM 1980, 1176 und BGH in WM 1981, 66 m.w. N.).
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10
Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch …
Es ist nicht richtig, dass sich Personen mit Erfahrung im Umgang mit Pferden niemals im Bereich hinter einem Pferd aufhalten dürften und folglich an einer Verletzung durch Huftritt stets ein Mitverschulden tragen (vgl. OLG Koblenz, U. v. 26.01.2006, 5 U 319/04, NJW-RR 2006, 529).Demgegenüber wird aber nicht generell angenommen, dass jeder Aufenthalt hinter bzw. neben einem Pferd unsorgfältig sei (s.o., OLG Koblenz v. 26.01.2006 a.a.O.: Wer nicht weiß, dass ein Pferd zum Auskeilen neigt, darf bei einem Ausritt auch kurze Zeit nahe zu dem Pferd aufreiten, d.h. dicht dahinter her reiten, und trägt an dem dadurch verursachten Unfall durch einen Huftritt keine Mithaftung).
Wie bereits zweifach erwähnt hat das OLG Koblenz (U. v. 26.01.2006, 5 U 319/04, NJW-RR 2006, 529) kein Mitverschulden darin gesehen, dass jemand bei einem Ausritt kurze Zeit nahe zu einem anderen Pferd aufgeritten war, das ihm nicht als zum Auskeilen neigendes Tier bekannt war.
- LG Göttingen, 23.02.2017 - 8 O 200/15
Tierhalterhaftung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Hengstes
Ein Mitverschulden wird zwar weder durch eine bloße Nähe (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 242) noch durch ein nahes Aufreiten (OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 529, 530) notwendigerweise indiziert.