Rechtsprechung
OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entfallen der Dringlichkeit des Verfügungsverfahrens durch einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Ausschöpfen dieser Frist; Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Erwerb einer Benutzungsmarke; Wahl der Farbe "gelb" als ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Verwendung der Hintergrundfarbe Gelb als Benutzungsmarke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.02.2003 - 312 O 24/03
- OLG Hamburg, 03.12.2003 - 5 U 36/03
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2004, 198
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 17.09.2015 - 13 U 72/15
Wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit …
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).