Rechtsprechung
OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 1004 Abs. 1 BGB; §§ 106, 97 Abs. 1, 101, 44, 53, 16, 19a UrhG
- Justiz Hamburg
§ 1004 Abs 1 BGB, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG
Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für Urheberrechtsverstöße seiner Kunden; Zumutbarkeit der Anordnung einer Internetzugangssperre - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Einem Access-Provider ist die Zugangssperre zu urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland nicht zumutbar
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 29/2001/EG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08
- OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet
Dann aber steht die generelle Zumutbarkeit einer Erfolgsabwendungspflicht im Raum (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 36 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 60; GRUR-RR 2013, 94, 97 - Kinderhochstühle II).(3) Inwieweit die verschiedenen technischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sperrung von Internetangeboten allgemein und auch im hier zu beurteilenden Fall erörtert werden, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis darstellen, wird im Schrifttum kontrovers diskutiert (OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 57; Durner, ZUM 2010, 833, 841;… Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 79 ff.).
Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).
Eine DNS- (wie auch eine IP-Adressen-) Sperre würde daher weit über das hinausgehen, was zum Schutz der konkret in das Verfahren eingeführten Rechtspositionen erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 103).
(9) Selbst wenn unterstellt würde, dass für die Beklagte wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen existieren würden, würden die zahlreichen negativ ins Gewicht fallenden Umstände, insbesondere die Gefahr der Blockierung legitimer Inhalte sowie die nur eingeschränkte Effektivität dieser Sperren im konkreten Fall nach wie vor zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagten als Zugangsvermittlerin der Einsatz dieser Sperren im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten geschützten Rechtsgüter nicht zumutbar wäre (so schon LG Hamburg, ZUM 2009, 587 = juris Tz. 33, als Vorinstanz zu OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09).
Das OLG Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren, das die Unterbindung des Zugangs zu einer Seite mit rechtsverletzenden Inhalten zum Gegenstand hatte, bei fünf Antragstellern den Streitwert auf 1 Mio. EUR festgesetzt (Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 110).
- LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10
ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Die Vermittlung des Zugangs für Rechtsverletzungen Dritter auf Internetseiten wie "anonym1" stellt ein solch adäquat kausales Verhalten dar (OLG Hamburg, Urt. 22.12.2010, 5 U 36/09).Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).
Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).
Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).
Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).
Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).
- OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet
Dieser Anbieter ist hier lediglich "Objekt" der beantragten Maßnahme, das Kriterium der Billigung durch die Rechtsordnung betrifft indes den in Anspruch genommenen Störer und dient der Begrenzung bzw. Ermittlung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).Die Beklagte stellt als Access-Provider lediglich die Infrastruktur zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463, zu einem anderen Zugangsvermittler zum Internet).
Im Gegensatz zu Content-Providern, die eigene Inhalte zur Nutzung bereithalten, und Host-Providern, die ihre eigenen Server für fremde Inhalte bereitstellen, steht ein Access-Provider in keiner weiteren (inhaltlichen) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang auch zu dessen Angebot als Teil des umspannenden World Wide Web (HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).
Dementsprechend hatte der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2010 - 5 U 36/09 (zitiert nach BeckRS 2011, 22463) die Verpflichtung eines anderen Access-Providers zur Einrichtung einer DNS-Sperre aus den Grundsätzen der Störerhaftung, mithin ohne das Vorliegen einer entsprechenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, verneint und hierzu Folgendes ausgeführt:.
- OLG Stuttgart, 14.03.2013 - 2 U 161/12
Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung für die Platzierung einer Werbung auf der …
Andere Entscheidungen zu Access-Providern sind im Rahmen der Störerhaftung, also bei Verletzung eines absoluten Rechtes, ergangen (Störerhaftung [Urheberrechtsverletzung] grundsätzlich bejaht, verneint wegen Unzumutbarkeit einer Sperranordnung: LG Hamburg NJOZ 2010, 443, 444, bestätigt durch OLG Hamburg U. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - BeckRS 2011, 22463; generell verneinend bei Urheberrechtsverletzungen: LG Köln MMR 2011, 833, 834).Danach ist auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2011, 22463 [II. 1.]).
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 23.07.2009 - 5 U 36/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages bei einem verbundenen Geschäft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 346; BGB § 357; BGB § 358 Abs. 4 S. 3
Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages bei einem verbundenen Geschäft - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 26.02.2009 - 12 O 245/08
- OLG Schleswig, 23.07.2009 - 5 U 36/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 17.03.2010 - 5 U 2/10
Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrages hinsichtlich …
Die gesetzliche Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB soll den Verbraucher im Fall des Widerrufs vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisse in zwei gesonderte Rückabwicklungsverhältnisse gegenüber verschiedenen Personen schützen (OLG Schleswig vom 23.07.2009 - Az.: 5 U 36/09 -, veröffentlicht in juris Tz. 24 m.w.N.).Durch den gesetzlichen Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es zu einer Konsumtion (= Zusammenfallen von Anspruchsberechtigung und - verpflichtung;… vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, Neubearbeitung 2004, § 358 Rn. 67 sowie ergänzend Rn. 70; OLG Schleswig vom 23.07.2009 - Az.: 5 U 36/09 - veröffentlicht in juris Tz. 25).
- OLG Brandenburg, 14.07.2010 - 4 U 141/09
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen
Insoweit soll die gesetzliche Regelung den Verbraucher im Falle des Widerrufs vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses in zwei gesonderte Rückabwicklungsverhältnisse gegenüber verschiedenen Personen schützen (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urt. v. 23.07.2009, 5 U 36/09).
Rechtsprechung
OLG Naumburg, 27.05.2009 - 5 U 36/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
§ 21 Abs. 2 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) als Erweiterung der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 25.03.2009 - 6 O 175/09
- OLG Naumburg, 27.05.2009 - 5 U 36/09
Papierfundstellen
- NZI 2009, 685
Wird zitiert von ...
- OLG Bamberg, 23.03.2015 - 4 U 60/14
Insolvenzverfahren: Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter; …
Dabei kann dahinstehen, ob er hierzu im Falle des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt (ablehnend OLG Sachsen-Anhalt, NZI 2009, 685, 686).