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   OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15   

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https://dejure.org/2015,34412
OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15 (https://dejure.org/2015,34412)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2015 - 5 U 370/15 (https://dejure.org/2015,34412)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 5 U 370/15 (https://dejure.org/2015,34412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • medizinrechtsiegen.de

    Arzthaftung: Übersehen einer Radiusköpfchen-Dislokation

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823
    Keine Schmerzensgelderhöhung bei verzögerter Regulierung wegen unklarer Befundlage und Zukunftsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 253, 276, 280, 611, 823
    Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zögerliches Regulierungsverhalten kann zu höherem Schmerzensgeld führen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerter Regulierung bei nachvollziehbaren Zweifeln des Haftpflichtversicherers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerter Regulierung bei nachvollziehbaren Zweifeln des Haftpflichtversicherers

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 10 O 30/12
  • OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 262
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 15.10.2007 - 1 U 46/07

    Schmerzensgeld bei rechtswidrigem operativen Eingriff wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15
    Das setzt jedoch voraus, dass sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt (OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 672 ) oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (OLG Naumburg, VersR 2008, 652 ).
  • OLG Naumburg, 28.11.2001 - 1 U 161/99

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Geburtsschaden

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15
    Das setzt jedoch voraus, dass sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt (OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 672 ) oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (OLG Naumburg, VersR 2008, 652 ).
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 585/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Vorteilsausgleich bei einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15
    In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Erhöhung des Schmerzensgelds keinen Sanktionscharakter besitzen darf, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die verschleppte Zahlung die Gläubigerinteressen beeinträchtigt - beispielsweise dadurch, dass der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder der vorenthaltenen Mittel zu einer adäquaten Lebensführung bedarf (OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2006 - 5 U 1921/06

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2015 - 5 U 370/15
    Allerdings ist anerkannt, dass eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherer zur Genugtuung des Geschädigten Ersatzpflichten auslösen kann, die über das bloße Kompensationsinteresse hinausgehen (OLG Nürnberg, MDR 2007, 718 ; Grüneberg in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 253 Rdnr. 17).
  • KG, 08.09.2017 - 4 U 57/16

    Verkehrssicherungspflicht: Umfang des Winterdiensts in einer verkehrsberuhigten

    Eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherer liegt nur dann vor, wenn sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 5 U 370/15, VersR 2016, 262, mN.).
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