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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1836
OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,1836)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,1836)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,1836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung einer Stiftung mit Sitz in Liechtenstein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht; Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGBGB Art. 25; ; EGBGB Art. 28; ; BGB § 328; ; BGB § 331; ; BGB § 2301; ; Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht Art. 552 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht; Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • raun-wagner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Liechtensteinische Stiftung (RA Dr. Klaus-R. Wagner)

  • private.ag PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Liechtensteinische Stiftung - Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall? (RA Dr. Philipp Lennert, RA Hans Christian Blum; PRIVATE 2010, 26)

  • liechtenstein-journal.li PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die transparente liechtensteinische Stiftung (RA Dr. Matthias Söffing; liechtenstein-journal 2010, 76)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1120 (Ls.)
  • NZG 2010, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767).

    Dies gilt auch dann, wenn die Leistung auf Übereignung von Wertpapieren geht (BGHZ 41, 95).

    Denn die Rechtsprechung des BGH nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f. = NJW 1964, 1124) sowohl Vollziehung i. S. von § 2301 II als auch Heilung des Formmangels gem. § 518 II BGB an.

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Bei dem Stiftungsgeschäft handele es sich, ebenso wie im Falle den der BFH mit Urteil vom 28.06.2007 - II R 21/05 (BFHE 217, 254 = ZEV 2007, 440) zu entscheiden hatte, um ein klassisches Strohmann-Geschäft; über das Stiftungsvermögen könne der wirtschaftliche Stifter wie über eigenes Bankguthaben verfügen.

    c) Dementsprechend hat auch der BFH in der vom Kläger zitierten Entscheidung v. 28.07.2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254 = NJW-RR 2008, 709 = FamRZ 2007, 1980) die für eine wirksame Schenkung wesentliche Vermögensentäußerung zur Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsvermögen für den Fall abgelehnt, dass die im Gründungsauftrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters ggü.

    Aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber der wirtschaftlichen Stifterin (Erblasserin) konnte diese über das bei der UBS AG angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen (BFHE 217, 254).

  • BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64

    Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Diese Rechtsfolge ist auch vom Vertragswillen der Stiftung mit umfasst; dabei sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101).

    Der Umstand, dass die Erblasserin jederzeit Änderungen bezüglich des Stiftungsreglements vornehmen konnte, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 11, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101; BGH, WM 1976, 1130).

  • BGH, 22.03.1994 - 4 StR 117/94

    Verjährung - Strafzumessung - Strafschärfung - Verfolgbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    b) Ob die teilweise Klagerücknahme nur mit Einwilligung der Beklagten gem. § 269 ZPO möglich ist, ist umstritten (vgl. ausführlich Walther, Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; derselbe NJW 1994, 423 ff; Pawlowski, Festschrift für Martin Rohwedder, 1994, 309 ff. jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass jedwede Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sei und § 269 Abs. 1 ZPO nur auf vollständige Klagerücknahmen Anwendung finde (sog. Isolationstheorie, vgl. Walther, NJW 1994, 423, 426; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 1667; Musielak-Foerste, 6. Aufl. 2008, § 264 ZPO Rn. 6).

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 5/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfasst (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; BGH BB 1969, 197; Erman-Hohloch, 12. Aufl. 2008, Art. 25 EGBGB Rn. 9).

    Schenkungen von Todes wegen unterliegen, soweit sie beim Tod des Schenkers noch nicht vollzogen sind (insoweit Schenkungsstatut), dem Erbstatut (BGH, NJW 1959, 1317; BFH, IPRspr. 1950/51 Nr. 11).

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Der Umstand, dass die Erblasserin jederzeit Änderungen bezüglich des Stiftungsreglements vornehmen konnte, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 11, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198 (202) = NJW 1967, 101; BGH, WM 1976, 1130).
  • BayObLG, 12.12.2000 - 1Z BR 136/00

    Anwendbarkeit deutschen Erbrechts beim Tod eines niederländischen Erblassers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Ist nach dem Deckungsverhältnis die Schenkung bereits vollzogen (wie etwa bei § 331 BGB), entscheidet im Valutaverhältnis das Schenkungsstatut (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1101, 1102).
  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 2/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Ein gesonderter Beschluss nach § 91a ZPO ergeht nicht (BGH LM Nr. 5, Nr. 15 = NJW 1962, 2252; Zöller-Vollkommer, aaO, § 91a ZPO Rn. 54).
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09
    Nach feststehender Rechtsprechung kann durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; BGHZ 41, 95; 66, 8; NJW 2004, 767).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

  • OLG Celle, 27.06.1974 - 5 U 138/73

    Haftungsverteilung bei Verletzung eines Unfallhelfers bei einem Auffahrunfall auf

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 8 U 187/13

    Pflichtteilsrecht: Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs bezüglich eines

    Ebenso wie in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Teilurteil vom 30. April 2010 entschiedenen Fall (I-22 U 126/06, 22 U 126/06) und in einem vom Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 29. Juni 2009 (5 U 40/09) entschiedenen Fall sei der Erblasser auch hier ohne Einschränkung am gesamten Kapital und Ertrag der Stiftungen beteiligt gewesen; wie in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Geldanlage auch hier allein der Steuervermeidung gedient.

    Die Beklagten berufen sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 (5 U 40/09) und ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 (I-22 U 26/06).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart führt aus, die rechtliche Selbstständigkeit der liechtensteinischen Stiftung als juristische Person werde ausnahmsweise durchbrochen und das Vermögen weiterhin dem wirtschaftlichen Stifter zugerechnet, wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts nach Art. 559 Abs. 4 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehalte, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 -).

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung der Rechtssubjektivität rechtfertigten, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des Erblassers, sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. zur Durchbrechung des Trennungsprinzips bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts: OLG Düsseldorf ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stuttgart ZEV 2010, 265, 267).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06

    Wirksamkeit einer Stiftung

    Die Stiftung wird nach liechtensteinischem Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formell-rechtlich in einem Aufhebungsverfahren erfolgreich durchgesetzt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2009, Az. 5 U 40/09, BeckRS 2009 22882; Löwe/Pelz, BB 2005, 1602; Hepberger, Die l. Stiftung - Unter besonderer Berücksichtigung der Rechte des Stifters nach deren Errichtung, 2003, S. 128).
  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 764/12

    Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

    Ausweislich des Urteils des OLG Stuttgart vom 29.06.2009 5 U 40/09 (unter II 3.d), ZEV 2010, 265) fällt in Fällen, in denen zu Lebzeiten des Stifters aufgrund seiner bestehenden Weisungsrechte das auf die Stiftung übertragene Vermögen weiter ihm zuzurechnen ist, das Vermögen bei seinem Tod unter Aufrechterhaltung des Trennungsprinzips ohne weiteres in den Nachlass.
  • BGH, 25.03.2010 - III ZR 190/09

    Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • OLG Koblenz, 05.03.2014 - 2 W 415/12

    Zugehörigkeit einer in der Rechtsform einer in Liechtenstein gegründeten Anstalt

    Dabei kann offen bleiben, inwieweit hier im Hinblick auf die I. Anstalt von einem zur Durchbrechung der rechtlichen Selbstständigkeit der liechtensteinischen Anstalt als juristischer Person führenden Scheingeschäft (vgl. zu einem derartigen Fall OLG Stuttgart, ZEV 2010, 265 ; einen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit einer liechtensteinischen Anstalt für möglich erachtend auch BGH, WM 1975, 357 ; in der Rechtsprechung des BFH ist schließlich anerkannt, dass liechtensteinische Anstalten in der überwiegenden Zahl der Fälle keine eigene wirtschaftliche Funktion im Bereich des Handelns oder der Produktion erfüllen, sondern als formelle Basisgesellschaften vorgeschaltet sind, BFH/NV 1995, 181) auszugehen ist.
  • FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10

    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen

    Es kann offen bleiben, ob bereits allein in der Regelung in Art. 2 des Reglements ein Vertrag zu Gunsten Dritter angesehen werden kann (vgl. (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, GWR 2009, 317).

    Wenn die Stiftung nach liechtensteinischem Recht nicht wirksam begründet worden wäre und das Stiftungsvermögen nach dem Tode des L. in seinen Nachlass gefallen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, GWR 2009, 317), hätte K. seinen Anteil aus dem Stiftungsvermögen von L. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Vermächtnis des L. erworben.

  • FG Düsseldorf, 25.01.2017 - 4 K 2319/15

    Erbschaftsteuerpflicht eines Erwerbs durch Erbanfall

    Ein solches Scheingeschäft kann angenommen werden, wenn der Erblasser sich umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse vorbehalten hatte und deshalb nicht von einer wirksam errichteten Stiftung ausgegangen werden kann (Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, ZEV 2010, 265; ähnlich zur Schenkungsteuer Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17

    Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der

    Verbleibt die Herrschaft über das "übertragene" Vermögen - wie hier - zu Lebzeiten beim Errichter, dann handelt es sich insoweit wie bei einer bankmäßigen Kapitalanlage nicht um Trust- bzw. Stiftungsvermögen, sondern um Fremdgeld bzw. Fremdvermögen (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, juris Rz. 75; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2010 22 U 126/06, juris Rz. 50 ff. jeweils zu einer Stiftung Liechtensteinischen Rechts).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

    Eine Zurechnung zum Stifter persönlich nach Stiftungserrichtung kann nämlich nur in Betracht kommen, wenn schon das Stiftungsgeschäft im Hinblick auf Zwecke der Steuerhinterziehung zivilrechtlich nicht anerkannt werden kann (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 30. April 2010 I-22 U 126/06, 22 U 126/06, ZEV 2010, 528) oder die Stiftung im Hinblick auf tatsächliche und rechtliche Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis zum Stifter erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht Erwerber des vom Stifter übertragenen Vermögens geworden ist (BFH, Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669; auch unter Bezugnahme hierauf nimmt das OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009, 5 U 40/09, ZEV 2010, 265, in einem solchen Fall ein Scheingeschäft an).
  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung

  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.09.2009 - 5 U 40/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22501
OLG Köln, 08.09.2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,22501)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.09.2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,22501)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. September 2009 - 5 U 40/09 (https://dejure.org/2009,22501)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bremen, 18.10.2007 - 22 C 110/06

    Arzthaftung: Kunstfehler bei Darmspiegelungen zur Krebsvorsorge

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2009 - 5 U 40/09
    Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Formulierung des Beklagten im Vorprozess auf S. 9 des Schriftsatzes vom 27.8.2007 (Bl. 98 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen), dass er (der Beklagte) davon ausgegangen sei, dass die Blutungen aufgehört hätten, weil (der Kläger) sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe, nicht geschlossen werden, dass es ein persönliches Gespräch der Parteien über die Frage der Fortdauer von Blutungen nicht gegeben haben könne.

    Bereits auf S. 2 des Schriftsatzes vom 12.2.2007 (Bl. 38 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen) hatte der Beklagte im Vorprozess vorgetragen, dass nach der Untersuchung vom 10.6.2003 und der Entfernung der Polypen keine weiteren Blutungen mehr aufgetreten seien, was gerade auf eine ausdrückliche Information in einem Gespräch der Parteien hindeutet.

    Auf den Schriftsatz vom 12.2.2007 hat der Beklagte auf S. 9 des Schriftsatzes vom 27.8.2007 zudem ausdrücklich verwiesen (Bl. 98 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen).

    Schließlich trifft es nicht zu, dass der Sachverständige Dr. T. im Vorprozess 22 C 110/06 AG Bremen um sämtliche Behandlungsunterlagen gebeten hat.

    Mit Schreiben vom 12.6.2007 (Bl. 52 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen) hat er den histologischen Untersuchungsbefund der Koloskopie vom 10.6.2003, den schriftlichen Befund der Koloskopie vom 10.1.2004 nebst dazu gehörigem histologischen Befund, den schriftlichen Befund der im Jahr 2005 durchgeführten Koloskopie nebst dazu gehörigem histologischen Befund, etwaige Einverständniserklärungen sowie vorhandene Berichte aus dem Klinikum O. angefordert (Bl. 52 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen), die alsdann vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25.6.2007 übersandt wurden (Bl. 53 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen).

    Die Patientenkartei, deren Ausdruck vom Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen vom 20.9.2007 vorgelegt worden ist (vgl. Bl. 108, 111 der Beiakte 22 C 110/06 AG Bremen), hat der Sachverständige Dr. T. in seinem Schreiben vom 12.6.2007 demgegenüber nicht aufgeführt.

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79

    Tubenligatur - Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2009 - 5 U 40/09
    Einer angemessenen, vollständigen und zeitnah zur Behandlung erstellten Dokumentation darf ungeachtet der fehlenden Urkundenqualität Vertrauen geschenkt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2002; Rosenberger, in: Medizinrecht, 2. Aufl. Kap. 7 Rdn. 430).
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Rechtsprechung
   SG Regensburg, 26.05.2010 - S 5 U 40/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,41820
SG Regensburg, 26.05.2010 - S 5 U 40/09 (https://dejure.org/2010,41820)
SG Regensburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - S 5 U 40/09 (https://dejure.org/2010,41820)
SG Regensburg, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - S 5 U 40/09 (https://dejure.org/2010,41820)
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