Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05 - 43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6630
OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05 - 43 (https://dejure.org/2006,6630)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.04.2006 - 5 U 418/05 - 43 (https://dejure.org/2006,6630)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. April 2006 - 5 U 418/05 - 43 (https://dejure.org/2006,6630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Unbeschränkte Frachtführerhaftung: Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich leichtfertigen Verhaltens bei Beschädigung von Frachtgut im Gewahrsam des Frachtführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut aus übergegangenem Recht; Beschädigung von zwei fabrikneuen Schaltschränken; Aktivlegitimation der Transportversicherung; Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens; Darlegungslast bezüglich des grob ...

  • tis-gdv.de

    Beschädigung, Umschlag, Beweislast

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05
    Er ist nach Treu und Glauben vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchsstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

    bb) Dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur im Bereich des internationalen Luftverkehrs im Rahmen der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag (WA 1955) anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.), sondern auch im Rahmen des hier einschlägigen § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

    Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zu Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin bereits in der Klageschrift - wenn auch zwangsläufig lediglich in unsubstantiierter Weise - erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S.d. § 435 HGB durch nähere Angaben zu den von ihr gegen die Beschädigung von Transportgut während des Transports selbst und während des (Um-) Verladens konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu entkräften (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. zu der - hier vorliegenden - Fallkonstellation des völlig ungeklärten Schadenshergangs; ebenso OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz des Transportguts gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt, sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05
    Er ist nach Treu und Glauben vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchsstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

    bb) Dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur im Bereich des internationalen Luftverkehrs im Rahmen der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag (WA 1955) anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.), sondern auch im Rahmen des hier einschlägigen § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz des Transportguts gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt, sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05
    Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr; vielmehr bleibt der Anspruchsteller auch dann, wenn der Anspruchsgegner seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, beweisbelastet dafür, dass der vorgetragene Organisationsablauf den Verschuldensvorwurf rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff. zu Art. 25 WA).

    bb) Dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur im Bereich des internationalen Luftverkehrs im Rahmen der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag (WA 1955) anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.), sondern auch im Rahmen des hier einschlägigen § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

    Denn auch im Anwendungsbereich des § 435 HGB folgt die Annahme einer Einlassungsobliegenheit des Anspruchsgegners aus den in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein - auch außerhalb der hier erwähnten Rechtsgebiete - anerkannten Grundsätzen der so genannten sekundären Behauptungslast, wonach dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise dann nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein können, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des dazulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner hierzu nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.).

  • OLG Stuttgart, 11.06.2003 - 3 U 222/02

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05
    Die sekundäre Darlegungslast macht vielmehr ohne Weiteres auch in Beschädigungsfällen Sinn (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 34/00 - TranspR 2002, 408 ff.; OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.):.

    Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zu Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin bereits in der Klageschrift - wenn auch zwangsläufig lediglich in unsubstantiierter Weise - erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S.d. § 435 HGB durch nähere Angaben zu den von ihr gegen die Beschädigung von Transportgut während des Transports selbst und während des (Um-) Verladens konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu entkräften (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. zu der - hier vorliegenden - Fallkonstellation des völlig ungeklärten Schadenshergangs; ebenso OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.).

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 34/00

    Einlassungspflicht des Spediteurs bei Beschädigung von Transportgut

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 418/05
    Hierzu sind die konkreten Organisations- und Sicherungsmaßnahmen so eingehend darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen, und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Maßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 34/00 - TranspR 2002, 408 ff. m.w.N.).

    Die sekundäre Darlegungslast macht vielmehr ohne Weiteres auch in Beschädigungsfällen Sinn (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 34/00 - TranspR 2002, 408 ff.; OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.):.

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 7 U 78/07

    Anwendung der ein- oder dreijährigen Verjährungsfrist bei Frachtgutbeschädigung;

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin wiederholt zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken (in TranspR 2006, 300).
  • LG Bonn, 14.09.2010 - 11 O 98/09
    Das darüber hinaus erforderliche Bewusstsein des Schadenseintritts erfordert die sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH NJW-RR 2009, 1482, 1486 Rd.50; BGH NJOZ 2004, 2240, 2243; OLG Saarbrücken NJOZ 2006, 3508, 3510).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht