Rechtsprechung
OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Ablegen eines tragbaren Fußballtors außerhalb des Spielfeldes - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fußballfeld: Grenze der Verkehrssicherungspflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Spieler prallt hinter Torauslinie gegen dort abgelegtes Fußballtor
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht auf Fussballplatz: Schmerzensgeld für Spieler nach Sturz über abgelegtes Tor?
- rechtsindex.de (Pressemeldung)
Urteil Schmerzensgeld: Verletzung durch abgelegtes Trainingstor
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Haftung bei Sportverletzung - Nach Kreuzbandriss kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens eines Fußballvereins
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Fußballspieler stürzt über liegendes Trainingstor - Kein Schadenersatz vom Gastgeber-Verein, weil das Hindernis hinter dem Spielfeld gut zu erkennen war
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Schmerzensgeld für Fußballer wegen einer bei einem Zusammenstoß mit einem abseits des Feldes abgestellten Tores erlittenen Verletzung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Spieler prallt hinter Torauslinie gegen dort abgelegtes Fußballtor
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fußballspieler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung an hinter der Tor-Aus-Linie abgelegtem Trainingstor
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- haufe.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht bei Fußballverletzung außerhalb des Fußballplatzes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fußballspieler erhält kein Schmerzensgeld
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zusammenprall mit Trainingstor: Fußballspieler erhält nach Kreuzbandriss kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein - Gastgebender Verein verletzt keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht
Verfahrensgang
- LG Trier, 06.03.2012 - 11 O 310/11
- OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
- OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Papierfundstellen
- ZMR 2013, 495
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Dam i t muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).
Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat.
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
- BGH, 16.02.1972 - VI ZR 111/70
Haftung des Herstellers einer Haspel-Vorlegewelle
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat.
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Dam i t muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).
- BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). - LG Duisburg, 31.08.2004 - 6 O 99/04
Stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat. - BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). - BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder …
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Dam i t muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683). - OLG Nürnberg, 10.06.1977 - 6 U 127/76
Sportverein; Sicherungspflicht; Zustand des Sportplatzes; Durchschnittliche …
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Insofern brauchte grundsätzlich ebenso wenig befürchtet zu werden, dass Spieler mit dem abgelegten Trainingstor kollidieren würden, wie allgemein anzunehmen war, dass sie sich an Torpfosten oder möglichen in Spielfeldnähe aufgestellten Barrieren verletzen würden (vgl. dazu OLG Nürnberg VersR 1977, 1134). - LG Bonn, 16.02.2000 - 1 O 483/99
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen einen Sportverein aufgrund …
Auszug aus OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Dass es Präzedenzfälle gegeben hätte, die eine andere Sicht nahe gelegt hätten, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich (vgl. dazu auch LG Bonn, Urteil vom 16.02.2000 - 1 O 483/99). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 276 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Ablegen eines tragbaren Fußballtors außerhalb des Spielfeldes - RA Kotz
Verkehrssicherungspflichtverletzung - Ablegen eines Fußballtors außerhalb des Spielfeldes
- ibr-online
Fußballfeld: Grenze der Verkehrssicherungspflichten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Spieler prallt hinter Torauslinie gegen dort abgelegtes Fußballtor
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das abgelegte Fußballtor
- haufe.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflicht bei Fußballverletzung außerhalb des Fußballplatzes
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fußballspieler erhält kein Schmerzensgeld
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)
Schadensersatzpflicht bei Zusammenstoß mit Fußballtor?
Verfahrensgang
- LG Trier, 06.03.2012 - 11 O 310/11
- OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
- OLG Koblenz, 19.07.2012 - 5 U 423/12
Papierfundstellen
- MDR 2012, 1287
- SpuRt 2014, 256
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).
Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat.
- BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe liegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
- BGH, 16.02.1972 - VI ZR 111/70
Haftung des Herstellers einer Haspel-Vorlegewelle
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat.
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683).Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683).
- BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Damit muss hingenommen werden, dass es von einem fremden Herrschaftsbereich ausgehende Risiken gibt, die der Geschädigte am Ende allein trägt (BGH VersR 1975, 812, BGH VersR 2003, 1319; BGH NJW 2007, 1683). - BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). - BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Es ist anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, gehalten ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233, BGH NJW 2007, 1683). - LG Bonn, 16.02.2000 - 1 O 483/99
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen einen Sportverein aufgrund …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Dass es Präzedenzfälle gegeben hätte, die eine andere Sicht nahe gelegt hätten, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich (vgl. dazu auch LG Bonn, Urteil vom 16.02.2000 - 1 O 483/99). - LG Duisburg, 31.08.2004 - 6 O 99/04
Stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 18.06.2012 - 5 U 423/12
Das indiziert die Konformität der Verhältnisse mit der oben (1.) erwähnten "in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrsauffassung", die der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 223; BGH NJW 2007, 1683) als Beurteilungsmaßstab für ein sachlich angemessenes Verhalten heranzogen hat. - OLG Nürnberg, 10.06.1977 - 6 U 127/76
Sportverein; Sicherungspflicht; Zustand des Sportplatzes; Durchschnittliche …