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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14   

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https://dejure.org/2015,20618
OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,20618)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,20618)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,20618)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wasserhaushaltsrechtlicher Erstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Eigentümers einer Bundeswasserstraße wegen der Entnahme von Wasser aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 950
  • DVBl 2015, 1334
  • DÖV 2015, 980
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Denn nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Verf-DDR vom 6. April 1968 i. d. F. vom 7. Oktober 1974 waren neben u. a. den Industriebetrieben auch die Verkehrswege kraft Gesetzes Volkseigentum (vgl. auch BGH MDR 2015, 700, juris Rn. 14).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Entnahmewerken auch um Gebäude i. S. v. § 912 Abs. 1 BGB oder zumindest dem analog § 912 Abs. 1 BGB gleichstehende werterhaltungswürdige größere Bauwerke (vgl. dazu BGH MDR 2015, 700, juris Rn. 28 ff.; Staudinger/Roth BGB § 912 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Davon abgesehen war der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit den im ersten Rechtszug erhobenen Ansprüchen zulässig (vgl. BGHZ 65, 384, juris Rn. 6).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB umfasst die Räumung nicht und der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 2011, 1068, juris Rn. 6).
  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Aus dem systematischen Zusammenwirken von §§ 8 ff. WHG und §§ 39 f. WHG lässt sich ableiten, dass eine Beeinträchtigung i. S. v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht mit dem durch Erlaubnis legalisierten Entnehmen von Wasser begründet werden kann (vgl. BGHZ 143, 362, juris Rn. 15 m.w.N).
  • BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03

    Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (BGHZ 156, 394 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11

    Bereicherungsanspruch des Wohnungsberechtigten bei eigenmächtiger Vermietung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14
    Mit der Wasserentnahme greift die Klägerin auch nicht in ein Recht der Beklagten (§ 4 Abs. 2 WHG) oder den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts ein, da diese jener die Wasserentnahme schon nicht untersagen kann, solange die wasserrechtliche Erlaubnis bestandskräftig ist (vgl. BGH NJW 2012, 3572, juris Rn. 9; sog. Eingriffskondiktion).
  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Die Auffangregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG soll alle Tatbestände betreffen, die durch die beiden anderen in § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG genannten Fälle der Verursachung eines Hindernisses für den Wasserabfluss und für die Schifffahrt nicht erfasst werden, aber dennoch Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich werden lassen (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 40; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.07.2015 - 5 U 43/14 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - 3 L 3/24

    Erforderlichkeit einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den

    Gleiches müsse - so der Kläger - auch für die spezialgesetzliche Ausprägung des Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gelten, was in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2015 (Az. 5 U 43/14, juris Rn. 26) zum Ausdruck komme.

    Die einschlägige - veröffentlichte - Rechtsprechung zu dieser Thematik sei ebenfalls begrenzt (HessVGH, Urteil vom 17. September 1992, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2015, a.a.O.).

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   OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14   

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https://dejure.org/2015,77134
OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenverletzungsverfahren: Anzeige eines Fremdprodukts nach Eingabe der Marke in die interne Suchmaschine eines Online-Versandhauses; markenmäßige Benutzung; Verwechslungsgefahr

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13

    Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung: Anzeige von Fremdprodukten bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 312 O 536/13, wird aufgehoben.
  • OLG Hamburg, 19.06.2013 - 5 W 31/13

    Elitepartner - Wettbewerbsverstoß: Verwendung eines mit einer Word-/Bildmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Mit Beschluss vom 19.06.2013 (Senat GRUR 2014, 490) hatte der Senat in einer Sachverhaltskonstellation, in der bei Eingabe des Begriffs "Elite-Partner" im Apple AppStore auch eine App von "Parship" im allgemeinen Suchergebnis angezeigt wurde, einen Markenverstoß verneint.
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Daran können auch die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung "Interflora" (EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora) nichts ändern.
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wird auch nicht durch die BGH-Entscheidung "POWER BALL" (BGH GRUR 2010, 835 ff - POWER BALL) gestützt.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen, wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (EuGH GRUR 2009, 756, 761 - L'Oreal/Bellure).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Zu den Anforderungen an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr hat der EuGH in seiner Entscheidung "Google France" (EuGH GRUR 2010, 445 Rdrn. 85 + 90 - Google France) ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Insoweit ist festzustellen, dass die Marke zwar einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs darstellt, das das Unionsrecht errichten will (vgl. u.a. EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 22 - Copad), doch soll sie ihren Inhaber nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Der Ansicht der Antragsgegnerin, in Gestaltungen der hier vorliegenden Art werde die Marke der Antragstellerin schon deshalb nicht markenmäßig verwendet, weil sie nicht auf, an oder in einer Weise mit Waren verwendet werde, die eine Verbindung zwischen der Antragstellerin und Drittwaren herzustellen geeignet sei (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 Rdn. 22 + 23 - Céline), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG niedergelegte ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser-Busch/Budvar; EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG niedergelegte ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser-Busch/Budvar; EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

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