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   OLG Köln, 11.03.1998 - 5 U 47/96   

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https://dejure.org/1998,4576
OLG Köln, 11.03.1998 - 5 U 47/96 (https://dejure.org/1998,4576)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.1998 - 5 U 47/96 (https://dejure.org/1998,4576)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 1998 - 5 U 47/96 (https://dejure.org/1998,4576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erstattungspflicht Kosten stationäre Heilbehandlung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MB/KK 76 §§ 1, 5
    Erstattungspflicht Kosten stationäre Heilbehandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflicht von Kosten einer stationären Heilbehandlung; Beweispflicht für die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung; Übermaßbehandlung im Hinblick auf die Dauer eines Krankenhausaufenthalts

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 76 § 1 Abs. 2; MBKK 76 § 5 Abs. 2
    Beweislast zur Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KK 76 §§ 1, 5
    Erstattungspflicht von Kosten einer stationären Heilbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 478
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.1998 - 5 U 47/96
    Medizinisch notwendig im vorgenannten Sinne ist die Therapie (hier die stationäre Heilbehandlung), wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. etwa BGH in VersR 1987, 278; OLG in VersR 1991, 409 und 987; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., Anmerkung 2) B. a) § 1 MBKK m.w.N.; Bach/Moser, Kommentar zu den MBKK und MBKT, 2. Auflage, Rdnr. 27 ff. zu § 1 MBKK).
  • BGH, 29.05.1991 - IV ZR 151/90

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungskürzungen in der

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.1998 - 5 U 47/96
    Insoweit ist - im Gegensatz zur Frage der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung an sich - der Krankenversicherer beweisbelastet dafür, daß die Behandlung das erforderliche zeitliche Ausmaß überschritten hat (vgl. BGH in VersR 1991, 987; Bach/Moser a.a.O., Rdnr. 92 zu § 5 MBKK).
  • OLG Hamm, 23.05.1990 - 20 U 186/89

    Verstoß gegen Schadensminderungspflicht; Medizinische Behandlung durch

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.1998 - 5 U 47/96
    Medizinisch notwendig im vorgenannten Sinne ist die Therapie (hier die stationäre Heilbehandlung), wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. etwa BGH in VersR 1987, 278; OLG in VersR 1991, 409 und 987; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., Anmerkung 2) B. a) § 1 MBKK m.w.N.; Bach/Moser, Kommentar zu den MBKK und MBKT, 2. Auflage, Rdnr. 27 ff. zu § 1 MBKK).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.05.2017 - L 5 KR 6/15

    Krankenversicherung - Brustangleichungsoperation - Beurteilung der Entstellung

    Wenn es hieran fehlt, sind die entsprechenden Rechnungspositionen auf den 2, 3-fachen Satz zu kürzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. März 1998, 5 U 47/96).
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