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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 16.01.2007 - 5 U 48/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4869
OLG Zweibrücken, 16.01.2007 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2007,4869)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.01.2007 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2007,4869)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2007,4869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Darmverletzung bei einer Einlaufbehandlung; Beweislastverteilung für das Bestehen eines Behandlungsfehlers; Beherrschungsbereich der Verwendung eines Klysmas

  • Judicialis

    BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 278; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen Verursachung einer Darmperforation bei einer Einlaufbehandlung - Umkehr der Beweislast; Vorerkrankung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Krankenhauses bei Verletzung durch Pflegepersonal

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung des Krankenhauses bei Verletzung durch Pflegepersonal

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 253 Abs. 2, 275, 278, 280 Abs. 1 Satz 1 und 2, 823 Abs. 1 BGB
    Beweislastumkehr bei Schmerzensgeldanspruch wegen Darmperforation durch Verabreichung eines Klysmas [Behandlungspflege, Darmverletzung, voll beherrschbares Behandlungsgeschehen, Beweislastumkehr, Darmperforation, Klysma, Pflegefachkraft]

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2007 - 5 U 48/06
    In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss sich in Umkehr der Beweislast analog § 282 BGB alter Fassung (entspricht §§ 275, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) entlasten (BGH VersR 1984, 386; VersR 1991, 467; VersR 1995, 539).

    Dass ein entsprechender Ausnahmefall gegeben ist, hat die Behandlungsseite zu beweisen (BGH VersR 1995, 539).

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2007 - 5 U 48/06
    In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss sich in Umkehr der Beweislast analog § 282 BGB alter Fassung (entspricht §§ 275, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) entlasten (BGH VersR 1984, 386; VersR 1991, 467; VersR 1995, 539).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 203/82

    Anforderungen an die Dokumentation der Lagerung des Patienten auf dem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.01.2007 - 5 U 48/06
    In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss sich in Umkehr der Beweislast analog § 282 BGB alter Fassung (entspricht §§ 275, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) entlasten (BGH VersR 1984, 386; VersR 1991, 467; VersR 1995, 539).
  • LG Hamburg, 14.08.2015 - 303 O 94/12

    Krankenhaushaftung: Darlegungs- und Beweislastverteilung bei Darmverletzung beim

    Sie beziehen sich auf ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.1.2007 zum Az. 5 U 48/06 und ein als Anlage eingereichtes Votum der Schlichtungsstelle, Bl. 132 d.A., in vergleichbaren Verfahren.

    Die Kammer folgt dazu im Anschluss an das in Bezug genommene Urteil des OLG Zweibrücken (OLGR 2007, 447; ebenso Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, 2014, V 331) der übereinstimmenden Meinung des gerichtlichen Sachverständigen und des Parteigutachtens des Prof. Dr. P. K. vom 7.4.2015, das die Klägerseite mit Schriftsatz vom 13.4.2015 eingereicht hat, wonach es sich bei der Verabreichung eines Hebe-Senk-Einlaufs um ein sog. voll beherrschbares Risiko handelt.

  • LG Fulda, 23.01.2013 - 2 O 52/08
    Nach diesen Grundsätzen, auf die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.04.2010 hingewiesen hat, ist es Sache des Arztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich eines objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behandlungsseite fehlt, wenn feststeht, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 20.03.2007, Az. VI ZR 158/06, zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 2009, 1109; OLG Zweibrücken, NJOZ 2007, 4519).
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Rechtsprechung
   KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,61501
KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2012,61501)
KG, Entscheidung vom 28.08.2012 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2012,61501)
KG, Entscheidung vom 28. August 2012 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2012,61501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 05.05.2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 - Creation Lamis).

    Der Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 12 - Creation Lamis ).

    Die Vorschriften der § 4 Nr. 9 lit. b, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG haben durch die UWG-Novelle 2008 keine inhaltliche Änderung erfahren (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 13 - Creation Lamis ).

    Aus diesem Grunde verfehlt der Antrag auch nicht die konkrete Verletzungsform (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 47 - Creation Lamis).

    Der Bundesgerichtshof hat sich im hier vorangegangen Revisionsurteil vom 5. Mai 2011 mit besagten drei - von der Klägerseite seinerzeit (allein) angeführten - lauterkeitsrechtlichen Vorschriften gleichfalls befasst (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 21 ff., 39 ff., 44 f. - Creation Lamis - vgl. insbes. auch noch Tz. 50), ohne insoweit auf eine klägerseitige Bestimmung einer Reihenfolge etwa verschiedener, (alternativ) geltend gemachter prozessualer Ansprüche hinzuwirken (wie beispielsweise in BGH, Beschl. v. 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 - TÜV I - geschehen).

    Es besteht insoweit kein Vorrang markenrechtlichen Schutzes (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 22 - Creation Lamis).

    Nicht ausreichend ist es, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 26 f. - Creation Lamis).

    Diese Würdigung hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei erachtet (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 30-33 - Creation Lamis).

    Eine Darstellung als Imitation oder Nachahmung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG liegt jedoch auch dann vor, wenn (neben Endverbrauchern auch) gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler als relevanter Verkehrskreis in die Prüfung einzubeziehen sind und diese die beanstandeten Ausstattungen und Bezeichnungen wegen eines von Endverbrauchern abweichenden präsenten Kenntnisstandes als offene Imitationsbehauptung auffassen (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 36 - Creation Lamis).

    Wurden aber - wie mithin in tatrichterlicher Würdigung festzustellen ist - auch gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler mit Produkten in der hier streitgegenständlichen Aufmachung beliefert (und sonach auch hiervon "angesprochen"), so kommt es darauf an, ob ein durchschnittlicher Angehöriger des Verkehrskreises der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen als offene Imitationsbehauptung aufgefasst hat (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 50 - Creation Lamis).

    Auch davon, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des Verkehrskreises der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen - wegen eines von Endverbrauchern abweichenden präsenten Kenntnisstandes - als offene Imitationsbehauptung auffasst (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 36, 50 - Creation Lamis), ist der Senat in Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens im wiedereröffneten Berufungsrechtszug und der dazu überreichten Unterlagen sowie in Anwendung eigenen speziellen Erfahrungswissens überzeugt.

    Besagte "Fingerzeige" bzw. "Ausstattungs-Codes" bewirken beim durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler auch nicht "bloße Assoziationen" an das Originalprodukt (was für eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht genügen würde, vgl. BGH GRUR 2010, 343, Tz. 36 - Oracle), sondern vermitteln ihm vielmehr - ohne dass andere Erkenntnisquellen hinzutreten müssten - die deutliche Kenntnis von dem Imitatcharakter, also eine Kenntnis allein wegen der jeweiligen Aufmachung und Bezeichnung der beanstandeten Produkte, was dann den Tatbestand besagter Norm erfüllt (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 32 - Creation Lamis).

    Insofern geht (auch) der Senat davon aus, dass bei gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern ein höherer bzw. speziellerer Wissensstand als bei Endverbrauchern zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 35 - Creation Lamis).

    Denn es kommt (auch und gerade nach den Vorgaben der von der Berufungserwiderung hierzu zitierten Fundstelle [BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 31 f. - Creation Lamis]) nicht darauf an, ob gewerblichen Wiederverkäufern oder Zwischenhändlern auch aufgrund ermittelbarer weiterer (externer) Umstände das jeweils beworbenen Parfüm als Imitat erkennbar wird.

    Vielmehr stünde es der Annahme einer Unlauterkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nur entgegen, wenn sich die Erkennbarkeit, "erst" (also ausschließlich) aufgrund solcher externen Umstände ergäbe (so ausdrücklich BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 31 - Creation Lamis).

    Im Fall der hier angegriffenen Produkte ist insoweit maßgeblich, ob die Originalprodukte aufgrund der Gesamtaufmachung der Parfümnachahmungen in Gestalt von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen erkennbar werden (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 24 - Creation Lamis).

    Zur effektiven Durchsetzung ihrer durch ein unlauteres Verhalten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 UWG betroffenen Interessen können sich deshalb alle in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsteller auf diese Unlauterkeitstatbestände stützen (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 51 - Creation Lamis).

    Bei einer solchen Fallgestaltung reicht es für die Unlauterkeit und ein darauf beruhendes Verbot aus, dass die Verbotsvoraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 38 - Creation Lamis).

    Verhält es sich nach allem Vorstehenden so, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des Verkehrskreises der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen als offene Imitationsbehauptung auffasst (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG), so liegt auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und - unter der Voraussetzung wettbewerblicher Eigenart des für die Imitationsbehauptung herangezogenen Markenparfüms (dazu noch weiter unten) - des § 4 Nr. 9 lit. b UWG vor (BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 50 - Creation Lamis).

    Dafür kommen im Streitfall Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) in Betracht, wohingegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorlieferanten der Beklagten selbst in gemäß § 6 UWG unlauterer Weise vergleichend geworben haben (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 52 - Creation Lamis).

    Ob Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) bestehen, hängt wiederum (u.a.) davon ab, ob den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Markenparfüms jeweils wettbewerbliche Eigenart zukommt (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 50 - Creation Lamis).

  • LG Berlin, 25.01.2006 - 97 O 2/05
    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 - 97 O 2/05 - teilweise abgeändert:.

    das am 25. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 2/05 - teilweise abzuändern und die Beklagten weiter gehend wie folgt zu verurteilen:.

    das am 25. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 2/05 - teilweise abzuändern und die Beklagten weiter gehend wie folgt zu verurteilen:.

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Ohne das Wissen, dass und welcher dieser Düfte nachgeahmt worden ist, lässt sich ein solches Produkt kaum sinnvoll bewerben und mit Erfolg vertreiben (vgl. dazu auch OLG Frankfurt WRP 2007, 1372, 1375, was insoweit nicht Gegenstand der Beanstandungen in BGH GRUR 2010, 343, Tz. 23 ff. - Oracle - war).

    Besagte "Fingerzeige" bzw. "Ausstattungs-Codes" bewirken beim durchschnittlichen gewerblichen Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler auch nicht "bloße Assoziationen" an das Originalprodukt (was für eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht genügen würde, vgl. BGH GRUR 2010, 343, Tz. 36 - Oracle), sondern vermitteln ihm vielmehr - ohne dass andere Erkenntnisquellen hinzutreten müssten - die deutliche Kenntnis von dem Imitatcharakter, also eine Kenntnis allein wegen der jeweiligen Aufmachung und Bezeichnung der beanstandeten Produkte, was dann den Tatbestand besagter Norm erfüllt (vgl. BGH GRUR 2011, 1153, Tz. 32 - Creation Lamis).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Beim selbstständigen Auskunftsanspruch richtet sich die Verjährung nach der für seine Rechtsgrundlage geltenden Regelung, also etwa bei Auskunft als Schadensersatz wegen eines lauterkeitsrechtlichen Verstoßes oder zur Beseitigung eines gegen lauterkeitsrechtliche Normen verstoßenden Störungszustands nach Auffassung des Senats unmittelbar nach § 11 UWG (bzw. § 21 UWG a.F.), und verjährt in diesem - lauterkeitsrechtlich zu beurteilenden - Fall dann also in sechs Monaten (vgl. auch BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III; Büscher in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 11 Rdn. 17 a.E.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 38, Rdn. 38).

    Die Klägerin hat den hier in Rede stehenden selbstständigen Drittauskunftsanspruch bezüglich Namen und Anschrift der Vorlieferanten erstmals mit ihrer Berufungsbegründung vom 9. Mai 2006 (Bd. II Bl. 12a) gerichtlich geltend gemacht, obwohl ihr - § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG - alle insoweit anspruchsbegründenden Umstände (Verletzungshandlungen der Beklagten) und die Personen der Schuldner (ebenfalls die hiesigen Beklagten als anspruchsbegründende Verletzer) schon zum Zeitpunkt der Klageeinreichung Anfang 2005 (ausweislich der Klageschrift nebst Anlagen) bekannt gewesen sind (vergleichbare Konstellation in BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Es habe sich jeweils um die streitgegenständlichen Ausstattungen gehandelt, welche - insoweit unstreitig - erst nach EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure - von der Herstellerin "entschärft" worden seien.

    Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG erfassten Fälle vergleichender Werbung sind aber auch verboten, weil sie den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 68 - L'Oréal/Bellure).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Innerhalb eines - hier insoweit mithin gegebenen - einheitlichen Streitgegenstandes ist es aber allein Sache des Gerichts, die rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu finden und sie, in welcher Reihenfolge auch immer, zu überprüfen (vgl. auch BGH GRUR 2012, 184, Tz. 15 - Branchenbuch Berg), wobei das Gericht insoweit an Vorgaben der Parteien nicht gebunden ist.

    Unterlassung schuldet nicht nur die Beklagte zu 1 als handelnde GmbH, sondern auch die Beklagte zu 2, da diese als organschaftliche Vertreterin der Beklagten zu 1 die beanstandeten Handlungen veranlasst hat oder jedenfalls die ihr bekannten Handlungen hätte unterbinden können (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 32 - Branchenbuch Berg).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2007 - 6 U 13/06

    Unlauterer Wettbewerb: "Offene" Imitationswerbung für Parfumimitationen durch

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Ohne das Wissen, dass und welcher dieser Düfte nachgeahmt worden ist, lässt sich ein solches Produkt kaum sinnvoll bewerben und mit Erfolg vertreiben (vgl. dazu auch OLG Frankfurt WRP 2007, 1372, 1375, was insoweit nicht Gegenstand der Beanstandungen in BGH GRUR 2010, 343, Tz. 23 ff. - Oracle - war).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 2 U 84/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine kollabierbare

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Die diesbezügliche (erneute) zweitinstanzliche Klageänderung (gegen den Widerspruch der Beklagten) ist nach dem Dafürhalten des Senats gemäß § 533 ZPO unzulässig (siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, 2 U 84/10, juris-Rdn. 26 ff.), und zwar mit Blick auf zahlreiche insoweit in diesem Rechtsstreit erstmals zum Tragen kommende markenrechtliche Fragen, so etwa (und nicht zuletzt) die (zwischen den Parteien auf tatsächlicher wie rechtlicher Ebene umstrittene) Frage der klägerischen markenrechtlichen Aktivlegitimation (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2011, 20 U 37/11, juris-Rdn. 20 ff.), sodass hier auch nicht etwa Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit eine andere Sichtweise geböten.
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Dieses Erfahrungswissen kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn die entscheidenden Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Tz. 36 - Bundesdruckerei).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2011 - 20 U 37/11
    Auszug aus KG, 28.08.2012 - 5 U 48/06
    Die diesbezügliche (erneute) zweitinstanzliche Klageänderung (gegen den Widerspruch der Beklagten) ist nach dem Dafürhalten des Senats gemäß § 533 ZPO unzulässig (siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, 2 U 84/10, juris-Rdn. 26 ff.), und zwar mit Blick auf zahlreiche insoweit in diesem Rechtsstreit erstmals zum Tragen kommende markenrechtliche Fragen, so etwa (und nicht zuletzt) die (zwischen den Parteien auf tatsächlicher wie rechtlicher Ebene umstrittene) Frage der klägerischen markenrechtlichen Aktivlegitimation (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2011, 20 U 37/11, juris-Rdn. 20 ff.), sodass hier auch nicht etwa Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit eine andere Sichtweise geböten.
  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

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   KG, 24.07.2009 - 5 U 48/06   

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KG, Entscheidung vom 24.07.2009 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2009,42192)
KG, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - 5 U 48/06 (https://dejure.org/2009,42192)
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Volltextveröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Krankentagegeldanspruch nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit

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