Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17   

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OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,37962)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.11.2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,37962)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. November 2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,37962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935 ; ZPO §§ 935 ff.; ZPO § 945
    Bindungswirkung eines verfügungsaufhebenden Urteils im Schadensersatzprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 935 ; ZPO §§ 935 ff.; ZPO § 945
    Bindung des Gerichts des Schadensersatzprozesses gem.§ 945 ZPO an die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung im Verfügungsverfahren hat keine Bindungswirkung im Schadensersatzprozess!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung im Schadensprozess an die Entscheidung im Verfügungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung im Schadensprozess an die Entscheidung im Verfügungsverfahren

  • zpoblog.de (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung des Verfügungsverfahrens für Anspruch aus § 945 ZPO

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bindungswirkung im Verfügungsverfahren für nachgelagerten Schadenersatzanspruch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    Insoweit sei auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2017 zu Az. V ZR 193/16 in der Gesamtschau darauf abzustellen, dass die Einheit zu Wohnzwecken und nicht als Heim genutzt worden sei.

    Denn die gesetzliche Terminologie beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 6f; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.12,15f) die verbindliche Festlegung, zu welchem Zweck welches Sondereigentum genutzt werden darf.

    Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Begriff des Wohnens im Rahmen der Nutzung von Wohnungseigentum im Grundsatz weit zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.15) und es weder darauf ankommt, ob die Nutzung privat, gewerblich, dauerhaft durch denselben Nutzer oder einen unüberschaubaren Personenkreis erfolgt (BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn. 12, 17).

    Demzufolge ist auch die Nutzung einer Wohnungseinheit durch wechselnde Bewohner mit einem vorübergehenden Unterkunftsbedarf grundsätzlich ebenso zulässig (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10) wie die Überlassung von Wohnungseigentum als Unterkunft an Aus- und Übersiedler oder eine asylberechtigte Familie (BGH Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 12; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - Rn.16 a.E.).

    Eine grundsätzlich zulässige Nutzung des Wohnungseigentums erweist sich aber als unzulässig, wenn sie in der konkreten Ausgestaltung bei typisierender Betrachtungsweise von dem Inbegriff des Wohnens deutlicher abweicht, als dies bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck üblicherweise zu erwarten wäre (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 9; vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14 - juris Rn. 16, 21).

    Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2017 jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung der Räume den Charakter eines Heimes annimmt (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn.12).

    Eine das Wohnen überschreitende Nutzung von Wohnungseigentum als Heim ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung gewährt wird, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 19).

    Daher geht es auch bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungseigentum in erster Linie um die Frage, inwieweit deren gemeinschaftliches Zusammenleben eine heimtypische, regulierende Organisationsstruktur erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 21).

    Entscheidend ist, dass sie grundsätzlich objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner nach dem Nutzungskonzept zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 23).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    Denn die gesetzliche Terminologie beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 6f; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.12,15f) die verbindliche Festlegung, zu welchem Zweck welches Sondereigentum genutzt werden darf.

    Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Begriff des Wohnens im Rahmen der Nutzung von Wohnungseigentum im Grundsatz weit zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn.15) und es weder darauf ankommt, ob die Nutzung privat, gewerblich, dauerhaft durch denselben Nutzer oder einen unüberschaubaren Personenkreis erfolgt (BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - juris Rn. 12, 17).

    Demzufolge ist auch die Nutzung einer Wohnungseinheit durch wechselnde Bewohner mit einem vorübergehenden Unterkunftsbedarf grundsätzlich ebenso zulässig (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 10) wie die Überlassung von Wohnungseigentum als Unterkunft an Aus- und Übersiedler oder eine asylberechtigte Familie (BGH Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 12; vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 - Rn.16 a.E.).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gerade nicht entscheidend, ob eine Vielzahl nicht familiär verbundener Personen innerhalb eines Gebäudes untergebracht wird oder der Wohngebrauch wegen der Belegdichte den Rahmen des Üblichen überschreitet (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 13 f,18) bzw. das Sicherheitsgefühl der übrigen Bewohner sich verringert oder eine starke Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums und eine Wertminderung des Wohnungseigentums zu befürchten ist (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 72/09 - juris Rn. 20-22).

    Derartige Veränderungen der Nutzung können wirksam nur verhindert werden, wenn die Wohnungseigentümer die von ihnen nicht erwünschten Formen des Wohnens in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung ausschließen oder unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen (BGH, V ZR 72/09 - juris Rn. 20-22) - von dieser Möglichkeit haben die Wohnungseigentümer hier unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

  • LG Braunschweig, 08.12.2015 - 6 S 409/15

    Wohnungseigentum: Unterbringung von Flüchtlingen in einem Hotel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    Auf die Berufung der Klägerin und deren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom selben Tag stellte das Landgericht Braunschweig mit Beschlüssen vom 16.10.2015 und 28.10.2015 zu Az. 6 S 409/15 die Zwangsvollstreckung erneut ein, hob mit Urteil vom 08.12.2015 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Goslar vom 21.09.2015 auf und wies den Eilantrag der Beklagten zurück.

    Das Landgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 18.04.2017 zu Az. 6 S 409/15 in vollem Umfang stattgegeben.

    Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 945 ZPO und § 823 BGB zustehe, da die einstweilige Verfügung am 21.09.2015 zu Unrecht ergangen sei, wie dies bereits vom Landgericht Braunschweig in dem Eilverfahren zu Az. 6 S 409/15 mit Urteil vom 08.12.2015 festgestellt worden sei.

    Die Akte des Amtsgerichts Goslar zu Az. 27 C 25/15 (Landgericht Braunschweig zu Az. 6 S 409/15) ist beigezogen worden.

  • OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03

    Zum Ersatz für Verlust von Vorteilen gem. § 945 ZPO bei Verpflichtung zur

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2016, Az. 5 U 97/14 - juris Rn. 28 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2004, Az. 6 U 171/02 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, Az. 3 U 27/03 - juris Rn. 46ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1992, Az. 2 U 185/91 - juris Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A.
  • OLG Frankfurt, 04.03.2004 - 6 U 171/02
    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2016, Az. 5 U 97/14 - juris Rn. 28 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2004, Az. 6 U 171/02 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, Az. 3 U 27/03 - juris Rn. 46ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1992, Az. 2 U 185/91 - juris Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A.
  • OLG Stuttgart, 21.02.1992 - 2 U 185/91
    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2016, Az. 5 U 97/14 - juris Rn. 28 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2004, Az. 6 U 171/02 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, Az. 3 U 27/03 - juris Rn. 46ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1992, Az. 2 U 185/91 - juris Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A.
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    Eine grundsätzlich zulässige Nutzung des Wohnungseigentums erweist sich aber als unzulässig, wenn sie in der konkreten Ausgestaltung bei typisierender Betrachtungsweise von dem Inbegriff des Wohnens deutlicher abweicht, als dies bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck üblicherweise zu erwarten wäre (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2017, Az. V ZR 193/16 - juris Rn. 9; vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14 - juris Rn. 16, 21).
  • KG, 08.01.2016 - 5 U 97/14

    Streichpreis ist Abholpreis - Wettbewerbsverstoß: Parteifähigkeit einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2016, Az. 5 U 97/14 - juris Rn. 28 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2004, Az. 6 U 171/02 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, Az. 3 U 27/03 - juris Rn. 46ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1992, Az. 2 U 185/91 - juris Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A.
  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 282/95

    "WINCAD"; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    In den hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht positioniert und weder an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten noch die gegenteilige Ansicht bestätigt (vgl. Urteil vom 15.01.1998 zu Az. I ZR 282/95 - juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14 - juris Rn. 9, 13 m.w.N., Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 156/13).
  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
    Für den hier zu entscheidenden Fall der Bindungswirkung negativer summarischer Entscheidungen über den Verfügungsanspruch wurde nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass der Schadensersatzrichter an die Eilentscheidung gebunden sei, wenn danach der Verfügungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe und deshalb die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, (vgl. RG, JW 1911, 819; JW 1937, 2224; BGHZ 62, 7, 10; BGHZ 75, 1, 5; BGH, NJW 1992, 2297, 2298).
  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

    Hinzu kommt, dass im Eilverfahren weit geringere Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung) gelten, während auf das Schadenersatzverfahren die Grundsätze des Strengbeweises Anwendung finden (vgl. OLG Braunschweig, 9. November 2018 - 5 U 5/17 - Rn. 29 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3248
OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,3248)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.01.2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,3248)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 5 U 5/17 (https://dejure.org/2018,3248)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer neu gegründeten GmbH als Nachfolgerin der bisherigen Mieterin

  • rechtsportal.de

    Zustandekommen eines Mietvertrages mit einer neu gegründeten GmbH als Nachfolgerin der bisherigen Mieterin

  • ibr-online

    Insolvenzverwalter gibt Mietsache nicht heraus: Entschädigung = Miete als Masseverbindlichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nur für einen befristeten Zeitraum ist nicht möglich! (IMR 2018, 208)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Herausgabepflicht des Insolvenzverwalters bei Erfüllungsablehnung eines Mietvertrags (IMR 2018, 209)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen einer Vertragsübernahme bei missverständlicher Bezeichnung (IMR 2018, 1078)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludente Vertragsparteienänderung durch Mitteilung des alten und neuen Mieters (IVR 2018, 117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2018, 402
  • ZMR 2018, 588
  • NZG 2018, 548
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Die Vorschriften der §§ 108, 109 InsO gelten - vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO abgesehen - nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594).

    Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594; Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369).

    Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; die allgemeinen Bestimmungen über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) finden Anwendung (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594).

    Für diesen Fall stünde der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe des vereinbarten Mietzinses als Nutzungsvergütung gemäß § 546a BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594).

    Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO), ohne dass es hierzu einer Kündigung bedürfte (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594).

    Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete - als Masseverbindlichkeit - verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594; Saarl.

    Für ein "Vorenthalten" im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB ist es jedoch ausreichend, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und ein Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594, m.w.N.).

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 97/13

    Annahme einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung durch einen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Dafür bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung, weil die Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169).

    Da die Zustimmung (§ 182 BGB) als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung den allgemeinen Normen für Rechtsgeschäfte unterliegt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - XII ZR 6/96, BGHZ 137, 255), kommt es für ihre Wirksamkeit nicht darauf an, ob die Klägerin hierbei den Willen oder auch nur das Bewusstsein hatte, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben; vielmehr genügt es, dass die Klägerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Erklärung oder ihr Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324; Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169).

    Diese Grundsätze sind zunächst anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei denen der Geschäftsgegner vor den nachteiligen Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins des Handelnden geschützt werden sollte; sie sind darauf aber nicht beschränkt: Liegt in dem schlüssigen Verhalten auch ohne Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung, kommt es nicht darauf an, welche der Vertragsparteien sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169).

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die wegen der Vertragslaufzeit erforderlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083).

    Wird ein Mieterwechsel in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen, bedarf es der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Saarl. OLG, Urteil vom 19. März 2014 - 2 U 16/13, Grundeigentum 2014, 1271).

    Dafür bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung, weil die Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 261/15

    Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach Insolvenzantrag des Unternehmers:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Sie verlieren lediglich zunächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre Durchsetzbarkeit (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594; Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369).

    Ein Erfüllungsverlangen unter Vorbehalten wird deshalb häufig als Ablehnung der Erfüllung anzusehen sein (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - IX ZR 36/87, BGHZ 103, 250, 253 zu § 17 KO).

  • BGH, 13.02.2014 - IX ZR 313/12

    Betriebsfortführung in der Insolvenz: Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Diese Erklärung ist vom - auch insoweit maßgeblichen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12, MDR 2014, 685 - objektiven Empfängerhorizont als Erfüllungswahl im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO anzusehen.
  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 36/87

    Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Ein Erfüllungsverlangen unter Vorbehalten wird deshalb häufig als Ablehnung der Erfüllung anzusehen sein (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - IX ZR 36/87, BGHZ 103, 250, 253 zu § 17 KO).
  • BGH, 10.08.2006 - IX ZR 28/05

    Rechte des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Hauptunternehmers gegenüber

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Es gibt grundsätzlich keine den ursprünglichen Vertrag modifizierende oder nur einzelne Ansprüche oder Rechte betreffende Erfüllungswahl (BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43).
  • OLG Saarbrücken, 09.03.2006 - 8 U 119/05

    Insolvenzverfahren: Ansprüche des Vermieters eines Betriebsgrundstückes gegen den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    OLG, Urteil vom 9. März 2006 - 8 U 119/05 - 37, OLGR 2006, 574).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZR 10/11

    Erfüllung eines Dienstverhältnisses des Insolvenzschuldners durch den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Die Erfüllungswahl bewirkt für die unter § 103 InsO fallenden gegenseitigen Verträge rechtlich das Gleiche wie die gesetzliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO für die dort geregelten Miet-, Pacht- und Dienstverträge (Kreft, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 103 Rn. 39; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11, NJW-RR 2012, 182).
  • KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09

    Beendeter Wohn- und Gewerberaummietvertrag: Vorenthaltung der Mietsache bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.01.2018 - 5 U 5/17
    Dabei hat der Vermieter nur zu beweisen, dass das Mietverhältnis beendet ist; dagegen ist es Sache des Mieters, darzulegen und nachzuweisen, dass er die Sache nicht besitzt und er sie dem Vermieter auch nicht durch Gebrauchsüberlassung an Dritte vorenthält (vgl. KG Berlin, MDR 2010, 1375; Bieber, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 546a Rn. 17; Lützenkirchen in: Erman, BGB 15. Aufl., § 546a Rn. 15; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Aufl., § 546a BGB Rn. 106).
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 236/76

    Baukostenzuschuß des Untermieters an den Untervermieter

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

  • RG, 08.06.1920 - II 549/19

    Haakjöringsköd - Falsa demonstratio, § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis

  • BGH, 03.12.1997 - XII ZR 6/96

    Anfechtung der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den Vermieter

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2014 - 2 U 16/13

    Gewerberaummiete: Fristgemäße Berufungsbegründung durch Einreichung eines

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Rechtsprechung
   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7145
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17 (https://dejure.org/2021,7145)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.02.2021 - L 5 U 5/17 (https://dejure.org/2021,7145)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - L 5 U 5/17 (https://dejure.org/2021,7145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - betriebliche Tätigkeit - Zivilangestellte der Bundeswehr - freiwillige Teilnahme an Winterkampfausbildung der ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Das BSG (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R und Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R) verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt.

    An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat das BSG nicht mehr festgehalten (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016, aaO).

    Auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R - leitsatzmäßig ausgeführt hat, dass eine im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung von einem Sachgebiet veranstaltete Weihnachtsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Sachgebiets offensteht und die Sachgebietsleiterin teilnimmt, womit das BSG klargestellt hat, dass die Teilnahme nicht mehr grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens möglich sein müsse, lässt sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz der Klägerin im Hinblick auf das Ereignis vom 21. Januar 2014 herleiten.

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Das BSG (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R und Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R) verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt.

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (Urteil des BSG vom 15. November 2016, aaO, juris Randnummer 20 m. w. N.).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Der Versicherungsschutz ist objektiv zu beurteilen; der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich entzogen (vgl. Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - die für die Anerkennung eines unfallversicherungsrechtlichen Betriebssports erforderlichen Merkmale wie folgt zusammengefasst:.

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Da die Winterkampfausbildung nur einmal jährlich stattfindet, fehlt es an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten (BSGE 68, 200, 201).
  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, juris Rn. 20) setzen gemischte Tätigkeiten (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt.
  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen (Urteil des BSG vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Urteil des BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - m. w. N.).
  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - L 5 U 5/17
    Das Unternehmen hat es jedenfalls nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hier die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen - oder untereinander - gestärkt würde (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -).
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