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   OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16   

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OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16 (https://dejure.org/2016,58824)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 5 U 512/16 (https://dejure.org/2016,58824)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 5 U 512/16 (https://dejure.org/2016,58824)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Diese Vorschrift verbietet es dem Prozessgericht aber nicht, ohne Prozessverbindung mehrere Verfahren vorübergehend rein tatsächlich gemeinsam zu verhandeln (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1956 - I ZR 82/55 -, NJW 1957, 183; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 147 Rn. 22).

    Wie das Verhalten des Prozessgerichtes zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1956, aaO.).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Fristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15 -, MDR 2016, 477).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15 -, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2015 - 5 Sa 592/14 -, zitiert nach juris Rn. 17, 21; Senatsbeschluss vom 01.10.2015 - 5 U 1418/15 -).

  • BGH, 16.12.2013 - II ZB 23/12

    Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

    Auszug aus OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Anderenfalls fehlt es der abendlichen Ausgangskontrolle an der erforderlichen Effektivität (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12 -, NJOZ 2015, 62).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 5 Sa 592/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Ausgangskontrolle

    Auszug aus OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15 -, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2015 - 5 Sa 592/14 -, zitiert nach juris Rn. 17, 21; Senatsbeschluss vom 01.10.2015 - 5 U 1418/15 -).
  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16
    Im vorliegenden Fall seien hinsichtlich der Berufungen in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) die Fristen erst dann im Fristenbuch gestrichen worden, als die Berufungsschriften im Postkasten eingeworfen worden seien.

    In der am 06.05.2016 per Telefax eingegangenen Berufungsbegründung vom 18.04.2016 trägt die Beklagte zu 1) vor, durch die rechtzeitig am 17.02.2016 eingegangene Berufung im Parallelverfahren 5 U 225/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 5/15) sei die Berufungsfrist auch in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) gewahrt.

    Im vorliegenden Fall (also hinsichtlich der Berufungen in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16) seien die Fristen erst dann im Fristenbuch gestrichen worden, als die Berufungsschriften in den Postkasten eingeworfen worden seien.

    Die Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschuldens kann im vorliegenden Fall auch nicht deswegen verneint werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) vorträgt, dass die Berufungen in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 tatsächlich in den Postkasten eingeworfen worden seien.

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

    Im hiesigen Verfahren (5 U 511/16) und im Rechtsstreit 5 U 512/16 (III ZB 44/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von

    Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
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