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   OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04   

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https://dejure.org/2005,4831
OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04 (https://dejure.org/2005,4831)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 5 U 53/04 (https://dejure.org/2005,4831)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 5 U 53/04 (https://dejure.org/2005,4831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    Geiz ist Geil

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einordnung eines Verhaltens als unzulässige Rechtsdurchsetzung; Unlauterer Wettbewerb bei offener Anlehnung an einen bekannten Slogan; Einsatz fremder Werbung als aufmerksamkeitserregender Vorspann für eigene Werbung; Gezielte Entwertung der ...

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 1; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5; ; UWG § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Geiz ist geil"; Wettbewerbswidrigkeit der offenen Anlehnung an einen bekannten Werbeslogan

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrige Werbung bei Verwendung des Slogans "Geiz ist Geil" eines Mitbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Geiz ist geil" genießt wettbewerbsrechtlichen Schutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Geiz ist geil" genießt wettbewerbsrechtlichen Schutz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Die Regelung des § 8 Abs. 3 UWG n.F. (vormals: § 13 Abs. 5 UWG) bietet immer dann eine Handhabe, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH WRP 00, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Sie trägt aber im Zusammenhang mit zusätzlichen Anhaltspunkten ein weiteres Indiz dafür bei, dass der Abmahnende mit seinen rechtlichen Schritten unter Umständen zu einer übermäßigen zeitlichen, finanziellen und administrativen Belastung des Abgemahnten beitragen und diesen damit schädigen wollte (BGH WRP 00, 1269, 1273 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung mit einzubeziehen (BGH WRP 00, 1269, 1273 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen des Unterlassungsgläubigers beruht (BGH WRP 00, 1269, 1271 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 00, 1263 - Neu in Bielefeld I; BGH WRP 00, 1266 - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99

    "Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Andernfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig, weil sie begrifflich voraussetzt, dass ein Mitbewerber und dessen Erzeugnisse erkennbar gemacht werden (BGH WRP 02, 973, 976 - Lottoschein).

    Allein der Umstand, dass das Konkurrenzprodukt in der angegriffenen Werbung im Blickfang steht und die Aufmerksamkeit weckt, reicht für sich für eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht aus (BGH WRP 02, 973, 976 - Lottoschein).

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    (1) Der Werbeslogan "Geiz ist geil" verfügt - unbeschadet seiner markenrechtlichen Qualifizierung - auf der Grundlage der von dem Bundesgerichtshof hierfür aufgestellten Grundsätze (BGH GRUR 97, 308, 309 ff - Wärme fürs Leben) ohne weiteres über die für einen wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart (von Haus aus), die durch eine intensive Verwendung eine erhebliche Steigerung erfahren hat.
  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Die Spezialität des Markengesetzes sperrt den Rückgriff auf Vorschriften des Wettbewerbsrechts nur insoweit, als der spezifische Regelungsgegenstand des Markenrechts betroffen ist, nicht jedoch dann, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt (BGH GRUR 99, 161, 162- MAC Dog).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Insbesondere erfüllt das vorprozessuale Verhalten der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Mehrfachabmahnung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WRP 02, 320 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 00, 1263 - Neu in Bielefeld I; BGH WRP 00, 1266 - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes ist an die Stelle verschiedener kennzeichnungsrechtlicher Regelungen eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichnungsrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln (der §§ 1 und 3 UWG bzw. § 823 BGB) hergeleiteten Schutz verdrängt (BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).
  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 00, 1263 - Neu in Bielefeld I; BGH WRP 00, 1266 - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung der Beklagten nicht beizutreten, mit der angegriffenen Werbung sei eine Hauptfunktion der Marke "Geiz ist Geil" tangiert, so dass auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung (EuGH WRP 02, 1415, 1419 - Arsenal Football Club plc) spezifisch markenrechtlicher Schutz eröffnet sei.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2005 - 5 U 53/04
    Ein missbräuchliches Verhalten kann darin liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH WRP 02, 977, 979 - Scanner-Werbung; BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH WRP 00, 1263 - Neu in Bielefeld I; BGH WRP 00, 1266 - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 01, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • OLG Hamburg, 18.08.2005 - 5 U 135/04

    Stimmenimitator

    Insoweit unterscheidet sich das Verhalten der Klägerinnen nicht wesentlich von einem gleichgerichteten Verhalten der Beklagten gegenüber der mit den Klägerinnen konzernverbundenen "S." Elektromärkte, welches Gegenstand des Senatsurteils vom 17.02.05 war (5 U 53/04).
  • LG Hamburg, 22.11.2006 - 416 O 210/05
    Der Slogan "Marken ohne Macken" lehnt sich an diese Werbung an, wodurch es sich um einen Fall vergleichender Werbung handelt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. 5 U 53/04 "Geiz ist geil, wenn Sie an der Kasse merken, dass wir an der Werbung sparen", zitiert nach juris, Tz. 33f).
  • LG Leipzig, 26.04.2012 - 5 O 3707/10

    Kaufvertragstext nicht übergeben: Schadensersatz!

    Erforderlich ist eine Berechnung, aus der sich sämtliche Finanzierungskosten ergeben (KG, Beschl. v. 07.03.2006, Az.: 5 U 53/04).
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