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   OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16   

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OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16 (https://dejure.org/2018,26999)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.06.2018 - 5 U 55/16 (https://dejure.org/2018,26999)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16 (https://dejure.org/2018,26999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arglistanfechtung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung wegen Verschweigens einer depressiven Erkrankung durch den Versicherungsnehmer

  • Wolters Kluwer

    Arglistanfechtung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung wegen Verschweigens einer depressiven Erkrankung durch den Versicherungsnehmer

  • versicherungsrechtsiegen.de

    PKV - Verschweigen Vorerkrankungen - depressive Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 19 Abs. 1 ; BGB § 123 Abs. 1
    Arglistanfechtung einer Krankheitskosten-Zusatzversicherung wegen Verschweigens einer depressiven Erkrankung durch den Versicherungsnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beim Vertragsschluss Depressionen verschwiegen - Privater Krankenversicherer kann den Vertrag mit der Versicherten wegen arglistiger Täuschung anfechten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arglist bei Verschweigen einer depressiven Vorerkrankung durch den Versicherungsnehmer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Arglist bei Verschweigen einer depressiven Vorerkrankung durch den Versicherungsnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1510
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08 - 93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11 - 57, VersR 2013, 1157).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05 - 6, VersR 2006, 681; Urteil vom 10. Oktober 2012, a.a.O.).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 8. März 2006 - 5 U 269/05, VersR 2007, 96; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11 - 57, VersR 2013, 1157).

    Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherer ist gegeben, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11 - 57, VersR 2013, 1157; Knappmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 160; Müller-Frank, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 22 Rn. 22).

  • BGH, 23.10.2014 - III ZR 82/13

    Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Die arglistige Täuschung muss für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187), wobei Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherer ist gegeben, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11 - 57, VersR 2013, 1157; Knappmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 160; Müller-Frank, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 22 Rn. 22).

    Denn die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach § 22 VVG, § 123 BGB bereits dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187).

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08 - 93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11 - 57, VersR 2013, 1157).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06 - 46, NJW-RR 2006, 1467).

    Die arglistige Täuschung muss für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187), wobei Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm, VersR 2017, 808).

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 U 207/05 - 17, VersR 2006, 1482).

    Sie steht mit seiner aufgrund zahlreicher anderer Fälle erworbenen Erfahrung im Einklang, wonach Beschwerden wie die hier vorliegenden und die dadurch bedingten Behandlungen auf dem Gebiet der Psyche regelmäßig schwer wiegen und erhebliche Auswirkungen auf die gesundheitliche Befindlichkeit des Betroffenen haben, weshalb vielfach auch angenommen wird, ihre Risikorelevanz liege "auf der Hand" (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 U 207/05 - 17, VersR 2006, 1482; Urteil vom 15. April 1998 - 5 U 928/97 - 75, RuS 2000, 432).

  • OLG Hamm, 03.02.2017 - 20 U 68/16

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verschweigens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05 - 6, VersR 2006, 681; OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Die arglistige Täuschung muss für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187), wobei Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm, VersR 2017, 808).

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - 5 U 50/05

    Zur Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen verschwiegenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05 - 6, VersR 2006, 681; OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05 - 6, VersR 2006, 681; Urteil vom 10. Oktober 2012, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 W 138/06

    Erfolgsaussichten einer Klage im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe - Arglistige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Der Senat hat dies als Voraussetzung angesehen, wenn im Antrag - nur - nach "erheblichen Krankheiten" gefragt war, weil dann entscheidend sein kann, ob der Versicherungsnehmer die erfragten Umstände als "Krankheit" ansehen muss (Senat, Urteil vom 24. März 2010 - 5 U 144/09 - 38, VersR 2011, 659; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06 - 46, NJW-RR 2006, 1467; OLG Hamm, VersR 2008, 477).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06 - 46, NJW-RR 2006, 1467).

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 30/16

    Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937).

    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 U 207/05 - 17, VersR 2006, 1482).

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 508/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Der Versicherer kann dann allein mit dem Inhalt des vom Versicherungsagenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser - wie hier - substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (sog. "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung", jetzt § 70 Satz 1 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, VersR 2018, 85).

    Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer - auch objektiv - falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, VersR 2018, 85).

  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 361/02

    Auslegung eines Leasingvertrages im Hinblick auf eine zwischen dem Leasinggeber

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16
    Unabhängig davon können - innerhalb der Fristen des § 124 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1969 - IV ZR 518/68, VersR 1969, 318 - auch zumindest solche Gründe nachgeschoben werden, die in enger inhaltlicher Verbindung zu den bereits zuvor erkennbar gewesenen Gründen stehen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 34; vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465; Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 361/02, NJW-RR 2004, 628; OLG Bamberg, Urteil vom 4. März 2010 - 1 U 74/09, juris).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 270/06

    Anforderungen an die Feststellung des Missbrauchs der Vertretungsmacht eines

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 26/06

    Zurechnung des Wissens eines mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses

  • BGH, 29.01.1969 - IV ZR 518/68

    Verschweigen des wirklichen Gesundheitszustandes bei Abschluss einer

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87

    Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen;

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 U 928/97

    Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitszusatzrente ; Rücktritt vom

  • OLG Bamberg, 04.03.2010 - 1 U 74/09

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: vorvertragliche Anzeigepflicht und

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 37/11

    Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten

  • OLG Saarbrücken, 16.06.2010 - 5 U 272/08

    BU-Zusatzversicherung - Nichtangabe Pollenallergie im Antrag

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 253/05

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 391/04

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei Abschluss des

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2006 - 5 U 269/05

    Verwirkung des Versicherungsanspruches gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 VVG

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

  • OLG Hamm, 17.08.2007 - 20 U 26/07

    Anfechtbarkeit einer Lebensversicherung wegen Verschweigung einer früheren

  • KG, 28.04.2006 - 6 U 41/06

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags: Falschangaben

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 172/09

    Beweisaufnahme: Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung durch das

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2010 - 5 U 144/09

    Private Unfallversicherung: Nachweis der Unfallursächlichkeit im Falle einer

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2013 - 12 U 140/12

    Falsch beantwortete Gesundheitsfragen beim Abschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17

    Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, Az. IV ZR 161/03, NJW 2004, 3427, 3429; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31; OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2017, Az. 20 U 68/16, zitiert nach juris, Rdnr. 31).

    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, zitiert nach juris, Rdnr. 16 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32 m. w. Nachw.).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, Az. IV ZR 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 32).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

    Indizien für ein arglistiges Handeln sind weiter, dass der Antragsteller Störungen nicht angibt, die noch relativ kurz vor Antragstellung bestanden haben, oder dass er zwar weniger schwere oder länger zurückliegende Erkrankungen angibt, zeitnähere oder erheblich schwerer wiegende hingegen verschweigt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33 m. w. Nachw.).

    Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände - auch Untersuchungen und ärztliche Behandlungen - stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 2013, Az. 12 U 140/12, zitiert nach juris, Rdnr. 39; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007, Az. IV ZR 103/06, zitiert nach juris, Rdnr. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 U 55/16, zitiert nach juris, Rdnr. 33 m. w. Nachw.).

  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18

    1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung

    Der Versicherer kann dann allein mit dem Inhalt des vom Versicherungsagenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben; maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer - auch objektiv - falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat (sog. "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung", jetzt § 70 Satz 1 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, VersR 2018, 85; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510).

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchsstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510, m.w.N.).

    Denn spätestens wenn - wie hier - ausdrückliche Antragsfragen nach konkreten Diagnosen gestellt werden, besteht die Verpflichtung des Antragstellers, sich ggf. darüber zu erkundigen; andernfalls erfolgen die Angaben bewusst "ins Blaue hinein", was ebenfalls arglistig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Frankfurt, ZfS 2009, 269; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 9).

    Denn für eine arglistige Täuschung genügt es, dass sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis angabepflichtiger Umstände arglistig entzieht und "blindlings" wichtige Umstände verschweigt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; KG VersR 2007, 381; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 22 Rn. 8; Rolfs in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 22 Rn. 22; allgemein BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644).

  • OLG Braunschweig, 13.08.2020 - 11 U 15/19

    Falsche Angaben beim Versicherungsabschluss und die Folgen

    Da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt, ist der Beweis meist nur aufgrund von Indizien zu führen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018 - 5 U 55/16 -, juris Rn. 33; OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2011 - 20 U 28/11 -, juris Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91).

    Die Erheblichkeit psychischer Beschwerden ist in der Bevölkerung allgemein bekannt, zumal darüber verbreitet berichtet wird und diese auch in der jüngeren Zeit zugenommen haben sollen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510).

  • OLG Naumburg, 13.07.2020 - 12 U 147/19

    Deponiebau - VOB-Vertrag: Arglistanfechtung des Auftraggebers; Ausnutzung von

    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16 -, Rn. 41, alle juris; Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 123 BGB, Rn. 60).

    Der Begriff der Arglist erfasst nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, Rn. 15; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16 -, Rn. 32, alle juris).

  • LG Bielefeld, 22.11.2019 - 18 O 18/19

    BU-Versicherung - arglistige Täuschung durch Versicherungsmakler

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (BGH NJW-RR 2018, 1510; OLG Hamm Versicherungsrecht 2017, 808).
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