Rechtsprechung
OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
3dl.am
§ 7 TMG, §§ 7 ff TMG, § 10 TMG, § 88 Abs 3 S 2 TKG, § 19a UrhG
Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen in Internetdiensten; Kontroll- und Prüfpflichten und Zumutbarkeit von Zugangssperren - Telemedicus
Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet
- Telemedicus
Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet
- offenenetze.de
3dl.am
Keine Sperrpflichten für Access Provider
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Keine Sperrung der Webseite
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- delegedata.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 19a
Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen von Anschlussinhabern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Deutsche Telekom ist nicht zur Sperrung von "3dl.am" verpflichtet
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Sperrpflicht für Access-Provider bei Urheberrechtsverletzungen?
- bista.de (Kurzinformation)
Access-Provider: Zwang zur Sperrung von rechtswidrigen Webseiten zulässig?
Besprechungen u.ä. (3)
- offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Sperrpflichten für Access Provider
- delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Sperrpflicht der Telekom bei Urheberrechtsverletzung auf Internetseiten
- swd-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrechtsverletzungen: Sperrpflicht von Access-Providern
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08
- OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
- BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2014, 140
- MMR 2014, 625
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14
Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140). - OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11
Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet
Auch wenn eine Partei nicht zu etwas verurteilt werden kann, dessen Erfüllung subjektiv oder objektiv unmöglich ist, ist dies eine Frage der Begründetheit des Unterlassungsantrags und bedeutet nicht, dass der entsprechende Antrag unzulässig ist (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 142 - 3dl.am).Dies ist unstreitig erfolgt, da die Beklagte den allgemeinen Internetzugang eröffnet und die Seite gerade nicht sperrt, so dass sie über ihre Internetanschlüsse erreichbar ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).
Zuletzt hat, in Übereinstimmung mit der bis dahin ergangenen Instanzrechtsprechung, das OLG Hamburg einen Unterlassungsanspruch gegen den Zugangsvermittler im Ergebnis aus grundsätzlichen Überlegungen heraus abgelehnt, da derartige Eingriffe nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage angeordnet werden dürften (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am).
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).
Die Vorschrift ist in einem engen Verhältnis mit Art. 10 GG zu sehen, so dass die im Rahmen der Auslegung des Art. 10 GG entwickelten Grundsätze auch bei der Bestimmung der Reichweite des § 88 TKG zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am;… Bock, Geppert/Schütz, TKG, 4. Aufl. 2013, § 88 Rn. 4;… Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 88 TKG Rn. 4 und 11).
Zutreffend ist, dass es sich bei IP-Adressen, URL und Domain-Namen um nähere Umstände der Telekommunikation handelt, die grundsätzlich vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst sind (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 2012, 1, 8 ff.; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 83).
Sie stellt daher einen weitaus weiterreichenden Eingriff in die Kommunikation als DNS- oder IP-Adressen-Sperren dar (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 172; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 85).
Aus § 11 des mittlerweile aufgehobenen ZugErschwG folgt nichts anderes (so aber OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 f. - 3dl.am).
Dies ist sowohl im Rahmen der Abwägung der Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen relevant als auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen eine spezialgesetzliche Grundlage erfordern würden, wie es das Landgericht (LGU S. 19) und das OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am) angenommen haben.
Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (…so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).
Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts und des OLG Hamburg an, dass eine solche Maßnahme - auch wenn sie in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Privaten angeordnet würde - angesichts des Gewichts des in Rede stehenden Grundrechts einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedarf (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146 - 3dl.am;… in diesem Sinne differenzierend wohl auch Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.).
Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am;… Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).
Ferner sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten als Voraussetzungen einer Störerhaftung die sich aus §§ 8 - 10 TMG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen, so dass einem Diensteanbieter im Sinn des § 10 TMG Prüfpflichten in einem weiteren Umfang auferlegt werden können als einem reinen Zugangsvermittler im Sinn des § 8 TMG (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407 - alphaload; GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).
Eine Auslegung des deutschen Rechts, die zu einer generellen Freistellung der Zugangsvermittler von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen im Internet führt (so OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 mit zust. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 168; im Ergebnis auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am), ist damit nicht mehr möglich.
Diese werden entgegen §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG durch das Bereitstellen auf den Rechnern der Sharehoster zum Zweck des Herunterladens im Rahmen des eDonkey-Netzwerks im Sinn des § 19a UrhG ohne die erforderliche Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).
Angesichts der weiten Verbreitung urheberrechtswidriger Angebote im Internet und der - nach der Lebenserfahrung - hohen Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens ein Teil der Kunden der Beklagten von diesen Angeboten Gebrauch machen wird, leistet die Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu etwaigen Urheberrechtsverletzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 990; a. A. Dörner, WRP 2008, 1155, 1157; Frey/Rudolph, Gutachten Rn. 345; Schnabel, MMR 2011, 835).
Der Umstand, dass Zugangsvermittler verwaltungsrechtlich als Nichtstörer angesehen werden (z. B. VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 172), steht dem nicht entgegen, da der verwaltungsrechtliche und der zivilrechtliche Störerbegriff unterschiedliche Voraussetzungen haben, so dass die zivilrechtliche Störerhaftung weiter reichen kann (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; VG Köln, ZUM-RD 2012, 168, 171).
Die Beklagte betreibt als Zugangsvermittlerin im Gegenteil ein legitimes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am).
Diese setzt damit keine höhere Gefahr für Rechtsverletzungen als die, die generell mit dem Zugang zum Internet verbunden ist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am; Dörner, WRP 2008, 1155, 1157).
Das abgestufte Maß an Einflussmöglichkeiten, wie es diese Bestimmungen reflektieren, bestimmt auch die Reichweite möglicher Pflichten im Rahmen der Störerhaftung, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Unterlassungsansprüche (OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 407; GRUR-RR 2014, 140, 143).
Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, in welchem Umfang diese Umgehungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch genommen werden würden (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 144 - 3dl.am).
Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt (EuGH, GRUR 2014, 468 Tz. 56 - kino.to; vgl. in diesem Sinn auch OLG Frankfurt, MMR 2008, 166, 167 m. Anm. Spindler, MMR 2008, 167, 169; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 145 - 3dl.am;… Gesmann-Nuissl/Wünsche, GRUR Int. 2012, 225, 228 f.; Hoeren/Neubauer, WRP 2012, 508, 514).
Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fragen der Voraussetzungen und des Umfangs der Haftung des Internet-Zugangsvermittlers sowie die von dem Urteil des OLG Hamburg (GRUR-RR 2014, 140 - 3dl.am) teilweise abweichende Beurteilung des Senats wird die Revision zugelassen.
In dem Verfahren "3dl.am" betreffend den Zugang zu einer Linkseite, in dem insgesamt zehn Musiktitel streitgegenständlich waren, hat es den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt (Urt. v. 21.11.2013 - 5 U 68/10 - juris, insoweit nicht in GRUR-RR 2014, 140 abgedruckt).
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17
EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der …
Auch wenn die IP-Adresse verschiedentlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät eindeutig identifizieren, bezeichnet eine IP-Adresse keine Anschrift oder Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft oder erreichbar ist; sie ist keiner bestimmten Person, sondern - im Falle einer dynamischen IP-Adresse überdies nur vorübergehend - der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet kommunizierenden Geräts zugeordnet.
- AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
Haftung des Hoteliers für durch Gäste über das Hotel-WLAN begangene …
Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen. - OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Die Beklagte schuldet hinsichtlich der Verhinderung von über ihren Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen keinen absoluten Erfolg (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 140). - VG Düsseldorf, 24.06.2014 - 27 K 7499/13
Access; Zugang; Provider; Sperrverfügung; Ehre; Persönlichkeit; Nachrede; …
vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 21. November 2013 - 5 U 68/10 -, juris (…Rn. 80), (3) Mit in den Blick zu nehmen und nach Gegenüberstellung der Interessen des Klägers (1) und der Acces-Provider (2) letztlich ausschlaggebend sind darüber hinaus die einschneidenden Folgen einer etwaigen Sperrverfügung für die unmittelbaren Kommunikationsteilnehmer, die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind.